{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-16_5_StR_257_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"5 StR 257/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 257/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Friedrich-Wilhelm 2 EEREEEREEEEEEEREEEREED\naus TED,\ngeboren am ME 1912 in ru bei 1 CHE\n\nwegen Betruges und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 2.April 1957 samt\nden Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte \"wegen eines weiteren Betruges\"!\nverurteilt worden ist;\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen und\nhinsichtlich des Berufsverbots.\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n)\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wegen eines weiteren Betruges\" zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Ausübung des Berufes als Handelsvertreter hat\nihm das Landgericht für die Dauer von drei Jahren untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil\nmit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nGegen den Schuldspruch im ersten Falle (Betrug in\nTateinheit mit Urkundenfälschung) bestehen keine rechtlichen\nBedenken.\n\nIm zweiten Falle kann aber die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehenbleiben.: Das Landgericht nimmt an,\ndaß der Angeklagte auch hier durch seine Täuschungshandlung\neinen Irrtum erregt habe, und es führt im Urteil dazu auss\n\n\"Die letzte Zahlung erfolgte erst, nachdem\nsich der Zeuge GB ausdrücklich das Vorliegen der gemeldeten Scheine hatte versichern lassen. Durch diese Versicherung\nhat der Angeklagte den Zeugen getäuscht.\n\nDa sich der Zeuge darauf verließ, hat die\n\nTäuschung in dem Zeugen einen Irrtum hervorgerufen, auf dem die in der Zahlung liegende\nVermögensverfügung beruht.\" (UA S 10)\n\nDiese Darlegungen stehen in unlösbarem Widerspruch\nmit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils. Bei\nder allgemeinen. Sachdarstellung (UA S 5) wird zunächst\ndarauf hingewiesen, daß der Kolonneneinsatzleiter des\nÄrzteverlages, Grau, die früheren Fälschungen des Angeklagten bemerkt hatte. Deshalb verweigerte er dem Angeklagten\nauch die sofortige Zusendung von 1 700 DM Vorschuß auf die\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nangeblich beschafften 400 Bestellscheine. Der Angeklagte\ndrohte daraufhin mit Arbeitseinstellung. Das Urteil\nfährt dann fort;\n\n\"Auf verschiedene ausdrückliche Fragen des\nZeugen GB versicherte er (der Angeklagte),\ndie 400 Scheine seien bereits abgeschickt.\n\nDer Verlag, mißtrauisch geworden, schickte\ntrotz der Zusicherung des Angeklagten nur\netwa 600 oder 800 IM an Stelle des mit\n\n1 700 DM angeforderten Provisionsvorschusses.\"\n\nDiese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen,\ndaß die Verantwortlichen des Ärzteverlages nicht getäuscht worden waren, sondern mit der Möglichkeit unwahrer Erklärungen des Angeklagten gerechnet und ledielich, um den Beschwerdeführer nicht als Mitarbeiter zu\nverlieren, einen Teil des Geldes übersandt hatten.\n\nUnter Umständen wäre daher in diesem Falle nur eine\nVerurteilung wegen versuchten Betruges gerechtfertigt.\nInsoweit wird das Landgericht deshalb nochmals über die\nSchuld- und Straffrage verhandeln und entscheiden müssen.\n\nDa nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die\nHöhe der im anderen Falle verhängten Strafe durch die\nnunmehr aufgehobene Verurteilung mitbeeinflußt worden\nist, war der übrige Strafausspruch ebenfalls aufzuheben.\n\nDas Berufsverbot konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil es nicht allein auf Grund der bestehenbleibenden Verurteilung ausgesprochen worden ist. Auch\nabgesehen davon hätte diese Maßregel keinen Bestand gehabt, weil das Landgericht sie allzu formelhaft begründet. Die Vorstrafen des Angeklagten betreffen zwar\nzum Teil ebenfalls Betrügereien, darunter jedoch\n- soweit bisher ersichtlich -— keine Taten, die er\nunter Mißbrauch des Berufs als Handelsvertreter begangen\nhätte. Bei den jetzt abgeurteilten Taten nimmt die Straf-\n\n3\n\n-5-\n\n-5.\n\nkammer an, daß die Anregung dazu von anderen ausgegangen ist, in deren Händen der Angeklagte war.\nNicht einmal der geschädigte Verlag hat ihn entlassen,\nsondern ihn - anscheinend sogar wie bisher als\nHandelsvertreter - noch während des beginnenden\nStrafverfahrens weiter beschäftigt. Dabei hat der Angeklagte sich \"nach Kräften für die Wiedergutmachung\ndes Schadens eingesetzt\". Unter diesen Umständen hätte\nnäher gesagt werden müssen, ob und warum das Berufsverbot erforderlich ist. Dabei muß auch geprüft werden,\nwelchen Einfluß die Strafe auf den Angeklagten voraussichtlich haben wird. Die Strafkammer will ihn vor\nerneuten Versuchungen bewahren. Dabei ist aber zweierlei zu bedenken; Einmal zeigt die bisherige Entwicklung des Angeklagten, daß für ihn nicht nur und\nnicht einmal vorzugsweise von der Arbeit als Handelsvertreter Versuchungen ausgehen, Zum anderen kommen\nMenschen, die so wenig widerstandsfähig sind wie\ndieser Angeklagte, nicht selten gerade dadurch in\nVersuchung zu neuen Straftaten, daß sie sich nach\nihrer Entlassung nicht in ihrem gewohnten Beruf ehrlich ernähren können. So kann das Berufsverbot eine\nnicht nur sehr empfindliche, sondern unter Umständen\nauch zweischneidige Maßregel sein. Die Begründung\n\nmuß zeigen, welche Gedanken sich das Gericht über\n\n-6 -\n\ndiese Dinge gemacht hat. Der Satz, daß die Allgemeinheit vor Schädigungen und der Angeklagte vor Versuchungen bewahrt werden solle, reicht dazu nicht aus.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-257-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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