{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-08-30_5_StR_158_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"5 StR 158/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ct\n\n8\n\n,\nNe,\n\nR 158/57 2187 019\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Naschinenbauingenieur Heinz 5 gun\naus OD, .\ngeboren am MD 1904 in TE,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 7.Dezember\n1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsaittels hat die Landeskasse\nzu tragen.\n\n- Von dechts wegen -\n\nGründe;\n\nder Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer\nvefängnisstrafe von fünf .ionaten verurteilt worden. Das\nSchwurgerircht hat die Strafe \"als verbüßt durch die erlittene Untersuchungshaft erklärt\",\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Sie b»anstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensbeschwerden;\n\nDie Angriffe gegen das Verfahren sind unbegründet.\n\n1.) Im Urteil wird wiederholt festgestellt, daß der\nAngeklagte beim Betreten des Zimmers seiner Ehefrau \"laut\nauf die Türklinke schlug und dadurch seine Ehefrau aufweckte\".\n\nDie Revision meint, diese Feststellung beruhe nicht\nsuf der Hsuptverhandlung. Ausweislich des Urteils habe der\nAngeklagte hierüber nichts gesagt. Die Verletzte aber habe\nin der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Lediglich\nbei ihrer polizeilichen Vernehmung sei von ihr etwas\nähnliches bekundet worden.\n\nDie Rüge geht fehl.\n\nDer Tatrichter darf nicht nur solche Tatsachen feststellen, die in der Hauptverhandlung von einem Zeugen oder\neinem Angeklagten mitgeteilt oder durch sonstige Beweismittel unmittelbar bewiesen werden. Er kann seine Feststellungen auch mittelbar - im ‘jege der Folgerung - aus\nAnhaltspunkten herleiten, die anderen Tatumständen, dem\nweiteren Tatverlauf usw. entnommen werden. Gerade das ist\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ndas wesen der \"freien Beweiswürdigung' auf ürund des\n!Inbegriffs\" der Verhandlung (, 251 StPO). Daß der Tatrichter sich hier im Wege der Jol;erung aus den Umständen\ndes mißglückten Tötungsversuches von den oben wiedergegebenen Linzeltatsachen überzeugt hat, ist durchaus möglich.\n\nEs kann auch sein, daß das Schwurgericht Äußerungen\nverwendet hat, die die Verletzte Dritten gegenüber gemacht\nhatte und die durch deren Bekundungen dem Gericht bekannt\ngeworden sind. Das Urteil brauchte nicht anzugeben, auf\nGrund welcher Beweismittel es zu den einzelnen Feststellungen gekommen ist.\n\nDer behauptete Verstoß steht also nicht fest.\n\n2.) Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, der Angeklagte habe vor dem Untersuchungsrichter an 4.Juli 1956\nbewußt und freiwillig die Wahrheit gesagt. Es hat deshalb\nden Untersuchungsrichter nicht als Zeugen darüber vernommen,\ndaß der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 4.Juli 1956\nklar und geordnet war, seine Angaben freiwillig und in geordneter Weise machte und freiwillig durch seine Unterschrift anerkannt hat\". Die Staatsanwaltschaft hatte dieshilfsweise beantragt.\n\nDieser Hilfsamtrag bezog sich also nicht auf den _\nInhalt der Aussage des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter. ie Revision kann dann aber dem Schwurgericht\nnicht unter Berufung auf Feststellungen des Urteils, die\nvom Inhalt der Bekundungen des Angeklagten beim Untersuchungsrichter abweichen, den Vorwurf machen, es habe\nsich an die Wahrunterstellung nicht sehalten. . .\n\nDie Revisionsrüge ist auch unter dem Gesichtspunkt\neines etwaigen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht abwegig. Das. Schwurgericht mußve nämlich den Untersuchungsrichter nicht deshalb hören, weil es den damaligen Bekun-\n\n- 4 -\n\ndungen des Angeklagten nicht in allen Punkten folgen\nwollte. Wie sich aus dem Vorstchinden bereits ergibt, bestand hier dazu nur Veranlassung, wenn der Tatrichter\nZweifel daran gehabt hätte, ob der Angeklagte vor den\nUntersuchungsrichter so ausgesagt habe, wie es in den\nNiederschriften festgehalten worden ist.\n\n3.) Unzulässig ist der Angriff der Beschwerdeführerin\ngegen die Annahme von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit vor dem Tatversuch und eines Vollrausches während\ndieses Versuchs durch das Schwurgericht und gegen das in\ndiesem Zusammenhange vom Sachverständigen erstattete Gutachten. Die Revision vermißt insoweit eine sorgfältigere\nAufklärung, ohne aber mitzutsilen, welcher weiteren Beweismittel das Schwurgericht sich hätte bedienen sollen.\n\nIm übrigen sei zu der 3ehauptung der Revision über\ndie Abweichungen des mündlichen Gutachtens vom schriftlichen darauf hingewiesen, daß der Sachverständige am\nS5chlussa seiner schriftlichen Äußerungen selbst hervorgehoben hatte, ärztliche üutachten hätten in einem Ermittlungsverfahren immer nur vorläufigen Wert, das endgültige Urteil über die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nmüsse der Hauptverhandlung übsrlassen bleiben.\n\nII. Sachbeschwerde:;\n\nAuch die sachlichrechtlichen Angriffe bleiben im\nürgebnis ohne Erfolg.\n\n1.) Die - insoweit von Bundesanwalt vertretene -\nNevision trägt dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe\nnicht genügend Rechnung, wenn sie dem Urteil einen unlösbaren Widerspruch vorwirft.\n\na) Auf UA S.8/9 wird ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte wußte, daß seine Ehefrau\n\nim Hause war, weil dis Couch im Wohnzimmer\nfür ibn für die Nacht zurechtgemacht war.\n\nEr setzte die Schnapsflasche auf den Schrank,\nstellte das L&utewerk des Weckers auf 7.15 Uhr,\nweil er am anderen Tage nach auswärts fahren\nwollte, und leste sich schlafen. Er konnte\njedoch keinen Schlaf finden. Er kämpfte mit\nsich wegen der Ausführung der Tat, kam aber\nimmer noch zu keinem festen Entschluß. Als\n\nin der Morgenzeit das Läutewerk des Weckers\nablief, wurde der Angeklagte von starken.\nMagenschmerzen befallen. ür stand auf, wälzte\nsich vor Schmerzen auf dem Teppich und griff\ndann zur Schnapsflasche, um die Schmerzen\n\nzu betäuben. Er leerte die Flasche binnen\n\n1/2 Stunde und versetzte sich damit vorsätzlich in einen Zustand der Volltrunkenheit.\nNach dem Genuß des Alkohols faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Ehefrau doch\numzubringen und dann selbst aus dem Leben\n\nzu scheiden. Statt der Bügeleisenschnur,\n\ndie er vorher zum ürwürgen benutzen wollte,\nkam er jetzt auf den Gedanken, eine etwa\n\n50 cm lange eiserne Rohrzange, die auf dem\nKüchenschrank lag, zur Tatausführung zu\ngebrauchen. .,„.\"\n\nDas Schwurgericht glaubt dem Angeklagten seine Behauptungen:\n\n\"...er habe sich seit 1955 mit dem Gedanken.\ngetragen, seine Shefrau oder den Zeugen\nAU unzubringen und dann Selbstmord zu\nverüben. Auch im Jahre 1956 habe der Angeklagte\ndie Tat mehrmals ausführen wollen, ohne daß\ner allerdings einen genauen Plan dafür gehab“\n\n-6-\n\nhabe. In den letzten ./jochen vor der Tat\n\nund noch am 2.Juli 1956 habe er beabsichtigt,\nseine Ehefrau mit der Bügeleisenschnur zu\nerwürgen ...\n\n... er habe seit längerer Zeit vorgehabt,\n\nerst seine Ehefrau und dann sich selbst umzubringen. Er habe imner mit sich gekämpft\n\nund den Plan dann wieder aufgegeben\" (UA S.14).\n\n3s6i der rechtlichen Würdigung wird im Urteil (S.15 UA)\nunter anderem folgendes dargelegt:\n\n\"Dies alles läßt erkennen, daß der Angeklagte\n\nden Willen hatte, seine i;hefrau zu töten.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte von seinem\nursprünglichen Plan, seine Frau mit der Bügeleisenschnur zu erwürgen, abgegangen ist und\n\ndie Rohrzange genommen hat, läßt seinen Willen\nzur Tötung unverändert erscheinen. Er hat nur auf\nGrund des während des Trinkens gefaßten Entschlusses die Art der Ausführung geändert.\"\n\nb) Im Hinblick auf die zuletzt angeführten Darlegungen des Urteils hat dis Revision Bedenken, ob der\nAngeklagte den Tötungsvorsatz erst nach dem Genuß der\nhalben Flasche Korn gefaßt habe. Diese Zweifel bestehen\n“ber nur zu Recht, wenn man diese Urteilsstelle aus dem\nZusammenhange löst. Bei Betrachtung des gesamten Urteilsinhalts ergibt sich deutlich, daß etwaige Unklarheiten\nauf bloße Fassungsmängel eines kleinen Urteilsabschnittes\nzurückzuführen sind.\n\nOhne jede Unklarheit wird im Urteil zunächst festgestellt, daß der Angeklagte schon lange vor der Tat nach\neinem Wege gesucht hatte, der ihm selbst Ruhe bringen, ihn\nvor ständigen Kränkungen schützen und dabei zugleich die\nZukunft seiner Kinder sicherstellen könnte. Dabei ist ihm\n\n- T -\n\nee;\n\n- T-\n\nspäter auch wiederholt der Gedanke gekommen, seine Frau\nund deren Liebhaber oder einen von beiden zu töten, um\ndann Selbstmord zu begehen. Alle diese Vorhaben blieben\njedoch im Bereich bloßer Überlsgungen stehen. Die Entschlußlosigkeit des Angeklasten zeigt sich selbst bei denjenigen früheren Vorfällen deutlich, bei denen es zu mehr\nals bloßen gedanklichen Angriffen gegen eigenes oder\nfremdes Leben gekommen war. Bereits im Jahre 1946 hatte\nder Angeklagte versucht, einen Selbstmord zu begehen,\n\nsein Vorhaben aber in späterer Zeit nicht wiederholt.\n\nIm Juni 1956 brachte der Angeklagte es (- zuvor schon\nhatte er häufig Abschiedsbriefe geschrieben und diese\ndann wieder zerrissen- ) nur dazu, wiederum Abschiedsbriefe zu schreiben und dann das Schlafzimmer seiner.\nbhefrau mit der Bügeleisenschnur zu betreten, um sie zu\nerwürgen und im Anschluß daran Selbstmord zu begehen.\n\n!;r sah die Schlafende und konnte dann die Tat doch nicht\nausführen. Er verschloß die abschiedsbriefe und legte die\nSchnur zurück\" (UA S.7). Die unentschlossene Haltung des.\nAngeklagten bei diesen Vorfällen und auch das sonstige\n'stete Schwanken des Angeklagten bei seinen Überlegungen\nzeigen allein schon, daß von cinem bestimmten Tatentschluß,\nvon einer festen Vorsatzbildung solange keine Rede sein.\nkann, wie die Hemmungen des Angeklagten gegen den Tötungsplan noch nicht völlig durch den Alkohol beseitigt waren.\n\nDieser bereits aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe deutlich erkennbare Umstand wird durch die oben\nwiedergegebene klare Schilderung des Urteils (UA S.8/9)\n:über die Vorgänge in dem Angeklagten vor der Tat sowie\n: durch die (ihm geglaubte) Einlassung (UA S.14) nur bestätigt. Danach \"kämpfte\" der Angeklagte \"mit sich wegen\nder Ausführung der Tat\", Erst \"nach dem Genuß des Alkohole\"\nfaßte er den Entschluß, \"seine „hefrau doch umzubringen\".\n\n-B-\n\n8 -\n\nDie Verwendung des Wortes \"doch\" zeigt ebenfalls, daß sich\nerst zu diesem Zeitpunkte sin sträfrechtlich beachtlicher\nille im Angeklagten ge»dildet hatte. Gegenüber diesen\n\nklaren Feststellungen und dem wiedergegebenen Urteilszusammenhang können die wenigen unbestimmten Ausführungen\nJei der rechtlichen Würdigung auf 5.15 TA keine entscheidende Bedeutung haben. Es handelt sich dabei offensichtlich\n\num bloße Fassungsmängel. Solche Ausdrucksfehler können\n\naber den Bestand des Urteils hier nicht gefährden.\n\n2.) Dann aber ergeben sich auch keine durchgreifenden\n3edunken daraus, daß die Frage des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa)\nim Urteil nicht rechtsirrtumsfrci behandelt worden ist.\n\na) Im Anschluß an eine äntscheidung des Reichsgerichts (RG HRR 1939,1316) nimmt das Schwurgericht auch\nfür den vorliegenden Fall an, dicser Hsftungsgrund habe\nallein deshalb auszuscheiden, weil der Angeklagte \"nicht\nmehr willensfrei\" gewesen sei, \"als er die Flasche 'Alter\nKorn! zu leeren begann\"; sowohl seine Einsichtsfähigkeit\nals auch sein Hemmungsvermögen seien zu diesem Zeitpunkt\nbereits erheblich vermindert gewesen. Wie der Bundesanwalt\nmit Recht hervorhebt, kommt es hierauf aber nicht an. Die\nangeführte Entscheidung des Aeichszerichts schließt an die\n\nalte Fassung des Mordtatbestandes an, der ein Handeln mit\nÜberlegung voraussetzte. Eine überlegte Handlung kann\nallerdings meist nur in voll zurechnungsfähigem Zustande\nbegangen werden. Das gilt jedoch nicht für die übrigen\nHandlungen. Deshalb ist eine actio libera in causa auch\nbei verminderter Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich möglich.\n\nb) Wie dargelegt, ergeben die Feststellungen jedoch,\ndaß cine solche deshalb auszuscheiden hat, weil der An-Scklagte nicht unter Billigung des Erfolges damit gerechnet\nhatte, er werde im Zustand alkoholbedingter Zurechnungs-\n\n-9-\n\n-9 -\n\nunf.ähigkeit die geplante Tat bezchen. Im vorliegenden Falle\nstehen der maßgebliche letzte Alkoholgenuß und die spätere\nTat in keiner vom Angeklagten vorhergesehenen Beziehung\nzueinender. Zu diesem Alkoholgenuß war es nämlich nur gekommen, weil der Angeklagte von starken Magenschmerzen\nbefallen worden war, die er betäuben wollte. Daß er damit\nauch zugleich seine ständigen Henmungen gegen den Tötungsplan\nbeseitigen würde, hatte der Angeklagte (der \"sich vor\nSchüerzen auf dem Teppich wälzte\") dabei nicht vorausgesehen, wie das Urteil deutlich ergibt.\n\n3.) Auch nach Meinung des 3undesanwalts enthält die\naevision bloße Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie sich dagugen wendet, daß das Schwurgericht die Mordmerkmale verneint hät, Da der Angeklagte\naurch das laute Aufschlagen der Türklinke seine Frau zunächst geweckt hatte und dann im volltrunkenen Zustande\nmit der Rohrzange auf seine Frau zugegangen war, kann von\neiner bewußten Ausnutzung der Arglosigkeit keine Rede sein.\nus ist bei dem festgestellten Sachverhalt abwegig, das\nsrscheinen des Angeklagten in volltrunkenem Zustande und\n2t einer Rohrzange in der Hand als \"gewohntes und all- .\ntägliches\" Bild zu bezeichnen, nit dem die Verletzte\ngerechnet\" habe.\n\nFür die Annahme von Grausamkeit bei der Tatbegehung\nbestehen nach den Feststellungen des Urteils ebenfalls\nkeine Anhaltspunkte.\n\n4.) Die Angriffe gegen die Strafzumessungsgrtinde\nsind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb\nkeiner näheren Behandlung,\n\n- 10 -\n\n- 19 --\n\nNach alldem war die Revision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDer Bundesanwalt hat Aufh.bung und Zurückverweisung\nbeantragt.\n\nDr.Koffka Schniüt Sicmer\n\nSchmitt 3örker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-158-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-158-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.037258+00:00"}}