{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-22_5_StR_246_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-22","aktenzeichen":"5 StR 246/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 246/57 2187 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Heinz DÜEEEB aus EEE,\n\ndort geboren an EEE 1923,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juli 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n‚ Landgerichtsrat Dr . in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n15.Februar 1957\n\nl. ) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nfahrlässigen Falscheides verurteilt\nworden ist. Der Angeklagte wird von\ndieser Anklage freigesprochen; die\nKosten des Verfahrens fallen insoweit\nder Landeskasse zur Last;\n\n-2_\n\n2.) samt den Feststellungen aufgehoben im\nStrafausspruch wegen des Betruges und\nim Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Die Sache wird zur Neufestsetzung der\nStrafe für den Betrug an das landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründejg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und\nwegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon fünf Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision greift die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und die Strafhöhe für den Betrug an.\nSie hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat am 17.Februar 1956 auf Betreiben des\nGläubigers WEB den Offenbarungseid geleistet. Die Strafkammer führt aus, dieser Offenbarungseid sei objektiv unrichtig gewesen, weil der Angeklagte an keiner Stelle des\nVermögensverzeichnisses eine Herrenarmbanduhr erwähnt hat.\n\nDiese Uhr hatte der Angeklagte am 2.September 1955 zum\nPreise von 48 IM bei einer Anzahlung von 10 DM und Ratenzahlungsvereinbarung von der Firma SE> in Tamm» zekauft, die sich das Eigentum daran bis zur vollständigen\nZahlung des Kaufpreises vorbehalten hatte. Der Angeklagte\nhat keine Ratenzahlungen geleistet; die Uhr hat er bereits\nam 3.September 1955 im Leihhaus Schropsdorf verpfändet.\n\nNach den Bedingungen des Leihhauses war das Pfand nach\nzwei Monaten, also am 3.November 1955 verfallen. Die Firma\nSCHEEEEEEED war berechtigt, das Pfand zu verwerten. Sie\nhatte dies aber nicht getan, sondern den Angeklagten aufgefordert, im Leihhaus zu erscheinen. Dies war geschehen,\num ihm Gelegenheit zu geben, das Pfand einzulösen. Die Uhr\nist erst am 23.März 1956, also nach Leistung des Offenbarungseides, versteigert worden.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte hätte seinen\nAnspruch auf Rückgabe des Pfandes gegen die Firma Sci»\nin sen Vermögensverzeichnis aufführen müssen. Die Ansicht der Verteidigung, der Angeklagte habe den Rückgabeanspruch deshalb nicht anzugeben brauchen, weil er praktisch\nwertlos gewesen sei, sei unzutrefiend. Für die die Zwangs-\n\n-4-\n\nvollstreckung betreibende Firma WB sei der Herausgabeanspruch zwar ohne Interesse gewesen, weil der Angeklagte\nauf die Uhr erst 10 IM angezahlt hatte. Andererseits\nkomme aber die Vermögensoffenbarung nicht lediglich dem\nbetreibenden Gläubiger zugute, sondern jedem anderen\nGläubiger, der späterhin die Ableistung des Offenbarungseides verlange und dann, weil der Schuldner ihn schon\n\n_ früher geleistet habe, lediglich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erhalte. Wenn die Firma, von der der\nAngeklagte die Uhr gekauft habe, ebenfalls die Ableistung\ndes Offenbarungseides verlangt hätte, so wäre für sie die\nKenntnis davon, daß der Angeklagte die Uhr verpfändet\nhatte, durchaus nicht uninteressamt gewesen; es habe sich\nbei der Uhr um das Eigentum dieser Firma gehandelt.\n\nDiesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß der\nHerausgabeanspruch für jeden Gläubiger, außer für den\nEigentümer der Uhr, wirtschaftlich völlig wertlos war.\nDer Angeklagte hatte keinen Anspruch gegen das Leihhaus,\nbei Befriedigung von dessen Forderung ihm den Eigenbesitz\nan der Uhr einzuräumen, sondern sein Anspruch ging nur\nauf Einräumung des Fremdbesitzes. Der Fremdbesitz als\nsolcher ist aber kein im Offenbarungseidsverfahren anzugebendes Vermögensrecht. Nur wegen des Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Eigentums hätte der Angeklagte den\nAnspruch auf Herausgabe der Uhr angeben müssen, wofern\ndieses Anwartschaftsrecht nicht, wie das Landgericht festgestellt hat, wirtschaftlich offenbar völlig wertlos gewesen wäre. Daß die nicht die Zwangsvollstreckung betreibende Firma Sg der die Uhr gehörte, ein Interesse daran haben konnte, zu wissen, wo sie sich befand,\nändert hieran nichts. Ihr Interesse an dieser Uhr bezog\nsich nicht auf ein zum Vermögen des Schuldners gehöriges\nVollstreckungsobjekt, sondern auf ihr Eigentum. Hätte\nsie einen Titel auf Herausgabe der Uhr erwirkt und wäre\ndann die Vollstreckung fruchtlos geblieben, so hatte sie\n\n-5-\n\n-5.\n\nnicht einen Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides nach\n§ 807 ZPO, sondern auf Leistung des Eides nach § 883 Abs 2\nZPO. Dieser Anspruch konnte aber niemals durch Übersendung\neiner Abschrift des vom Angeklagten beschworenen Vermögensverzeichnisses erledigt werden.\n\nDa der Eid des Angeklagten sonach nicht falsch war,\nmußte dieser insoweit freigesprochen werden.\n\nII.\n\nDie Strafe für den Betrug muß schon deshalb aufgehoben\nwerden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß ihre Höhe\nAi durch die unrichtige Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides beeinflußt ist. Es brauchte daher nicht auf die übrigen\nEinwendungen eingegangen zu werden, die der Angeklagte gegen\ndie Höhe dieser Strafe erhebt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-246-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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