{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-09-03_5_StR_194_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-03","aktenzeichen":"5 StR 194/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Er\nmu Arm. WR ern nn nn DS u\n\nTa der Ssrafsache\n\nden Melker Erwin Y Ep zus CHE:\ngeboren an EB 1912 in camw(Ostprignitz),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte DB\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom\n8.November 1956 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Xosten seines Rechtsmittels.\n\nII. 1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil wit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklasie wegen Totschlags in Tat-\n\n„n Nanaeh ar Yolkes < 187 00\n\n- 2.\n\neinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt\nworden ist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\n2.) In diesem Umfange wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\\n\n\"ind\n\nar\n[2\n(0)\nsa\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Wateinheit nit fahrlässiger Tötung und wegen\nUnzucht mit einer Abthängigen in Tateinheit mit Blutschande\nund mit Unzucht mit einem Kinde unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus\nverurteilt.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung verurteilt worden ist. Sie rügt die Verletzung\nsachlichen Strafrechts, insbesondere die Nichtanwendung\ndes § 211 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte am Abend des 13.0ktober 1955 gegen 19 Uhr in der Küche\nseiner Wohnung vorsätzlich durch drei Pistolenschüsse\nseine am MB 1933 geborene Tochter Helga getötet, mit\nder er seit dem Winter 1952/53 unzüchtige Handlungen vorgenommen und seit kurz vor dem 11.April 1954 fortgesetzt\ngeschlechtlich verkehrt hatte. Durch einen weiteren\nPistolenschuß hat er fahrlässig den Tod seiner Ehefrau\nherbeigeführt.\n\nDas Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte\nseine Tochter Helga aus niedrigen Beweggründen getötet\nhabe oder ob dies geschehen sei, um eine andere Straftat\nzu verdecken. Es hat beide Fragen verneint. Hiergegen\nrichten sich die Einzelausführungen der Revisionsbegründung.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, es erscheine ausgeschlossen, daß der Argeklagte seine Tochter in der Absicht getötet habe, hierdurch seinen sirafbaren Verkehr\n\nmit ihr zu verdecken, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Was in der Revisionsbegründung demgegenüber\nvorgetragen wird, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\nNicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Erwägungen, die das Schwurgericht veranlaßt haben, eine\nTötung aus niedrigen Beweggründen zu verneinen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der An-Beklagte die Tat im Zustande des Zornes und rasender\nWut begangen. Er wußte, daß Helga einen Freund (Gerhard\nRUE) hatte, wollte sie mit keinem anderen teilen und\nwurde bei dem Gedanken, daß er sie verlieren könne, von\nTasender Eifersucht erfüllt. Er hatte am Vormittag des\nTattages mit Helga vereinbart, daß sie sich am Nachaittag am Borsumer Wald treffen wollten. Helga hatte\nihn versetzt. Er steckte ihr dann gegen 18 Uhr einen\nZettel mit der Aufforderung zu, um 19,30 Uhr in die\nWaschküche zu kommen, um dort mit ihr geschlechtlich zu\nverkehren. Helga erklärte ihm daraufhin unmittelbar vor\nder Tat in der Küches \"Meinst Du, ich komme noch dahin,\nnachdem Du mich gestern geschlagen hast? Wir haben uns\nschon erkundigt, wenn Du so etwas mit mir machst, dann\nkriegst Du Strafe.\" Hierdurch geriet der Angeklagte in\nzorn und rasende Wut, schlug auf Helga ein, zog seine\nPistole aus der Tasche und gab mehrere Schüsse auf sie\nab, von denen drei sie töteten.\n\nZorn und Wut schließen die Annahme einer Tötung aus\nniedrigen Beweggründen nicht schlechthin aus. Das Wort\n\"Beweggründe\" in § 211 StGB bedeutet nicht oder jedenfalls nicht nur den Zweck, den der Täter mit der Tötung\nverfolgt. \"Beweggründe\" sind alle Vorgänge, die den\nTäter innerlich bewegen und die der Grund für seine Tat\nsind, d.h. ihn unmittelbar oder mittelbar zu ihr veranlassen. Hieraus folgt: Eine in Zorn und Wut begangene\n\n5.\n\npmötung ist, wis der Senat bereits in seinem Urteil 5 StE\n109/57 vom 7.Mai 1957 ausgeführt hat, dann eine Tötung\nsus niedrigen Beweggründer, wenn Zorn und \\iut ihrerseits\nauf nieärigen Esweszründen beruhen. So liegt es hier.\n\nDer Angeklagte war, wie die Feststellungen des Urteils\nergeben, vor dem Wunsch bescssen, daß seine zur Tatzeit\n16 Jahre alt Tochter weiterhin mit ihm und nur mit ihm\ngeschlechtlich verkehre. Zr war enttäuscht darüber, daß\nsie diesem Wunsch entgegentrat. Daß solche Wünsche und\ndie Enttäuschung über ihre Ablehnung niedrige Beweggründe\nsind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diese Gründe\nwaren es auch, auf denen u.a. der Zorn und die Wut beruhten, die den Angeklagten zur Tötung veranlaßten. Das\nUrteil sagt ausdrücklich, daß der Zorn und die Wut durch\ndie von ihm als kränkend empfundene geschlechtliche Abweisung seiner Tochter, die offenkundige Bevorzugung ihres\njungen Freundes und die Drohung mit gerichtlicher Bestrafung\nerregt wurden.\n\nDas Schwurgsricht, das die Frage nach dem Vorliegen\nniedriger Beweggründe unentschieden gelassen hat, hat den\nAngeklagten nicht wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt,\nweil nicht nachgewiesen werden könne, daß er sich bei der\nBegehung der Tat der Beweggründe bewußt gewesen sei. In\nden Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Beweggründe\nmüßten bei ler Tat die Oberherrschaft gewonnen haben. Sie\nmüßten herrschend, Kbewußtseinsdominant\" gewesen sein.\nHieran fehle es im vorliegenden Falle. Es könne nicht gesagt werden, daß das Motiv der Eifersucht dofinant gewesen\nsei. Wut und Zorn hätten völlig die Oberherrschaft über\nden Angeklagten gewonnen gehabt. Die Tötung sei keine Tat\ngewesen, die unter dem Gesichtspunkt des Abwägens von\nErfolg und Mittel gestanden habe, Die Motivierung habe\nkeine Rolle gespielt. Es habe sich um eine typische\ndähheitstat gehandelt.\n\nDas ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Merkmal\nder niedrigen Beweggründe in § 211 StGB setzt keine Abwägung von Erfolg und Mittel voraus. Erforderlich und\ngenügend ist, daß der Täter bei Begehung der Tat die\nGründe, auf denen sein Zorn und seine Wut beruhen, wenn\nauch nur \"mit einem Blick\" erfaßt (vgl,.3CHSt 6,329/3317).\nDas kann auch bei einem Täter der Fall sein, bei dem Wut\nund Zorn völlig die OÖberherrschaft gewonnen haben, Auch\neinem solchen Täter können bei der Begehung der Tat die\nGründe, auf denen sein Zorn und seine Wut und damit auch\ndie Tat selbst beruhen, wenn auch vielleicht nur kurz\nund flüchtig bewußt werden. Das hat das Schwurgericht\nmöglicherweise verkannt. Daß es im vorliegenden Falle\nso war, liegt nahe. Hierfür spricht, daß der Angeklagte\nseiner Tochter unmittelbar vor der Tat auf deren oben\nmitgeteilte Äußerung erwidertes \"Jetzt willst Du wohl\nmit mir nichts mehr zu tun haben, jetzt hast Du wohl\neinen Bengel.\" Hierfür spricht ferner, daß der Angeklagte\nsich schon in der letzten Zeit vor der Tat immer wieder\naus Eifersucht mit dem Gedanken trug, daß er Helga und\nsich erschießen müsse. Hierfür spricht schließlich, daß\ndas Schwurgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten festgestellt hat. In den Urteilsgründen\nheißt es hierzu, daß der Zorn und die Wut, die den Angeklagten bei der Begehung der Tat beherrschten, keinen\nAffektdämmerzustand bewirkt haben, der Krankheiltswert\nhatte und durch den sein Bewußtsein getrübt war.\n\nDie Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung kann aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingeniesen, daß das Bewußtsein des Täters von den Beweggründen sich nicht auf deren Niedrigkeit zu erstrecken\nbraucht (vgl,BCH NJW 1955,15241?).\n\n- T-\n\nB. Revision Ges Angeklagten\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Das Sckwurgericht hai seine Feststellungen u.a.\nauf Grund von Angaben getroffen, die der Angeklagte im\nVorverfahren gemacht hat, obwohl er diese Angaben in der\nHauptverhandlung widerrufen hat. Die Revision erblickt\neine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO)\ndarin, daß das Schwurgericht es unterlassen hat, einen\npsychologischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob\nder Angeklagte eine Neigung zu grundlosen Selbstbezichtigungen,\nzur Vermischung und Verbindung verschiedener Vorgänge sowie\nvon Gehörtem und Erlebtem habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht ist, wie\ndie Urteilsgründe ergeben, den Angaben des Angeklagten im\nVorverfahren gefolgt, weil er damals den vernehmenden\nRichtern und Kriminalbeamten immer wieder erklärt hat, daß\ner reinen Tisch machen wolle und die reine Wahrheit sage,\nweil seine damals gegebene Darstellung die innere Wahrheit\nfür sich habe und weil er nicht eine so große Phantasie\nbesitze, um die im Vorverfahren bekundeten Dinge zu erfinden. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, .daß\nseine abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung nur ein\nVersuch seien, die Dinge abzuschwächen. Diese Entscheidung\nkonnte das Schwurgericht auf Grund eigener Sachkunde\ntreffen. Von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen zu hören, brauchte sich ihm nicht aufzudrängen.\n\n2.) Das Schwurgericht hat für die Tötungstat die\n\n; Voraussetzungen des § 51 Abs.i und 2 StGB verneint. Die\nRevision meint, es habe auch hier seine Aufklärungspflicht\nverletzt, weil es keinen medizinischen Obergutachter gehört habe.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Darüber, ob ein\nAngeklagter im Zeitpunkte der Tat zurechnungsfähig war\noder nicht, hat der Tatrichter in eigener Verantwortung\nzu entscheiden. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen ist es nur, ihm das hierfür erforderliche medizinische Fachwissen zu vermitteln. Das Schwurgericht hat\nzu diesem Zwecke zwei medizinische Sachverständige gehört. Der Sachverständige Professor Dr.Kloos hat die\nvolle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. Zu\ndem Gutachten des Sachverständigen Dr.Hohorst wird auf\nSeite 40 UA gesagt, Dr.Hohorst nehme an, daß dem Angeklagten für den Zeitpunkt des ersten Schusses die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB zugebilligt werden\nmüßten. Das hinderte das Schwurgericht jedoch nicht,\nauch ohne Anhörung eines Obergutachters die volle Zurechnungsfähigkeit zu bejahen. Das Schwurgericht hat,\nwie die Urteilsgründe ergeben, die Gutachten beider Sachverständiger eingehend und sorgfältig geprüft und ist\nalsdann unter Verwertung des ihm durch die Sachverständigen vermittelten Fachwissens sowie auf Grund eigener\nBeobachtungen und Überlegungen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungs- |\nfähig war. Was in den Urteilsgründen hierzu gesagt wird,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von Amts\nwegen einen Obergutachter zu hören, brauchte sich dem\nSchwurgericht bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.\n\nDas gilt um so mehr, als der Sachverständige Dr.Hohorst\nselbst erklärt hat, daß er nicht die herrschende medizinische Auffassung vertrete.\n\n3.) Die Revision erblickt eine weitere Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht es\nunterlassen hat, einen Sachverständigen über den Zustand\nder Pistole, insbesondere darüber zu hören, ob die\nSicherung einwandfrei arbeitete.\n\n-9-\n\nDie Rüge ist gleichfalls unbegründet. Inwiefern der\nZustand der Pistole, insbesondere der Sicherung für die\nEntscheidung von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat mit der Pistole fünf gezielte\nSchüsse abgegeben.\n\nII. Sachrügen\n\n1.) Die Revision erblickt einen Widerspruch in\nfolgendem; Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Fall der Blutschande mit Helga wird auf Seite 28 UA\ngesagt, obwohl der Angeklagte ein einfältiger und abartiger Mensch sei, habe er die nötige Einsicht für das\nUnerlaubte seines Tuns und auch das nötige Hemmungsvermögen gehabt. Daß es ihm am guten Willen gefehlt habe,\nsei ein sittlicher (charakterlicher), aber nicht ein\npsychologischer Defekt. Auf Seite 27 UA heißt es, unter\nden Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit\nfielen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaften, sondern alle Störungen, die die bei\neinem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen,\nzur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle\nbeeinträchtigen.\n\nEin Widerspruch besteht hier in Wahrheit nicht. Der\nZusammenhang der Ausführungen ergibt klar, daß nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts die Abartigkeit des Angeklagten keinen Krankheitswert hat, selbst wenn man berücksichtigt, daß Beeinträchtigungen der auf Seite 27 UA\naufgeführten Art krankhafter Natur sein können. Das ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2.) Das Schwurgericht hat bei der Bemessung der\nStrafe für die Tötung der Tochter Helga strafschärfend\nberücksichtigt, daß es durch das blutschänderische Verhältnis zur Tötung gekommen ist. Die Revision hält dies\nfür rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte wegen der Blutschande gesondert bestraft worden sei.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat\nals strafschärfenden Umstand nicht die Blutschande\nals solche, sondern die innere Beziehung berücksichtigt, die zwischen der Tötungstat und dem blutschänderischen Verhältnis bestand. Daß dieses zulässig\nist, ergibt die Vorschrift des § 211 StGB, indem sie\neine vorsätzliche Tötung, die der Täter begeht, um\neine andere Straftat zu verdecken, als Mord mit erhöhter Strafe bedroht. Hier hat der Gesetzgeber\nselbst die innere Beziehung, die zwischen der Tötung\nund einer anderen Straftat, die der Täter verdecken\nwill und derentwegen er gesondert bestraft wird,\nfür die Tötungstat als einen Umstand gewertet, der\nden Unrechtsgehalt der Tat erhöht und deshalb eine\nschwerere Bestrafung rechtfertigt.\n\nWas die Revision zur Begründung der Sachrügen\nsonst noch vorträgt, sind zum Teil bloße Angriffe \\\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Ein- .\nwendungen dieser Art kann eine Revision nicht ge\nstützt werden. Das weitere Revisionsvorbringen ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie allgemeine Überprüfung des Urteils ergibt |\nebenfalls keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher\n\n-u1-\n\n- 11 -\n\nArt, durch den der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schnidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-03/5-str-194-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-03/5-str-194-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.139247+00:00"}}