{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-08-30_5_StR_200_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"5 StR 200/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 200/57\n\nPr\n\n27\nIm Namen des Volkes “187 097\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Reichsbankdirektor z.Wv. Erich T EEE\n\naus KM, geboren am EEE 1595 in 1 12\n\n2.) den früheren Sparkassendirektor Werner H me\naus KB, dort geboren an WB 1905,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.August 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Tu\nund Hg wird das Urteil des Landgerichts in Kiel\nvom 6.Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagten Te und He\nwegen schwerer passiver Bestechung in je zwei Fällen zu\nGesamtstrafen von je 2/2 Jahren Gefängnis verurteilt.\nAußerdem hat sie Verfallerklärungen gemäß § 335 StGB ausgesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nführen zur. Aufhebung des Urteils.\n\nBeide Revisionen erblicken zunächst einen Verfahrensmangel in folgendem;\n\nIn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat der\nLand- und Amtsgerichtsrat von JM ien Vorsitz geführt.\nDie dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten |\nergibt, daß der ordentliche Vorsitzende der Strafkamner,\nLandgerichtsdirektor Dr. Th, in der vorliegenden Sache\nverhindert war. Nach § 66 Abs.1 GVG hätte daher das vom\nPräsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen\nVertreter bestellte Mitglied der Kammer oder, falls ein\nsolcher Vertreter nicht bestellt war, das dem Dienstalter\nnach älteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen müssen.\nDie Revisionen tragen vor, daß dies nicht Land- und\nAmtsgerichtsrat von J@MB, sondern Landgerichtsrat Dr. Dei»\ngewesen sei.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hatte das Präsidium vor Beginn des in Rede\nstehenden Geschäftsjahres den Landgerichtsrat Panteleit\nzum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt.\nDieser war vor Beginn der Hauptverhandlung verstorben.\nDaraufhin hätte das Präsidium gemäß den §§ 63 Abs.2,\n\n64 Abs.1 GVG ein anderes Mitglied der Kammer zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellen können. § 63\nAbs.2 GVG gilt auch für die Fälle des § 66 Abs.1 GVG\n\n- 3 -\n\n(vgl.Schäfer in Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 66 va\n\nAnm.1 a ß). Das ist hier nicht geschehen. Nach der\ndienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hat\nnach dem Tode des Landgerichtsrats PB nicht das\nPräsidäum, sondern die Direktorenkonferenz den Landund Amtsgerichtsrat von Jg zun regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt. Das entsprach nicht\ndem Gesetz. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt\nausschließlich § 66 Abs.1l GVG (vgl. Löwe/Rosenberg aa\n§ 62 GVG Anm.3). § 66 Abs.1 GVG ergibt aber klar, daß\nder regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden durch das\nPräsidium bestellt werden muß. Es heißt in der Vorschrift wörtlich: 1... das von dem Präsidium vor Beginn\ndes Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer ... .\" Das ‚gleiche ergibt.\nfür den Fall einer Bestellung, die nach. Beginn des\nGeschäftsjahres erfolgt, § 63 Abs.2 in Verbindung mit\n\n§ 64 Abs.1 GVG: Nach § 64 Abs.1 QV@ trifft die in\n\n§ 63 GVG bezeichneten Anordnungen das Präsidium. Da\nweder Land- und Amtsgerichtsrat von J@® noch ein\nanderes Mitglied der Kammer durch das Präsidium zum\nregelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt worden\nwar, hätte nach § 66 Abs.1 GVG das dem Dienstalter nach\nälteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen müssen.\nDas war nach der dienstlichen Äußerung des Lanägerichtspräsidenten Landgerichtsrat Dr.WW, der als Beisitzer\nmitgewirkt hat.. Daß dieser an der Führung des Vorsitzes\nverhindert gewesen wäre, kann der dienstlichen Äußerung\ndes Landgerichtspräsidenten nicht ohne weiteres entnommen werden.\n\nVon einer Klärung dieser Frage hat der Senat abgesehen, weil folgende, von beiden Revisionen erhobene\nVerfahrensrüge durchgreift;\n\nDie dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats\nTreichel ergibt, daß alsbald nach Beginn der Haupt-\n\nLA-\n\nverhandlung die Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt\nworden ist und daß sie bei gleichzeitigem Studium der\nAnklageschrift der Hauptverhandlung gefolgt sind. Dieses\nVerfahren verstößt gegen § 261 StPO (vgl. RGSt 69,120;\nebenso BGH 5 StR 393/56 vom 22.1.1957). Es ist zwar nicht\nunzulässig, daß in Fällen, in denen wegen des Umfangs der\nSache befürchtet werden muß, daß die Schöffen der Verhandlung nicht ohne weiteres folgen können, der Vorsitzende\n\nsie zuvor in geeigneter Form über den Tatsachenstoff unterrichtet, der in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme sein wird. Dies darf aber nicht in der Weise geschehen, daß, wie es hier der Fall gewesen ist, den\nSchöffen eine Anklageschrift überlassen wird, deren\nErmittlungsergebnis eine Würdigung der Ermittlungen des\nVorverfahrens enthält.\n\nDaß das Urteil auf der Verletzung des § 261 StPO\nberuht, läßt sich nicht ausschließen. Es muß daher aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nAuch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses gibt zu\nBedenken Anlaß. Dieser hat zwar nach § 207 StPO u.a. die\ndem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen. Das\nmuß aber stets in einer Weise geschehen, die für die Beteiligten, insbesondere die Schöffen erkennen läßt, daß es\nsich bei der bezeichneten Tat um einen Vorgang handelt,\nder dem Angeklagten nur zur Last gelegt wird, d.h. noch\nnicht erwiesen ist. Im vorliegenden Fall schildert der\nEröffnungsbeschluß die den Angeklagten zur Last gelegten\nTaten in einer Form, die insbesondere bei den Schöffen den\nEindruck erwecken kann, als stehe die Schuld der Angeklagten bereits fest. Das gilt insbesondere für den Absatz des\nEröffnungsbeschlusses, der mit dem Satz beginnt: \"Während\nihrer Tätigkeit als Direktoren der KB Spar- und Leihkasse und somit als Beamte der Stadt Kiel verletzten die\n\n-5-\n\nAngeschuldigten laufend bindende Bestimmungen der Satzung -\nund Geschäftsanweisungen.\"! Es gilt ferner für den nachfolgenden Absatz und für den Satzı \"Die Angeschuldigten\nhaben sich insbesondere in folgenden Kreditfällen strafbar gemacht.\" In seiner Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung wird der Eröffnungsbeschluß hierdurch\nallerdings nicht berührt (so BGH 1 StR 476/53 vom\n5.1.1954). Die Verlesung eines so formulierten Eröffnungsbeschlusses kann aber gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verstoßen\n(vgl. BGHSt 5,261). Es wird daher in der neuen Hauptverhandlung bei Verlesung des Eröffnungsbeschlusses klarzustellen sein, daß es sich nur um die Beweiswürdigung\nder Anklagebehörde handelt, die in der eröffnenden\nKammer einen für die Eröffnung hinreichenden Tatverdacht\nerweckt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nDr.Koffka Schmidt -Siemer\nSchmitt. __ Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-200-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-200-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.082105+00:00"}}