{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-22_5_StR_298_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-22","aktenzeichen":"5 StR 298/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 298/57\n(altı 5 StR 295/56)\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinisten Otto PD EB zus HB:\ngeboren am ED : 12 in EB (NMecki.),\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 18.Dezember 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe3t\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst am\n13.Februar 1956 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei,\nbegangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Senat hat\ndieses Urteil am 14. September 1956 auf die Revision des Angeklagten samt den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat\ndas Landgericht am 18. Dezember 1956 den Angeklagten. wegen\nBeihilfe zur Hehlerei, begangen unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls, zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte hat auch gegen dieses Urteil Revision\neingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Die Strafkammer war in der Hauptverhandlung mit\neinem Landgerichtsrat als Vorsitzendem und zwei Gerichtsassessoren als beisitzenden Berufsrichtern besetzt. Der\nBeschwerdeführer erblickt hierin einen Verstoß gegen § 62\nAbs 1 Satz 1 GVG.\n\na) Die Revision beanstandet hiernach, wie die Bezugnahme auf § 62 Abs 1 Satz 1 GVG ergibt, anscheinend nur,\ndaß nicht der ordentliche Vorsitzende an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Darin liegt jedoch kein Verfahrensverstoß.\n\nNach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten war der ordentliche Vorsitzende der Großen Strafkammer 7 am 18. Dezember 1956 durch andere Dienstgeschäfte\nverhindert. Es lag also der Fall des § 66 Abs 1 GVG vor.\nDanach führt bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden\nin der Kammer das vom Präsidium vor Beginn des Geschäfts-\n\n- 3 -\n\nu\n\njahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der\nKammer den Vorsitz; ist ein solcher: Vertreter nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so führt das Mitglied\nder Kammer, das dem Dienstalter nach älter ist, den Vorsitz. Das war, weil auch das weitere ordentliche Mitglied\nder Strafkamner,. der Landgerichtsrat WW; durch Krankheit verhindert war, der Landgerichtsrat Kg».\n\nb) Da die Revision im übrigen noch darauf hinweist,\ndaß neben dem stellvertretenden Vorsitzenden zwei\nGerichtsassessoren, also zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitgewirkt haben, könnte angenommen werden,\ndaß auch das gerügt werden soll.\n\nDiese Rüge wäre jedoch ebenfalls unbegründet. Denn\ndie Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter ist\nnicht srundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1,274; 8,159).\nEs kann ebensowenig schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit\neinem Landgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden\nund zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8,159).\n\nNun ist eine solche Besetzung allerdings unter besonderen Umständen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unzulässig erklärt worden, z.B. wenn\ndie Besetzung darauf beruht, daß die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts\nüber mehrere Geschäftsjahre hin\" zu einem wesentlichen\nTeil von Hilfsrichtern erfüllt werden (BGHSt 9,107). Derartige Tatsachen hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgetragen. Ob sie vorliegen, kann der Senat deshalb nicht\n' prüfen (§ 352 Abs 1 StPO).\n\n2.) Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß vorgeworfen worden, sich der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehlerei im Rückfall schuldig gemacht zu haben.\nDa der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt\nworden ist, meint die Revision, der Angeklagte hätte\n\n-4-\n\n-4-\n\nnach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen.\n\nEin besonderer Hinweis gemäß § 265 StPO erübrigte sich\njedoch hier, nachdem der Angeklagte bereits durch das in\nseiner Gegenwart verkündete und ihm zugestellte Urteil vom\n13.Februar 1956 wegen Beihilfe zur Hehlerei nach 8§ 259,\n260, 261 StGB verurteilt worden war. Auch das aufhebende\nUrteil des Senats vom 14.September 1956, das dem Angeklagten\nebenfalls zugestellt worden ist, hatte die Verurteilung\nwegen Beihilfe an sich nicht beanstandet. Damit war dem Angeklagten hinreichend bekannt, daß er auch wegen Beihilfe\nverurteilt werden konnte (vgl hierzu BGH JZ 1951,655).\n\n3.) Das Landgericht hat gemäß § 251 Abs 2 StPO die\npolizeilichen Protokolle über die Vernehmung des verstorbenen früheren Mitangeklagten HWveriesen. Das\nwird auch von der Revision nicht beanstandet. Dagegen\nhält es der Beschwerdeführer für unzulässig, daß er allein\nauf Grund der veriesenen Protokolle verurteilt worden ist.\nDas ist nicht richtig. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, ist in Wirklichkeit ein unzulässiger Angriff gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Im übrigen hat die Strafkammer die Bekundung\ndes HE ausärücklich als unglaubwürdig bezeichnet\n(S 13 UA). |\n\n4.) Schließlich ist die Rüge, das Landgericht habe\nden Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (Verstoß gegen\n§ 244 Abs 2 StPO) nicht in zulässiger Form erhoben worden.\nEs fehlt die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen\n(§ 344 Abs 2 StPO; vgl hierzu auch BGHSt 2,168).\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen daher nicht durch.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach überprüft. Hierbei sind keinerlei\n\n-5-\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage getreten. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-298-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-298-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.205343+00:00"}}