{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-08-30_5_StR_264_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"5 StR 264/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 264/57 “ao\n1:35 t: 5. 252/54) 2 187 09E\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Graphiker und Maler Alfred F mmEEEED\naus BE,\ngeboren am EEE 1595 in zum\n\nwegen politischer Denunziation\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 30.0ktober 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 8.Januar 1954 wegen politischer Verdächtigung nach\n§ 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (BerlfrSchG) unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft zu einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil\nam 12.Oktober 1954 auf die Revision des Angeklagten samt\nden Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut wegen politischer Verdächtigung\nzu einer Gefängnisstrafe von einer: Jahr und drei Monaten\nverurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nAuch dieses Urteil hat der Angeklagte mit der\nRevision angefochten. Tr rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts,\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDie äußeren und inneren Voraussetzungen eines\nVergehens gegen § 1 Abs. 1 BerlFfrSch€G hat die Strafkammer\nim Ergebnis zutreffend festgestellt. Das gilt auch für\ndie Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten, |\n\n1.) Trotz der etwas unklaren Ausdrucksweise ergibt\nder Zusammenhang des Urteils eindeutig, daß die Strafkammer der Überzeugung war, der Angeklagte habe sich währenä\nder Tat, die in mehreren Einzelakten verwirklicht worden\nist, nicht unter der Einwirkung von Opiaten befunden, sei\nalso weder bewußtlos noch in seinem Bewußtsein gestört\ngewesen.\n\n2.) Ob die Morphiumsucht des Angeklagten als solche\nein krankhafter Zustand war, durfte die Strafkammer\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndahingestellt sein lassen, weil sie rechtsirrtunsfrei\ndargelegt hat, daß diese Sucht auf die hier abzuurteilende\nTat keinen Einfluß gehabt hat, die Einsichts- und\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten für diese Tat also weder\nausgeschlossen noch erheblich vermindert war,\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-264-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-264-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.121957+00:00"}}