{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-08-30_5_StR_178_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"5 StR 178/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 £tR_ 178/57\n\n(e1lt: 5 StR 400/56\nund 2 StR 232/56)\n\n2187 020\n\nImNameu des Volkes\n\nIn der Stralsache\n\n$uBen\n\nden Stadtkännerer Karı 3 ED zus ve,\ndort geboren am EEE :905,\n\nwegen schwerer Amtsuntersci..gung u.a.\n\nbat der 5.5trafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nSundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Aichter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bunäesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 31.Januar 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von cchts wegen -\n\n- 2 —\n\nGründe\n\nDer Bundesgerichtshof hatte die erste Verurteilung\ndes Angeklagten Bee aufgehoben, weil die Strafkamer\nnicht ordnungsgemäß besetzt gewesen war.\n\nIn der neuen Verhandlung war der Angeklagte dann\ndurch Urteil des Landgerichts von 15.August 1956 wegen\nschwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in\nzwei Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 100,- 150,-\nund 200,- DM verurteilt worden. Auf die kevision des Angeklagten, mit der nur die Verurteilung wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue im Falle\nTrmac sowie die Gesamtstrafe und die Kostenentscheidung\nangegriffen worden war, hatte Ger erkennende Senat das\nVerfahren im Falle Tg zenäß Gem Straffreiheitsgesetz\n1949 eingestellt, die Gesamtstrafe aufgehoben und die\nKosten des eingestellten Verfahreus der Landeskasse auferlegt. Zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und über\ndie Kosten des Rechtsmittels ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nDie Strafkammer hat nunmehr wegen der beiden rechtskräftig festgestellten Verstöße auf eine Gesamtstrafe von\nneun Monaten Gefängnis sowie auf Gelästrafen von 150,-\nund 200,- DM erkannt. Strafaussetzung zur Bewährung ist\ndem Angeklagten versagt worden. Die Kosten des Verfahrens,\neinschließlich der Revisionskosten, hat das Landgericht\ndem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beschwerden gegen\ndie Versagung von Strafaussetzung zur 3ewährung und gegen\ndie Kostenentscheidung. Das 2echtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n-3-\n\nI. Zur fra,e der Strafsussetzung zur Bewährung wird\nim Urteil folgendes ausgeführt.\n\n\"Das Vorleben und die Persönlichkeit des\nAngeklagten läßt zwar die „rwartung begründet\nerscheinen, daß er in Zukunft nicht nehr straffällig werden wird. )Jabei gekt die Strafkamner\ninsbesondere davon aus, daß das vorliiggeräe\nStrafverfahren seinen .indruck auf den Angeklagten nicht verfehlt hat. ine Strafaussetzung\nzur Bewährung konnte aber deswegen nicht erfolgen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordert\n(§ 23 Abs. III Ziff.1 StGB). Auch wenn man die\nvon dem „ngeklazten angeführten Milderungsgründe in vollem Unfange berücksichtigt, so\nfällt nach der Auffassung der Strafkamner bei\nder Prüfung der Fra;e einer £Strafaussetzung\nentscheidend ins Gewicht, daß der Angeklagte\neine herausragende und mit sroßer Verantwortung\nausgestattete Stellung bekleidete. Zu seinem\nAufgabenbereich als Stadtkämmerer gehörte es\ninsbesondere, dafür zu sorgen, daß bei der\nVerwaltung der Finanzen absolute Sauberkeit\nherrschte und vor allem der „ngeklagte selbst\nsich absolut korrekt verhielt. Es mag zwar\nsein, daß, wie der äÄnge!.lagte durch Benennung\ndes Rechtsanwalts Jr.v.H@Bals Zeugen unter\nBeweis gestellt hat, das Interesse der Üffentlichkeit an dem 'Stadtkassenskandal' weitgehend erloschen ist und die Delmenhorster\nBevölkerung davon erfahren hat, daß die Verfehlungen des Angeklagten BB insofern geringfügiger erscheinen, als er lediglich vorübergehend Gelder unberechtigt entnommen hat. Bei\n\n-4-\n\ndem Begriff der Öffentlichkeit ist jedoch\n\nnicht allein auf die Delnenhorster Bevölkerung,\n_ sondern auf einen grö3eren Äreis abzustellen,\n\nIn dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen,\n\ndaß nach Bekanntwerden der diesem Verfahren\n\nzugrunde liegenden Verfehlungen mehrere größere\n\nUntreuehandlungen Öffentlich- Bediensteter\n\nvon teilweise erheblichen äuszaßen im hiesigen\n- Gerichtsbezirk vorgekommen sind urd eine ver-\n\nständliche Erregung in üer üffentlichkeit aus-\n\ngelöst haben. Aus dievem Grunde, ebenso wie\n\naus dem Bedürfnis nach einer zerechten Sühne,\n\nist es daher geboten, daß der Angeklagte die\n\ngegen ihn erkannte Strafe verbüßt.\"\n\nGezenuber diesen Darlegungen bleiben die Angriffe der\n“evision im ürgebnis erfolglos.\n\n1.) Die Behandlung des Hilfsbeweisamtrages im Urteil\nunterliegt keinen rechtlichen 3edenken.\n\n&) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß\ndie Delmenhorster Bevölkerung an dem \"Stadtkassenskandal\"\nnicht mehr weiter interessiert sei. Gegen diese Wahrunterstellung wird in den übrigen „ntscheidungsgründen\nnicht verstoßen.\n\nb) Mit Unrecht auch wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe den Hilfsbeweisamtrag nicht erschöpft.\nSchon der Inhalt des Beweisamtrages spricht dafür, daß\nVE nur über die Verhäitnisse im Stadtbezirk Delmenhorst\nAuskunft geben sollte. Der Begriff der Gffentlichkeit wird\nhier namlich im Zusammenhang mit den „ommunalwahlen erürtert. heiterhin konnte auch die Person des Zeugen als‘\nSenators, Kitglieds des Verwaltungsausschusses der Stadt\nJelmenhorst und Fraktionsvorsitzendem bei dem Tatrichter\n\n-5.\n\n- 5 -\nden. Ge- . nn .\nnicht Tanken aufkommen lassen, dieser Zeuge sei über die\nöflcntliche Meinung in anderen Teilen des Gerichtsbezirks\nbesser unterrichtet als das Gericht und solle deshalb\n(nac;: den: Willen des Antragstellers) auch hierüber gehört\nwerden.\n\n2.) Die sachlichrechtlichen . ngriife des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Sirafaussetzung zur Bewshıung greifen ebenfalls nicht durch.\n\nDie Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, mus der latrichter nach seinem\närnessen beurteilen. Das Revisionszericht hat nur zu\n\nprdien, ob ihm dabei ein Kechtsirrtum unterlaufen sein\nkönnte. Bei dieser Prüfung ist ein .ingriff in die Ernessensfreiheit selbst unzulässig. Unter Berücksichtigung\näieser Grundsätze ist zu dem Revisionsvorbringen folgendes\nzu sasen;\n\na) Die Darlegungen des Urteils sind nicht widerspruchsvoll, soweit sie ein allgencines Interesse der\ndelmenhorster Bevölkerung zwar verneinen, jedoch in Bezug\nauf “einen größeren Kreis\" ein solches Interesse annehmen.\nJenn d.e Folgerung, daß bei einem Schwinden des Aufsehens\nbei der Lelmenhorster Bevölkerung das Interesse der Bes '\nvölkerung des übrigen Gerichtsbeziriks erst recht geschwunden\nsein wüsse, ist nicht zwingend. Jort \"ann die Anteilnahme\ngerade deshalb bewahrt worden sein, weil spätere Verfehlungen anderer \"Öffentlich-Bediensteter\" dieses Bezirkes die\nsrinnerung in besonderem Maße wachgehaälten haben. Zumindest\nist eine solche Folgerung denkgesetzlich möglich und deshalb\nin diesem Rechtszuge unanfechtbar.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang neue Tatsachen vorträgt, ist ihr Vorbringen unzulässig.\n\n-6 -\n\ndb) Im übrigen hat dıe Strafkarmer auch - wie die\nUrteilsgründe deutlich zeigen - dem üusichtspunkt der Öffentlichen inteilnahme nur ganz nebengeorädänete Bedeutung beigslest. Für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\nwar \"entscheidend\", daß der angeklagste \"ein» herausragende\nund nit großer Verantwortung ausgestattete Stellung bekleidete\", daß es \"zu seinen Aufgabenbereich als Stadtkäumerer insbesondere gehörte, dafur zu sorgen, daß bei\nder Verwaltung der Finanzen absolute Sauberkeit herrschte\nund daß vor allem der Angeklagte selbst sich absolut\nkorrekt verhielt\" (UA S.4). Das Landgericht hat also die\ntatbezogenen persönlichen Umstände des Angeklagten berücksichtigt und eine für die Öffentlichkeit erkennbare\nSühne in diesem Einzelfalle deshalb für angemessen gehalten,\nweil der Angeklagte sein hohes Amt mißbraucht hatte. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden, wie der\nerkennende Senat/dem ähnlichen Fall eines Gemeindedirektors\nbereits entschieden hat (vgl.5 StR 382/54 vom 2.11.1954\n= NI7 1955,30). Denn zu den anerkannten Strafzwecken gehört\nes auch, die kechtstreue bestimmter Schichten der Bevölkerung zu stärken. Es gibt Fälle, in denen hierfür nicht der\nbloße Ausspruch der Strafe genügt, sondern die Schwere der\nsesetzesverletzung und der Ernst des Nichterspruches nur\ndann genügend zum Bewußtsein disser reise gebracht werden\nkönnen, wenn die Strafe vollstreckt wird. Es ist deshalb\nrechtlich bedenkenfrei, wenn der vatrichter diese Gedanken\n- auf den Umständen des kinzelfalles aufbauend - für die\nVersasung von Strafaussetzung zur 5ewährung nach § 23\nAbs.3 Nr.1 StGB entscheidend sein 1äßt.\n\nit Unrecht beruft sich die .ievision demgegenüber\nauf die bntscheidung 115/55 dus 4.Sstraisenats vm\n12.5.1955 (NIW 1955,9956), der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt als hier. In der angeführten Ent-\n\n- T-\n\n- T..\n\nschtidung hatte der Tatrichtır unter Zubilligung mildernder\nUmstände die gesetzliche “lindeststrafe für „eineid verh.ngt und von vornherein nur eine Teilvollstreckung der\n„indeststrafe in Aussicht gestellt. Unter diesen besonderun Umständen konnte allerdin,s die bloße Berufung auf\n\nden Abschreckungszweck nicht senı.gen, um eine Versagung\nvon Strafaussetzung zu rechtiertigen. iit Recht hat der\nZundesgerichtshof daher entschivüen, daß in Fällen solcher\n„rt \"die Bedeutung der einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der llechtsordnung\" berücksichtigt werden müsse, die Versagung dürfe dann \"nicht\nblo3 auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung anderer\nvon der Begehung ähnlicher Straftaten beruhen\", Wie erwähnt, kann hier dem Landgericht sein solcher Vorwurf\n\nnicht gemacht werden.\n\nII. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls mit Rechtssründen nicht zu beanstanden.\n\n1.) Zine Anwendung des § 475 StPO ist nicht schon\nwegen der ersten Urteilsaufhebung und Zurückverweisung\nder Sache in die Vorinstanz seruchtfertigt (auch der\nGrund der Aufhebung ist insoweit bedeutungslos). Nur\nwenn die Aufhebung im Endersebnis des Verfahrens eine\nGem Angeklagten günstige Abänderung der Entscheidung ge-\n\"bracht hätte, könnte von einem Lrfolge\" im Sinne des\n§ 473 StPO gesprochen werden. Das hat der erkennende\nSenat bereits in seinem Istzten Urteil vom 27.11.1956 in\ndiessr Sache bindend ausgesprochen.\n\n2.) Eine Ermäßigung der Kosten nach § 473 StPO mußte\nweiterhin nicht allein deshalb zugebilligt werden, weil\ncie jetzige Gesamtstrafe niedriscr ist als die Gesamtstrafe des landgerichtlichen \"Trteils vom 15.August 1956.\n\n-8.\n\nDer Senat hat in seinen Urteil vom 27.11.1956\nlediglich darauf hingewiesen, das es für die Kostenentscheidung von Belang sein könnte, wenn durch den\n„egfall der Verurteilung in Falle TlBäie Höhe der\nzu bildenden Gesamtstrafe \"erheblich\" beeinflußt\nwerden würde. Von einem solchen wesentlichen Einflu3 auf das ündergebnis des Verfahrens kann aber keine\nRede sein,. zumal der Angckla;te - wie die Strafkammer\nmit Recht hsrvorhebt -— entgegen der wesentlichen\nttoßrichtung seines Verteidigungsbemühens die jetzige S;rafe\nebenfalls verbüßen muß.\n\n3.) Soweit die Revision die kostenentscheidung\nunter Berufung auf die Darlegungen von Hülle in\nDhiz 1954,70 und unter Hinweis auf die Einstellung\nim Falle TWangreift, übersicht sie, daß die Ausführungen von Hülle sich nur üarauf beziehen, daß\ngegen einen Angeklagten in der zweiten Verhandlung\nwegen derselben Tat eine geringere £trafe verhängt\nworden ist. Auch nach Meinung von Hülle ist - wie er\nausdrücklich hervorhebt - nach den allgemeinen Regeln\nder §§ 465,467 StPC zu entscheiden, wenn der Angeklagte\nvon der Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen\noder das Verfahren wegen einzelner Straftaten eingestellt wird. Dem ist im vorliegenden Falle entsprochen worden; die gesamten Kosten in Falle Te\nsind der Staatskasse auferlegt worden. Der Gesichtspunkt der Einstellung konnte daher bei der Trmessensentscheidung des § 473 Abs.1 Satz 3 StPO keine Rolle\nmehr spielen. Das Landgericht hat daher ganz zu Recht\nnur die Ergebnisse beider Gesamtstrafen miteinander\nverglichen.\n\n-9-\n\n-9-\n\nDa auch sonst kein Rechıtsfehler zu erkennen\nwer, mußte die Revision des Angeklagten im vollen\nUmfange verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schnidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-178-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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