{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-16_5_StR_251_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"5 StR 251/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_251/57 2187\n022\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bergmann Egon C ı ED zu: um:\ngeboren am EEE 1927 in KB,\n\n2. .den Arbeiter Wigand C m aus KW,\ndort geboren am EEE 1932,\n\n- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\nwegen schweren Raubes u.&.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.November\n1956 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten\nCIE una Wigand CH nit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes3gz\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Cl und\nWigand Ce wegen schweren Raubes, wegen versuchten\nschweren Raubes und wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls verurteilt und gegen jeden von ihnen eine\nGesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verhängt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die näher bezeichneten\nTatwerkzeuge eingezogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich\n\"auf den Strafausspruch, insbesondere auf die Nicht-\n. anordnung der Sickerungsverwahrung gegen beide Angeklagte\".\nSie rügt Verletzung des sachlichen Rechts \"in Verbindung\nmit § 264 stpo\". |\n\nDas Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertritt,\nhat Erfolg.\nI.\n\nDie Beschwerde, das Landgericht habe den Unrechtsgehalt der Taten bei der Strafzumessung nicht voll ausgeschöpft, wie § 264 StPO es verlange, ist in Wahrheit\nsachlichrechtlicher Art. Eine Verletzung der genannten\nVerfahrensvorschrift kommt nicht in Betracht.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist jedoch begründet.\n\nDer Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes\nliegen folgende Feststellungen zugrunde (UA S 13).\n\nAm 23.April 1956 gegen 24 Uhr versuchte der Angeklagte CIE den Kassenleiter WÜRD der Spar- und Leihkasse in FWBunter einem Vorwande aus seiner Wohnung\nauf. die Straße zu locken. Der Angeklagte Wigand Cs und\nsein Bruder Günter warteten inzwischen maskiert mit gezogenen Pistolen hinter der Hausecke. Der gemeinsame Plan\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nwer, WEB zu überwältigen und das Geld der Sparkasse\nmitzunehmen, insbesondere den Geldschrank zu erbrechen.\nDazu kam es nicht, weil WEB nicht auf die Straße\nging.\n\nDer vollendete schwere Raub bestand in einem bewaffneten Überfall derselben drei Täter auf die Gastwirtschaft \"Zum kühlen Krug\" in Ks (UA S 16/17).\nDie Angeklagten Cl und Wigand Ci schossen dabei\nje einmal in die Wand des Gastzimmers. Trotzdem lieferten die Gäste nicht, wie verlangt, Geld und Brieftaschen\nab. CM nahn aus der Ladenkasse 30 IM mit. Auf dem\nRückwege gaben Wigand und Günter Cie mehrere Schüsse\nauf einen Verfolger ab.\n\n\"Außerdem begingen die Angeklagten CB und\nWigand Cgggpp von Mitte März bis Mai 1956 - meistens\ngemeinschaftlich und bewaffnet -— zahlreiche Einbruchsdiebstähle hauptsächlich in Geschäftshäuser. Es handelt\nsich bei Cl um 22, bei CB um 21 Fälle, die bei\nCI@EEEB in 5, bei Ci in 6 Fällen nur bis zum Versuch\ngediehen. Das Landgericht nimmt hier je eine fortgesetzte Handlung an.\n\nDie Strafkammer verhängt wegen fortgesetzten\nschweren Rückfalldiebstahls gegen CI@EEWEB und Wigand\nCB je vier Jahre Zuchthaus.\n\nFür die beiden Raubüberfälle billigt sie mildernde\nUmstände zu, \"weil die Angeklagten hierbei wenig oder\nnichts erbeutet haben und auch die dabei bewiesene\n\n . verbrecherische Energie sich noch an der unteren Grenze\n\nhielt, insbesondere der Waffengebrauch erkennbar kein\nsolcher war, daß die Angeklagten dabei über Leichen\ngehen wollten\" (UA S 29). Gegen jeden der beiden Angeklagten werden wegen des versuchten schweren Raubes\nein Jahr und sechs Monate, wegen des vollendeten drei\nJahre Gefängnis ausgesprochen.\n\nNeben den Gesamtstrafen von je sechs Jahren Zuchthaus die Sicherungsverwahrung gegen CI und Wigand\ncelBanzuoränen, lehnt das Landgericht ab. Die Begründung\nhält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nWie aus den Feststellungen des Urteils hervorgeht,\nliegen die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB\nbei jedem der beiden Angeklagten vor (UA S 3). Beide sind\nsogar schon mit zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren\nDiebstahls vorbestraft. Übrigens erfüllen die hier abgeurteilten drei Taten auch die äußeren Voraussetzungen\ndes § 20a Abs 2 StGB.\n\nBei dieser Sachlage war es die Aufgabe der Strafkammer, eingehend zu untersuchen, ob sich aus den früheren\nund den jetzt abgeurteilten Verbrechen ergibt, daß die\nAngeklagten gefährliche Gewohnheitsverbrecher sind. Eine\nins einzelne gehende \"Gesamtwürdigung der Taten\" nach\n§ 20a Abs 1 StGB ist, liegen die äußeren Voraussetzungen\ndieser Bestimmung vor, in der Regel auch dann erforderlich,\nwenn das Gericht es ablehnt, die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese Entscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das Revisionsgericht im allgemeinen nur dann beurteilen, wenn das Urteil\ndie Gesamtwürdigung der Taten enthält und erkennen läßt,\nweshalb der Tatrichter ihr nicht entnommen hat, daß der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.\n\nDazu ist es in der Regel auch erforderlich, die früheren\nTaten, die die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB\nausmachen, ihrem wesentlichen Hergange nach darzustellen\nund die Beweggründe zu prüfen, die zu ihnen geführt haben.\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der kurze Satz, es lasse sich\nnicht feststellen, daß die noch verhältnismäßig jungen\nAngeklagten schon einen Hang zum Verbrechen hätten, kann\ndie vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht ersetzen. Das Alter des Angeklagten Cl von 29 Jahren\n\n-5-\n\n-5-\n\nund des Angeklagten Wigand Co von 24 Jahren schließt\nallein nicht die Annahme aus, sie seien gefährliche\nGewohnheitsverbrecher.\n\nDie Erwägung des Landgerichts, es könne noch nicht\nsicher genug gesagt werden, daß die Sicherungsverwahrung\nschon jetzt das einzige Mittel sei, die beiden Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten, betrifft nur\ndie weitere, erst bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auftauchende Frage, ob die Öffentliche Sicherheit es erfordert, die Sicherungsverwahrung anzuoränen\n(§ 42e StGB). Was die Strafkammer hierzu ausführt, ist\ndaher ebenfalls keine ausreichende Begründung dafür,\ndaß sie den § 20a Abs 1 StGB nicht anwendet. Beide\nFragen sind getrennt zu behandeln und hängen nur insofern zusammen, als § 42e StGB voraussetzt, daß der\nAngeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach\n§ 20a StGB verurteilt wird. Ob das zu geschehen hat,\nmuß zunächst und unabhängig davon entschieden werden, .\nob die Sicherungsverwahrung nötig ist. Beides vermengt. :\ndas angefochtene Urteil in rechtlich fehlerhafter Weise.\n\nDas Landgericht stellt den Angeklagten für den\nFall, daß sie später auf dem Wege des Verbrechens\nbleiben, in Aussicht, daß dann die \"ihnen jetzt noch\nerspart gebliebenen schwersten Straffolgen!\" eintreten\nwerden. Das erweckt die Besorgnis, als habe es sich\nfür berechtigt gehalten, nach seinem Ermessen davon abzusehen, eingehender zu prüfen, ob die Merkmale der\n88 20a, 42e StGB erfüllt sind, und sich diese Untersuchung für später vorzubehalten. Diese Freiheit gibt\ndas Gesetz dem Tatrichter nicht. Wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB vorliegen, muß er\nden schärferen Strafrahmen anwenden, der sich aus, dieser\nBestimmung ergibt. Er darf daher nicht nach seinem Ermessen von vornherein darauf verzichten, die \"Gesanmtwürdigung der Taten\" auf Grund des § 20a Abs 1 StGB\n\n6 -\n\n-6.-\n\nvorzunehmen. Ebenso hat er die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des § 42e StGB vorhanden sind.\n\nDa die Strafaussprüche wegen dieser rechtlichen\nMängel aufgehoben werden müssen, braucht der Senat nicht\nauf die Angriffe einzugehen, die die Revision dagegen\nrichtet, daß die Strafkamner in den beiden Fällen des\nschweren Raubes mildernde Umstände annimmt. Die Frage,\nob § 20a Abs 1 StGB anzuwenden ist, hat hier den Vorrang. \"Milderungsgründe können bei einem gefährlichen\nIR Gewohnheitsverbrecher nicht dazu führen, die Strafe\ninnerhalb des Strafrahmens festzusetzen, der für die\nStraftat beim Vorliegen mildernder Umstände vorgeschrieben ist\" (RGSt 71,15). Im Falle des Versuchs\nbeträgt die Mindeststrafe des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ein Jahr Zuchthaus (BGH NJW 1956,1078),\nbeim schweren Raub ein Jahr und drei Monate Zuchthaus\n(vgl RGSt 68,364).\n\nDie Grundsätze, die bei der Gesamtwürdigung der\nTaten zu beachten sind, ergeben sich hauptsächlich aus\nden Entscheidungen RGSt 68,149/156/; RG JW 1934,1662\nNr 28; BGH vom 20.2.1951 bei Hülle NJW 1951,295/2977,\n4 BGH NJW 1953,673 und BGH vom 27.4.1954 bei Herlan\nMDR 1954,528.\n\nSollten sie dazu führen, daß die Angeklagten nicht\nals gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen\nsind, so wird das Landgericht sorgfältig erwägen müssen,\nob die beiden Raubüberfälle nicht so dreist ausgeführt\nworden sind und so gefährlich waren, daß mildernde Umstände ausscheiden.\n\nwere. ro\n\n- 7 -\n\nZu den aufgehobenen Strafaussprüchen gehört auch\ndie Anordnung der Einziehung, die nach § 76 StGB neben\nder Gesamtstrafe zu treffen ist, Über sie wird das Landgericht daher neu zu befinden haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\n\"Sarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-251-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-251-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.890220+00:00"}}