{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-08-30_5_StR_119_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"5 StR 119/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 119/57 2187 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nzn.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Holzschuhmacher Bernhard von T EEEEED\naus NEE, dort geboren an EB 1922,\n\n2.) den Schuhmacher willi KCEEEED au: u\ngeboren am EEE 1951 ir vum.\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten von Te\nund KB wirä das Urteil des Landgerichts in Stade\nvom 18.0ktober 1956, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen --\n\ngeringe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von TB wegen\nversuchter Anstiftung zum Meineid in einem Falle und wegen\nAnstiftung zur falschen uneidlicher Aussage in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von ejnem Jahre und drei Monaten\nGefängnis und den Angeklagten Kg wegen falscher uneidlicher Aussage zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen beanstander das Verfahren und rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.\n\nI.\n\nDa das Urteil jedenfalls aus sachlichrechtlichen\nGründen nicht bestehenbleiben kann, braucht der Senat über\ndie Verfahrensbeschwerden nicht zu entscheiden. Auf sie\nist jedoch insoweit einzugehen, als sie Fragen betreffen,\ndie auch in der neuen Verhandlung auftreten können.\n\nl. Den Antrag des Verteidigers, ein erbbiologisches\nGutachten einzuholen, hat die Strafkammer in erster Linie\nmit der Begründung abgeiehnt, dieses Beweismittel sei\nunerreichbar, weil das Kind gerade zwei Jahre alt sei. Ob\ndiese Entscheidung rechtlich einwandfrei ist, kann dahinstehen, Inzwischen ist das Kind fast drei Jahre alt geworden. Der von der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt\nwird daher jetzt nicht mehr in Betracht kommen.\n\nDer zweite Ablehnungsgrund der Strafkammer steht mit\nden Urteilsgründen im Widerspruch. Nach ihnen stützt sich\nder Beweis in erster Linie auf die Aussage der Zeugin\nHeil. Ihre Glaubwürdigkeit ist daher nicht, wie es im\nBeschluß heißt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der\nBeschluß steht auch insoweit in einem Gegensatz zu den\nUrteilsgründen, als er von ein«m Geständnis des Angeklag-\n\nten KW spricht.\n2. Wie in der Sitzurgsriederschrift vermerkt ist,\nhat der Vorsitzende den Zeugen FW gegen Ende seiner\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nVernehmung \"belehrt, daß er auf die Frage, ob er dem\nRichter in Jork etwas Falsches gesagt habe, die Aussage\nverweigern könne\". RW brauchte aber, wie die Revision\nmit Recht geltend macht, nicht nur diese Frage nicht zu\nbeantworten, sondern durfte es nach § 55 Abs.1 StPO -\nüberhaupt ablehnen, sich über Tatsachen zu äußern, aus\ndenen geschlossen werden kann, daß seine Zeugenäussage,\nvor dem Amtsgericht Jork falsch war. Vergleicht man\nihren Inhalt (B1.34 Rücks.der Beiakten 2 C 245/54) mit\nder niedergeschriebenen Bekundung Rs in der Hauptverhandlung, so ergibt sich, daß er der Strafkamner\nTatsachen angegeben hat, die ihn in der genannten Weise\n‚belasteten. Über sie durfte er die Auskunft noch nachträglich verweigern. In der neuen Hauptverhandlung\n‘wird er hierüber nach § 55 Abs.2 StPO von vornherein\nzu belehren sein. Außerdem wird das Landgericht die\nFrage des Teilnahmeverdachts (§ 60 Nr.3 StPO) noch\neinmal sorgfältig prüfen müssen.\n\nII.\n\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil\n.aus folgenden Gründen nicht stand.\n\nl. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der\nAngeklagte von Ti allein durch die Worte, die er ei\nam 3.April 1954 in Lüdingworth an Pre, Keil und\nZU richtete, den Mitangeklagten Kep zur falschen\nuneidlichen Aussage angestiftet (§§ 153, 48 StGB) und\nversucht, ZB zu einem Meineide zu bestimmen (§§ 49a\nAbs.1, 154 StGB). | |\n\nEs ist zwar entgegen der Meinung der Revision\nnicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, schon die Aufforderung vom 3.April 1954 als Handlung zu werten,\ndurch die der Beschwerdeführer die Anstiftung verübte\noder im Falle ZEEEM versuchte. Dann liegen aber nicht,\nwie das Landgericht annimmt, zwei selbständige Taten\n\n|\n\n- A.\n\nder Anstiftung und der versuchten Anstiftung vor. Sie\nsind vielmehr beide durch e i ne Handlung begangen\nworden, stehen also miteinander in Tateinheit (RGSt 70,26;\n70,334). Es ist hier ebenso, wie wenn jemand durch dieselbe Äußerung zwei Kinder zugleich zu unzüchtigen\nHandlungen verleitet oder zu verleiten sucht; seine\nbeiden Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\ntreffen in Tateinheit zusammen (BGHSt 1,20).\n\nDas alles gilt zunächst für die Fälle Kg und\n5\n\nIm Falle PrB wäre die Annahme einer selbständigen\nHandlung nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Anstiftung allein in den Gesprächen vom 4. und 5.Mai 1955\nläge. Das ist dem Urteil aber nicht mit Sicherheit zu\nentnehmen. Dieses läßt vielmehr die Möglichkeit offen,\ndaß der Tatentschluß Pr: zum Teil durch die Aufforderung vom 3.April 1954 erweckt worden ist und der\nAngeklagte schon damals ins Auge gefaßt hatte, Pr\nspäter weiter zu beeinflussen. Dann bildeten die drei\nEinwirkungen vom 3.April 1954, 4.Mai und 5.Mai 1955\neine zusammenhängende Anstiftung. Der Zeitraum von mehr\nals einem Jahre schließt das im vorliegenden Falle nicht\nnotwendig aus. |\n\nHatte die Anstiftung gegenüber PrWwschon am\n5.April 1954 mit dem Ansinnen begonnen, das der An-\n\ngeklagte zugleich auch an Kewund MW gerichtet\nhatte, so steht auch sie mit den beiden übrigen Taten\n\nin Tateinheit (RGSt 70,554 am Anfang; vgl. auch\nBGHSt 6,81).\n\nEine Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat\nkommt nicht in Betracht. Dem stände schon § 265 Abs.1\nStPO entgegen. Daß der erforderliche Hinweis ohne Bedeutung für die Verteidigung des Beschwerdeführers gewesen wäre, läßt sich nicht sagen, zumal der Eröffnungs-\n\n-5-\n\n-5.\n\nbeschluß keinen Anhaltspunkt dafür enthielt, daß als\n\nAnstiftungshandlung die Aufforderung vom 3.April 1954\nin Lüdingworth angesehen werden könne. Er bezeichnete\nals Tatort Otterndorf und als Tatzeit das Jahr 1955,\n\ninsbesondere den 4. und 5.Mai 1955.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten von TB wird\ndaher im vollen Umfange aufgehoben.\n\nEs wird noch darauf hingewiesen, daß eine Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zugleich als\neine versuchte Anstiftung desselben Zeugen zum Meineide\n(88 49a Abs.1, 154 StGB) beurteilt werden kann (BGHSt 9,\n131). Die Vorschrift des § 358 Abe.2 StPO hindert\nnicht, den Schuldspruch in dieser Weise zum Nachteil\ndes Angeklagten zu ändern, sondern verbietet nur, die\nStrafe zu verschärfen.\n\n2. Den Angeklagten Kg verurteilt die Strafkammer wegen vorsätzlich falscher Zeugenaussage nach\n§ 153 StGB. Sie stellt aber, anders als bei Priiii»\n(UA 8.14,15). und Zwickl (UA S.16,21), in tatsächlicher\nBeziehung nicht fest, welche Vorstellung er sich von\nder Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Bekundung\nmachte. Sie verwendet zwar bei der zusammenfassenden\nrechtlichen Würdigung (UA S.20) den Rechtsbegriff\ntyorsätzlich\", belegt ihn aber nicht mit Tatsachen.\nDas war hier besonders deshalb nötig, weil das Landgericht bei dem Angeklagten ZU, üessen Fall ganz\n\n6 -\n\nähnlich liegt, die Möglichkeit eines Irrtums annimmt\nund diesen Angeklagten nur wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-119-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/5-str-119-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.016452+00:00"}}