{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-08-30_5_StR_242_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"5 StR 242/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk_242/57 2187 002\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard KB aus Ti,\ndort geboren am EB 1433,\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15.März 1957 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Neineid zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten\nverurteilt. Außerdem hat es ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die. Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Voll-\n\nstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt\n\"worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, welche die Verletzung\n\ndes sachlichen Strafrechtes rüzt, ist begründet.\nI.\n\nEin Bekannter des Anzeklagten, namens SB, hatte\nsich von dem Onkel des Angeklagten einen Lieferwagen geliehen. Der Angeklagte begleitete Sl als Beifahrer.\nAls EB den Wagen zurückbringen wollte, bat der Angeklagte, der keinen Führerschein besitzt, ihn ans Steuer\nzu lassen. Se kam dem Yunsche nach. Der Angeklagte\nwurde wegen Fahrens ohne Führerschein angezeigt. SEE\nriet nunmehr dem Angeklagten, er solle sich dahin verteidigen, nicht er, sondern SB habe den Wagen gefahren. Das tat der Angekla;ste auch. Dennoch erließ das\nAmtsgericht gegen ihn auf Srund der Ermittlungen einen\nStrafbefehl. Auf Veranlassung des SEE 1este der Angeklagte kinspruch ein, Hierin wiederholte er die Behauptung, SC habe den Jagen gefahren. SB sagte\ndem Angeklagten zu, die Sache werde in Ordnung gehen, wenn\nder Angeklagte bei seiner Darstellung bliebe. Trotz Bedenken, die er SD z:genüber noch kurz vor dem Termin\nzur Hauptverhandlung äußerte, blieb der Angeklagte in der\nTauptverhandlung bei seiner 3ehauptung. SWililwrekundete\nsodann als Zeuge, er habe den Tempo-Wagen des Onkels des\nAngeklagten gefahren, nicht der Angeklagte. Sp beschwor\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nseine Aussage. Der Angeklagte unternahm nichts, um diese\nfalsche Aussage zu verhindern. SED wurde vom Landgericht in Berlin wegen Meineides. zu einem Jahr und neun\n„ionaten Gefängnis und zu den Nebensirafen des § 161 Abs.1\nStGB verurteilt.\n\n. Lie Strafkammer ist der Auffassung, ‘der Angeklagte\nhabe SB zur Begehung dieses leineides durch Rat und\nTat Hilfe geleistet (§ 49 StG3). Er habe damit gerechnet,\ndaß es zur mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen\nGericht kommen würde. Er habe noch auf dem Wege zum Gericht erneut mit Sgllwvereinbart, keine andere Dar-\n\n- stellung der Tat zu geben. Diese Verabredung \"beinhalte\nmithin, daß der Zeuge falsch schwören solle\". Durch\ndieses Verhalten des Angeklagten sei Ce in seinem\nVorhaben bestärkt worden, die .ınrichtige Sachdarstellung\naufrechtzuerhalten und die falschen Angaben zu beschwören.\n\nII.\n\n1.) Die Revision hat im einzelnen nur beanstandet,\ndaß die Strafkammer § 157 StG3 nicht zugunsten des. Angeklagten angewendet habe. Diuses, Vorbringen ist sehon\ndeshalb unbegründet, weil dem Teilnehmer keine Strafermäßigung nach § 157 StG3 gewihrt werden kann (BGHSt\n\n1,22/287).\n\n2.) Auf die allgemeine Jachrügs hatte der Senat jedoch das Urteil seinem gesamten Umfange nach zu überprüfen. Diese Prüfung hat durchzreifende Bedenken ergeben.\n\nLas Urteil stellt zwar unanzreifbar fest, daß\nder Angeklagte durch sein Verhalten Sub darin bestärkt hat, falsch auszusagen. Dazu war SB zwar\nschon von sich aus entschlossen. Er hat sogar den Angeklagten erst überredet, die Unwahrheit zu sagen und bei seinem\n\n- 4 -\n\n[77 Ps\n\n-4-\n\nwahrheitswidrigen Bestreiten zu bleiben. Das schließt\naber nicht aus, daß SB ün.rhaupt nur dann falsch\naussagen konnte, wenn ihm der Angeklagte vorher zugesagt\nhatte, bei der bisherigen Darstellung zu bleiben. Darin\nlag eine Unterstützung der Hauptet.\n\nLs fehlt aber bisher :n einer eindeutigen Feststellung, daß der Angeklagte damit rechnete, Sum\nwerde seine Aussage auch beschwören müssen. Insbesondere\nergibt sich das nicht ohne weiteres (\"mithin\") aus der\nVerabredung des Angeklagten und des Se, bei ihrer\nbisherigen Darstellung zu bleiben. Hierin liegt wenigstens\nkeine eindeutige Feststellung, der Angeklagte sei sich\nauch bewußt gewesen, SED weräc seine Aussage mit dem\nEide bekräftigen müssen.\n\nGerade in dieser Richtung hätte es jedoch einer besonderen Prüfung bedurft, weil - wie auch in den Urteilsgründen hervorgehoben wird - SEE nach § 60 Nr.3 StPO zar\nnicht hätte vereidigt werden dürfen. Außerdem heißt es\nin den Strafzumessungsgründen, der Angeklagte \"als primitiv\ndenkender Mensch habe der geringfügigen Verkehrsstrafsache\nkeine besondere Bedeutung beigemessen\". Auch das konnte\nin ihm den Irrtum veranlaßt haben, es werde nicht erforderlich sein, daß Se seine Aussage beschwöre.\n\n3.) Das alles bezieht sich zwar nur auf das Verhalten\ndes Angeklagten vor der Hauptverhandlung. Die Strafkamner\nhat aber auch nur in der vorher getroffenen Verabredung\ndie Beihilfe gesehen. Sie erörtert allerdings zusätzlich\nauch noch, ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre,\nin der Hauptverhandlung SW zur wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen. Sie vertritt hierbei die Ansicht, der\nAngeklagte habe eine solche Fflicht zum Handeln gehabt.\nDiese Auffassung entspricht der hechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.BGHSt 2,129/15337).\n\n-5-\n\nFr 5°\n\n-5 -\n\nDer Senat. hat geprüft, ob nicht mit Rücksicht auf\nüle Hilfsbegründung der Strafkamner die Revision zu verwerfen war. Aus §§ 264, 255 StPO wurden sich keine Bedenken hiergegen ergeben, da es sich um dieselbe Tat handelte,\nas Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, ob:\nüer Angeklagte sich bewußt war, daß er sich noch in dem\nAugenblick, als der Richter sich zur Beeidigung anschickte,\nzum Wort melden und durch ein Geständnis einen Weineid\nverhindern konnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nSundesanwalts. .\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-242-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-242-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.102437+00:00"}}