{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-16_5_StR_263_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"5 StR 263/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 263/57\n\n2187 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nErnst I EEE au: SER,\ngeboren am MEN 1599 in Timm,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und\nUnzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juli 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 11.März 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründejzj\n\nDer Angeklagte ließ sich in den Jahren 1953 bis 1956\nvon insgesamt zehn Jungen, denen er Nachhilfeunterricht\nerteilte, mit einem Stocke schlagen. Meistens leckte er\nihnen danach die Schuhe oder Füße. Zuweilen zeigte er\nihnen sein von den Schlägen verfärbtes Gesäß, nachdem sie\nihn dazu auf seine Bitte aufgefordert hatten. Einige Male\nwaren mehrere Jungen zugleich beteiligt, darunter der\nälteste von allen und einzige, der schon am Anfang der\nVorkommnisse 14 Jahre alt war.\n\nDas Landgericht nimmt sieben fortgesetzte Verbrechen\nder Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) und in jedem\nFalle mindestens teilweise Tateinheit mit fortgesetzter\nUnzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB)\nan. Es verurteilt den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 244 Abs 2 und 4\nStPO und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfährensbeschwerde ist unbegründet.\n\nÜber den Geisteszustand des Angeklagten und die\nGründe seines Handelns hatte das Institut für gerichtliche\nund soziale Medizin der Universität Kiel ein schriftliches\nGutachten erstattet, das von dem Direktor des Instituts,\nProfessor Dr.Hallermann, und dem Assistenten Dr.med. Nagel\nunterzeichnet war. In der Hauptverhandlung ist Dr.Nagel\nals Sachverständiger gehört worden. Der Verteidiger hat\nin seinem Schlußvortrage hilfsweise beantragt, den Angeklagten durch Professor Dr.Bürger-Prinz in Hamburg untersuchen zu lassen. Er hat dazu zusgeführt, es handele sich\num \"spezifische krankhafte Perversionen\", deren \"biologische\nund psychologische Genese\" kompliziert sei. Aus diesem\nGrunde bedürfe es \"der Untersuchung durch einen erfahrenen\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nPsychiater, dessen Tätigkeit und Erfahrungen über den\nArbeitsbereich des Instituts für gerichtliche und soziale\nMedizin an der Universität Kiel hinausgehen\". Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt,\nnach ihrer Überzeugung verfüge der angebotene Sachverständige nicht über Forschungsmittel, die denen des\nbisherigen Gutachters überlegen seien (UA S 7).\n\n1.) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt\ndiese Entscheidung nicht gegen § 244 Abs 4 Satz 2 StPO.\n\nOb die Forschungsmittel des Sachverständigen, dessen\nVernehmung beantragt wird, denen des bisherigen Gutachters überlegen sind, hat der Tatrichter zu beurteilen.\nDas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dabei ein rechtlicher Fehler unterlaufen ist.\n\nEinen solchen Mangel vermag die Revision nicht darzutun,\n\nSie führt aus, Professor Dr.Hallermann und sein\n32jähriger Assistent Dr.Nagel seien keine Psychiater,\nProfessor Dr. Bürger-Prinz sei jedoch eine über die\nGrenzen der Bundesrepublik hinaus anerkannte Autorität\nauf dem besonders schwierigen Gebiete der Psychiatrie.\nOb ihm bessere Forschungsmittel zur Verfügung ständen,\nkönne die Strafkammer nicht aus eigener Sachkunde ermessen. Gegen ihre Entscheidung spreche, daß im\n; Universitätsinstitut für gerichtliche Medizin in Kiel\nkeine psychotherapeutischen Behandlungen durchgeführt\nwerden. könnten, Professor Dr.Hallermann und sein Assistent\nDr.Nagel also nicht die Erfahrungen hätten, die sich aus\nder Behandlung solcher Fälle ergäben.\n\nDiese Einwendungen dringen nicht durch.\n\na) Die Revision macht selbst nicht geltend, Professor\nDr.Bürger-Prinz sei mit besseren Hilfsmitteln und Verfahren für Untersuchungen der hier in Betracht kommenden\nArt versehen. Nur das wären aber Üüberlegene Forschungs-\n\n-4-\n\n-4.-\n\nmittel. Unter diesen Begriff fallen nicht die Dinge, die\n\ndie Revision hervorhebt, nämlich die persönlichen Kenntnisse\nund Erfahrungen eines Sachverständigen und sein Ansehen in\nder wissenschaftlichen Welt, also das Maß seiner anerkannten\nSachkunde (vgl BGH vom 15.Dezember 1955 bei Dallinger MDR\n1956,398). Sonst könnte jeder Angeklagte das Gericht zwingen,\nals Sachverständigen den Wissenschaftler zu hören, der als\nder hervcrragenäste Vertreter seines Faches gilt. Dieser\nwäre dann durch die Fülle der Sachen so überlastet, daß die\ngerichtlichen Verfahren nicht zu Ende geführt werden könnten,\nmindestens sich unerträglich verzögerten. Dem trägt § 244\nAbs 4 Satz 2 StPO Rechnung. Er nötigt nur dann das Gericht,\neinen neuen Sachverständigen mit besseren Kenntnissen und\nErfahrungen heranzuziehen, \"wenn die Sachkunde des früheren\n\n‚Gutachters zweifelhaft ist\".\n\n- b) Anscheinend will der Beschwerdeführer auch in\ndiesem Punkte die Eignung des vernommenen Sachverständigen\nbezweifeln. Denn er beanstandet, daß das gerichtsmedizinische\nInstitut in Kiel nicht auf die schriftliche Anfrage des\nOberstaatsanwalts eingegangen sei, ob es sich im vorliegenden Falle gutachtlich äußern könne. Das Institut hat aber\nam 3.November 1956 geantwortet, nach dem Ergebnis des\nvorangegangenen amtsärztlichen Gutachtens sei es zweckmäßig,\nden Angeklagten nochmals gerichtsärztlich zu untersuchen;\nerst dann sei eine gutachtliche Äußerung in der Hauptverhandlung möglich. Darin lag auch die Erklärung, das\nInstitut sei imstande, die Fragen, um die es ging, zu beurteilen.\n\nMehr trägt die Revision zu diesem Punkte nicht vor.\nEs ist auch nicht erkennbar, daß die Strafkammer die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen rechtsirrig bejaht\nhätte.\n\n2.) Ebensowenig ist der Revision zuzugeben, daß das\nLandgericht mit der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages seine\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt habe. Es\n\n-5-\n\n-5-\n\nist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer aus eigener Sachkunde erklärt hat, Professor\nDr. Bürger-Prinz habe keine überlegenen Forschungsmittel.\nSie durfte dies um so mehr, als der Verteidiger in der\nBegründung seines Hilfsbeweisamtrages keine bestimmten\nHilfsmittel und Untersuchungsverfahren genannt hatte,\ndid nur Professor Dr. Bürger-Prinz, und nicht das gerichtsmedizinische Institut der Universität Kiel zur Verfügung\nhabe.\nII.\nDie übrigen Angriffe der Revision sind haltlos.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer unter Nr 2 seiner\nRevisionsbegründung \"einen Verstoß gegen den klaren\nInhalt der Akten!\" rüst, kann das, was er dazu vorträgt,\nweder einen verfahrens- noch einen sachlichrechtlichen\nFehler dartun.\n\n2.) Die Strafkammer hat das Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet.\n\na) Die Entscheidung OLG Oldenburg SJZ 1950 Sp 921,\nauf die sich die Revision beruft, betrifft nicht die\n88 174, 176 Abs 1 Nr 3, sondern den § 175a StGB, der\nhier nicht in Betracht kommt. Indem der Angeklagte die\nJungen veranlaßte, ihn zur Befriedigung seiner ‘$innenlust mit einem Stock auf das Gesäß zu schlagen, verleitete er sie, unzüchtige Handlungen zu verüben (§ 176\nAbs 1 Nr 3 StGB). Daß das Landgericht in diesem Zusammenhange sagt, er habe sie zur \"Duldung!' unzüchtiger Handlungen verleitet (UA S 7), ist nur ein offensichtlicher\nSchreibfehler,\n\nb) In den Urteilsgründen heißt es, der Sachverständige habe durch Untersuchungen \"festgestellt\", daß der\nAngeklagte \"für sein Tun verantwortlich\" sei. So weit\ngeht seine Aufgabe nicht (BGHSt 7,238; 8,113). Trotzdem\nist die Entscheidung der Strafkammer, daß der Angeklagte\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nvoll zurechnungsfähig ist, im Ergebnis frei von rechtlichen\nFehlern. Seine Triebverirrung, die auf einer \"abartigen\nErlebnisverarbeitung\" beruht (UA S 6), ist keine krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB. Andere\nErscheinungen körperlicher oder geistiger Art, in denen\neine der sogenannten biologischen Voraussetzungen dieser\nBestimmung liegen könnte, kommen hier nicht in Betracht,\nwie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich erkennen\nläßt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\n\nSiener Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-263-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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