{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-22_5_StR_267_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-22","aktenzeichen":"5 StR 267/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 267/57 2188 086\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Georg H EEE zu: > GEEEEm\ngeboren am EEE 1915 in EEE Kreis a\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juli 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.Februar 1957\nwird verworfen.\n\n-2 —\n\nDie nach dem 13.Februar 1957 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\n\\Gründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und drei Monaten\nverurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn\nfür dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund .rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde;\n\nIn der Hauptverhandlung sind der Amtsgerichtsrat\nOB und die Kunzleisekretärin DEE a1s Zeugen\nvernommen worden. Beiden ist \"zur Gedächtnisstütze Einblick\nin die Beiakten 9 M 1351/53 des Amtsgerichts Berlin-Neukölin\ngewährt\" worden. Hierbei handelt es sich um das Offenbarungseidsverfahren, in dem der Angeklagte einen Meineid geleistet\nhat. In diesem Verfahren haben der Zeuge Ob als Richter\nund die Zeugin DO als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mitgewirkt.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe\ngegen §§ 250, 253 StPO verstoßen. Jeder Zeuge habe von sich:\naus zunächst zusammenhängend über seine Wahrnehmungen zu\nberichten. Erst dann, wenn der Zeuge erkläre, er könne sich\neiner Tatsache nicht mehr erinnern, dürfe ihm seine frühere\nAussage vorgehalten werden. Führe auch das nicht zum Ziele,\nso könne die Niederschrift über eine frühere Vernehmung des\nZeugen zur Unterstützung seines Gedächtnisses oder zur Aufklärung von Widersprüchen verlesen werden. Die Strafprozeß-\n\n- 4A -\n\nordnung sehe jedoch nicht vor, daß einem Zeugen Einblick\nin die Strafakten oder die Beiakten gewährt würde. Das\nverstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und\nMündlichkeit.\n\nDas ist nicht richtig, Der Grundsatz der Unmittelbarkeit verbietet nur, die Vernehmung einer Person, die ein\nProtokoll aufgenommen hat, dadurch zu ersetzen, daß das\nProtokoll verlesen wird. Er gestattet aber, einem Zeugen,\nder sich an die in Rede’ stehenden Tatsachen nicht mehr\nerinnert, hierüber vorhandene Schriftstücke als Gedächtnis-\n\"stütze zugänglich zu machen, was dadurch geschehen kann,\ndaß ihm der Inhalt der vorhandenen Schriftstücke vorgehalten wird oder sie ihm zum Durchlesen vorgelegt werden. Die\nZulässigkeit eines derartigen, in der Rechtsprechung anerkannten Verfahrens (vgl hierzu BGHSt 3,281/282/2837;\nRGSt 36,55 mit weiteren Nachweisen) ergibt sich aus folgendem:\n\nDem Zeugen ist es gestattet, und unter Umständen ist\nes geradezu seine Pflicht, sich der ihm zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, um für die ihm bevorstehende Aussage sein Gedächtnis aufzufrischen. Würde er dies nicht\ntun, so könnte das eine unrichtige Aussage zur Folge haben\nund ihn der Gefahr der Verfolgung wegen Verletzung seiner\nEidespflicht aussetzen. Daß auch das Gericht ihm die zu\nGebote stehenden Mittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses gewährt, ist durch keine gesetzliche Vorschrift\nverboten, vielmehr gebietet die dem Gericht in § 244 Abs 2\nStPO auferlegte Aufklärungspflicht eine solche Maßnahme,\nSie ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht von\neiner Erklärung des Zeugen abhängig, daß er sich ohne\ndiese Stütze an die Dinge nicht mehr erinnere, über die\ner vernommen werden soll (vgl BGH aa0 S 283). Im übrigen\n\n=\n\n-5.\n\nergibt das Urteil deutlich, daß jedenfalls der Zeuge\n\nCE eine derartige Erklärung abgegeben hat, die Revision\nbehauptet dies ausdrücklich auch von der Zeugin Diiiiiee -\nDamit liegt auch eine Verletzung des § 69 Abs 1 StPO nicht\nvor.\n\nII. Die Sachbeschwerde;\n\n1.) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich\ngegen die Verurteilung des Angeklagten keine sachlich-\n\n‚ rechtlichen Bedenken aus der Tatsache, daß die Niederschrift\n\nüber die Vernehmung und die Vereidigung des Angeklagten im\nOffenbarungseidstermin erst nachträglich angefertigt worden\nist. Darin mag zwar eine Verletzung der für das Offenbarungseiäsverfahren geltenden Vorschriften liegen. Die Einhaltung der für die Protokollierung der Angaben des Schuldners maßgebenden Formvorschriften gehört aber nicht zum\nTatbestand des Meineides. Zu dessen Annahme genügt es vielmehr, daß der Angeklagte den Eid unter Einhaltung der für\ndie Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschworen hat. Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts (vgl RGSt 62,147) schon mehrfach ent-\n\nschieden (so 5 StR 797/52 vom 29.9.1953; 5 StR 244/55 vom\n27.9.1955)\n\nDafür, daß die Förmlichkeiten der Eidesleistung hier\n\nnicht beachtet worden seien, ergeben sich keine Anhalts-\n\npunkte. Die Wirksamkeit der Eidesleistung wird insbesondere\nauch nicht dadurch berührt, daß dem Angeklagten seine dem\nEid vorangegangenen Angaben nicht noch einmal vorgelesen\nworden sind (4 StR 353/54 vom 5.8.1954 im Anschluß an\n\nRGSt 62,147/1497).\n\n2.) Ebensowenig gibt das Urteil zu emsthaftem Zweifel\ndarüber Anlaß, in welcher Form der Angeklagte den\n\n-6-\n\nOffenbarungseid geleistet hat, ob nach der alten oder der\nJetzt geltenden Eidesformel des § 807 ZPO. Bei der Schilderung des Sachverhalts heißt es im Urteil eindeutig, der\nAngeklagte habe den Eid dahin geleistet, \"daß das von ihm\naufgestellte Vermögensverzeichnis richtig und vollständig\nsei\". Bei der rechtlichen Würdigung wiederholt das Tandgericht noch einmal, der Angeklagte habe den Offenbarungseid dahin geleistet, \"daß die von ihm gemachten Angaben so\nvollständig und richtig seien, als er dazu imstande wäre\".\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß die an der\n\n‘ zuletzt wiedergegebenen Stelle gebrauchte Wendung: \"so voll-\n‚ständig, als er dazu imstande wäre\" aus der früheren Fassung\ndes § 807 ZPO stammt. Das allein rechtfertigt jedoch noch\nnicht die Besorgnis, der Tatrichter habe den Unterschied\nbeider Fassungen nicht erkannt und deswegen nicht eindeutig festgestellt, in welcher Form die Eidesleistung vor\nsich gegangen sei.\n\nJedenfalls ergeben beide wiedergegebenen Stellen eindeutig, daß der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer\nnicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die Richtigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis beschworen\nhat, wie dies nach der neuen ‚Fassung des $:807 ZPO vom\n20.8.1953, in Kraft getreten am 1.Oktober ‚1953, geschehen\nmuß.\n\n3.) Im übrigen wäre der Eid sowohl nach der alten als\nauch nach der neuen Fassung des § 807 ZPO objektiv falsch.\n\nDer Angeklagte hat in dem Vermögensverzeichnis unter\nNA Bewegliche Sachen Nr.6\" angegeben: 1 Ford-Taunus\n1t.Übereignungsvertrag. Zugleich hat er eine Ausfertigung\ndes am 10.Juli 1953 mit den Zeuginnen ER una\nIB vor einen Notar abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages vorgelegt. Nach diesem Vertrage hatte er\n\n|\n\n- 7-\n\nden Kraftwagen an die beiden Zeusinnen unter Vereinbaruns\neines Besitzmittlungsverhältnisses zur Sicherung von angeblichen Darlehensforderungen in Höhe von 1600 und 1750 DM\nübereignet. Außerdem hatte der Angeklagte dem amtierenden\nRichter vor der Eidesleistung erklärt, daß er den Ford-Taunus für ein erhaltenes Darlehen von etwas über 3000 DM,\ndas noch nicht zurückgezahlt sei, an die Zeuginnen\nSc un: Ssiereicnet habe. In Wahrheit hatte\nder Angeklagte jedoch von Frau MB kein Darlehen erhalten und insoweit den Sicherungsübereignungsvertrag nur\nzum Schein abgeschlossen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagtc habe\nnicht ein Vermögensstück zuviel oder zuwenig angegeben,\nsondern eine Schuld zuviel.\n\nZuzugeben ist der Revision, daß Sachen, die im Wege\n\n“ der Sicherungsübereignung veräußert worden sind, als\n\nsolche in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu\nwerden brauchen. Der Zweck des Offenbarungseidsverfahrens\nist, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und die\nGegenstände der Zwangsvollstreckung offenzulegen. In\nGegenstände, die dem Schuldner nicht mehr gehören, kann\neine Zwangsvollstrectung nicht betrieben werden. Rechtlich gehören jedoch zur Sicherung übereignete Sachen dem\nSchuldner nicht mehr. Sie brauchen daher in das Vermögensverzeichnis des § 807 ZPO nicht aufgenommen zu werden.\nWohl aber ist der Anspruch des Übereignenden auf Rückübertragung der Sachen nach dem Erlöschen der gesicherten\nForderung in das Verzeichnis aufzunehmen. Er ist ein\n\ngegenwärtiger, wenn auch bedingter Anspruch des Veräußerers,\n\nnicht nur ein zukünftiger. Der Gläubiger kann ihn pfänden\nund sich überweisen lassen. Zur vollständigen Angabe des\nAnspruches auf die Rückübertragung gehört auch die Höhe\n\n- 8 -\n\nder Forderung, nach deren Bezahlung der Schuldner die Rückübertragung verlangen kann (vgl RG JW 1954, 2692; DRiZRspr\n1932 Nr 749). In dieser Beziehung hat der Angeklagte, wie\ndas Urteil klar ergibt, bewußt falsche Angaben gemacht.\n\n4.) Nun brauchen allerdings völlig wertlose Forderungen nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen zu werden\n(RGSt 60,37; 5 StR 97/57 vom 2.4.57). Daß die Forderung\nauf Rückübertragung des Wagens jedoch ohne den geringsten\nWert gewesen wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil\nnicht. Zwar betrug die Forderung der Zeugin BoEEEEED\nam Tage des Vertragsabschlusses vor dem Notar tatsächlich\n1600 DM. Außerdem hatte der Angeklagte den Wagen im Jahre\n1951 für nur 1500 DM erworben. Dadurch wurde aber die\nForderung nicht wertlos, jedenfalls dann nicht, wenn der\nAngeklagte auch weiterhin Rückzahlungen auf die Schuld\nleistete. Das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, die\nZeugin habe \"jetzt\" nwr noch 800 DM zu bekommen.\n\nnicht\nIm übrigen handelt es sich/darum, daß der Angeklagte\neine Forderung nicht angegeben hat, sondern nur eine\nbewußt falsche Angabe auf die Frage des Richters über die\nAusgestaltung einer angegebenen Forderung.\n\n5.) Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinerlei Bedenken ergeben. Zu Unrecht beruft sich die Revision\nauf die Entscheidung des Senats in BGHSt 5,111/T19/, nach\nder auch beim Meineid das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit\nfehlen kann, Dieses Urteil betrifft einen völlig anders\ngelagerten Fall. Hier waren keinerlei Anhaltspunkte dafür\nvorhanden, daß der Angeklagte sein Verhalten nicht als\nUnrecht erkamnt hätte.\n\n4 on\nwrheiodertck\n\n-9-\n\n6.) Da auch die Strafzumessungsgründe keinerlei\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\nlassen, war die Revision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-267-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-267-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.180604+00:00"}}