{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-22_5_StR_256_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-22","aktenzeichen":"5 StR 256/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 256/57 2187 008\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Rudolf K CD zus DEE,\ndort geboren am W 1912,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelite >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Lübeck von. 15.Januer 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 15.Januar 1957\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.-\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei im Rückfall zu\nsechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beschwerden, die erfolglos bleiben.\n\n1.) Das Urteil enthält eine - verdeckte - Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei (jeweils\nin Rückfalle). Die Strafkamner ist nänlich nur deshalb\ndavon \"überzeugt\", daß der Angeklagte die gestohlene Sache\nvon einem Unbekannten erworben habe, weil sie diese Einlassung des Beschwerdeführers nicht \"widerlegen\" kann\n(UA S 6).\n\nDie Zulässigkeit von Wahlfeststellungen zwischen Diebstahl und Hehlerei ist in der Rechtsprechung anerkannt\n(vgl u.a. BGH in NW 1952,114).\n\nDie von der Revision vorgebrachten Bedenken, das Landgericht habe sich lediglich der Worte des Gesetzes bedient,\ngreifen ebenfalls nicht durch. Denn die Strafkammer folgt\nder Einlassung des Angeklagten, daß er mit einem unredlichen Erwerb der von ihm gekauften Sache gerechnet habe\n(UA S 5); sie legt ihm zur Last, er habe \"angenommen und\ngebilligt und daher gewußt, daß das Kollier mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt war\" (UA S 8). Dagegen ist\nmit Rechtsgründen nichts einzuwenden,\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\neuch sonst keine rechtlichen Män;zel des Schuldspruchs.\n\n2.) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß\nder Tatrichter die festgestellte alkoholische Beeinflussung\nnicht als mildernden Umstand zugunsten des Angeklagten\ngewürdigt hat. Die Gründe hierfür sind im angefochtenen\nUrteil rechtlich fehlerfrei - daher in diesem Rechtszuge\nunanfechtbar - dargelest.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDie Feststellung des Urteils, der Angeklagte sei\n\"Kohne Entrichtung besonderer krimineller Aktivität einer\nan ihn herangetretenen Versuchung des Augenblicks erlegen\",\nhat allerdings nicht dazu geführt, daß eine geringere\nStrafe verhängt oder mildernde Umstände zugebilligt worden\nsind. Auch die Entscheidung hierüber stand jedoch allein\ndem Tatrichter zu, dem im vorliegenden Falle insoweit\nebenfalls kein Rechtsfehler zur Last fällt. Denn bei dem\nengen Zusammenhang zwischen der erwähnten Feststellung und\nden unmittelbar darauf folgenden Strafzumessungsgründen ist\nes ausgeschlossen, daß dieser Gesichtspunkt bei der Strafbildung übersehen worden sein könnte. Lediglich aus dem\nFehlen einer ausdrücklichen, wiederholenden Erwähnung bei\nder Erörterung der für die Höhe der Strafe bestimmenden\nUmstände kann aber noch kein rechtlicher Vorwurf hergeleitet werden, zumal der Tatrichter glicht verpflichtet ist,\nalle Gesichtspunkte, die sich bei der Strafzumessung ergeden, vollständig und im einzelnen in den Entscheidungsgründen zu behandeln.\n\nDie Revision konnte daher auch in der Straffrage\nkeinen Erfolg haben.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nI Siemer Börker\n\nRT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-256-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-256-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.163949+00:00"}}