{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-22_5_StR_227_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-22","aktenzeichen":"5 StR 227/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 227/57 2187 02£\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Gertrud W EB zeborene TED\naus NEED Iandkreis OENB ,\ngeboren am EEEEP 1907 in ci Schlesien),\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juli 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr BED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Angeklagten Gertrud Wii»\nwird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n22.Februar 1957 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nDie weitere Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebun:; wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechis wegen -\n\n2.\n\nGründe3\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich ihre Revision. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unzulässig.\n\nII.\n\n| 1.) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die\nStrafzumessung und die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, Beides bildet hier eine Einheit. Die Erwägungen zur Strafaussetzung haben auch die Straf-\n‚zumessung beeinflußt, mindestens läßt sich das nicht\nausschließen. Sie lassen sich aber mit dem fontgestellten Sachverhalt nicht. vereinen.\n\nDie Strafkammer beurteilt die Persönlichkeit der\nAngeklagten vor allem deshalb ungünstig, weil sie nicht\nnur gewußt habe, daß das verarbeitete Fleisch aus einem\nDiebstahl stammte (in der Empfangnahme und Verarbeitung\ndieses Fleisches liegt die Hehlerei der Angeklagten),\nsondern auch den größten Teil der bei der Haussuchung\nvorgefundenen, aus anderen Diebstählen ihres Sohnes\nstammenden Diebesbeute, wie z.B, die 900 Zigaretten und\ndie Oberhemden, vorher bereits gesehen und als Diebes-\n\n- 3 -\n\ngut erkannt habe. In der kleinen Wohnung, die sie in\nOrdnung gehalten habe, hätten ihr diese Sachen auf die\nDauer nicht verborgen bleiben können. Sie habe daher\nschon seit längerer Zeit gewußt, daß ihr Sohn umfangreiche Diebstähle beginge. Statt ihren Sohn auf das\nUnrecht seines Tuns hinzuweisen und zu.einem ordentlichen Leben anzuhalten, habe sie zu allem geschwiegen,\nsich mit fadenscheinigen Erklärungen zufriedengegeben,\ndie gestohlenen Fleischwaren noch verarbeitet und verzehrt und auf diese Weise indirekt ihren Sohn unterstützt.\n\nBei diesen Ausführungen übersieht die Strafkammer\noffensichtlich, daß der Sohn der Angeklagten die\nZigaretten und die Oberhemden erst in der Nacht zum\n14. Dezember 1956, also drei Tage vor seiner Festnahme\nund der sich daran anschließenden Haussuchung gestohlen\nhatte. Die gestohlenen Sachen befanden sich also erst\nseit drei Tagen in der Wohnung. Die Kenntnis der Angeklagten davon, daß diese Sachen in der Wohnung waren,\ndurfte daher die Strafkammer nicht mit der Erwägung\nbegründen, sie hätten der Angeklagten auf die Dauer\nnicht verborgen bleiben können. Außerdem hätte aus der\nKenntnis dieser Sachen nicht der Schluß gezogen werden\ndürfen, die Angeklagte habe schon seit längerer Zeit\ngewußt, daß ihr Sohn umfangreiche Diebstähle begehe.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben werden. Damit entfallen auch die Ausführungen,\n‘mit denen die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Sie wird diese Frage in der neuen\nVerhandlung erneut prüfen müssen. Der Verteidiger wird\n\n-4-\n\nGelegenheit haben, für seine hierzu in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptungen Beweisamträge\nzu stellen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-227-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-22/5-str-227-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.128001+00:00"}}