{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-16_5_StR_205_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"5 StR 205/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ze\n\n2\n\ntR_2 7\n\nIm Namen des Volkes 2187 031\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbauer Otto B EEE\naus BEE, dort geboren am EEE 1918,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n' Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 8. Januar 1957 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie in dieser Sache nach dem 8.Januar 1957\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen versuchter Notzucht und wegen schwerer\nKörperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahre und zwei Monaten verurteilt,\n\n. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 10.Januar 1957 Revision eingelegt und ohne nähere\nAusführungen die Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt.\nNachdem ihm das Urteil am 13.Februar 1957 zugestellt worden\nwar, hat der Verteidiger am 2.März 1957 eine weitere\nRevisionsbegründung eingereicht, die auch Verfahrensbeschwerden enthält. Er hat gleichzeitig Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand begehrt, weil ihm ohne sein Verschulden\nverborgen geblieben sei, daß das Urteil ihm bereits zugestellt worden wer,\n\nDas Gesuch des Verteidigers ist unzulässig. Denn die\nRevisionsschrift enthielt bereits eine der Form des § 344\nAbs 2 StPO entsprechende Begründung. Zur Nachholung einzelner Verfahrensbeschwerden kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl BGHSt 1,44).\n\n_ Der Senat konnte daher nur prüfen, ob das Landgericht\ndas sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt\nrichtig angewendet hat. Diese Prüfung hat keine durchgreifenden Fehler zutage gefördert.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hatte am 22.Mai 1952 eine Frau KEEEB\nkennengelernt und sich mit ihr für den 24.Mai 1952 zum gemeinsamen Besuch von Tanzlokalen verabredet, Beide besuchten an diesem Tage mehrere Lokale und tranken auch\netwas Alkohol, waren jedoch nicht angetrunken. Gegen\ndrei Uhr früh kamen sie überein, remein;sum die Wohnung der\nMutter des Angekl2-t.i: aufzusuchen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, weil entgegen der Erwartung des Angeklagten\n\n- 3 -\n\nm\n\ndessen Mutter zu Hause war. Der Angeklagte überredete\nFrau KB nunmehr, auf ihrem Heimweg einen Umweg durch\ndie Parkanlagen am Schäfersee zu machen. Die Zeugin\nhatte hiergegen keine Bedenken, weil der Angeklagte sich\nbis dahin anständig betragen hatte und nicht zudringlich\ngeworden war. In den Anlagen versuchte der Angeklagte\nnun, der KW unter: den Rock zu greifen und ihren\nGeschleohtstellL zu berühren. Frau Kb widersetzte\nsich diesen Zudringlichkeiten und sagte zum Angeklagten:\n\"Es braucht ja nicht gleich am ersten Tag zu sein.\" Der\nAngeklagte erkannte, daß die Zeugin nicht freiwillig\nbereit war, sich ihm hinzugeben, Er beabsichtigte, sie\nmit Gewalt gefügig zu machen, packte sie an den Aufschlägen ihres Kostüns und zerrte sie in das Gebüsch, wo\nsie zu Fall kam. Nach einem Handgemenge gelang es der\nZeugin, sich zu erheben und wegzulaufen. Der Angeklagte\nfolgte ihr und schlug ihr aus Wut darüber, daß sein Plan\nmißlungen war, so heftig ins Gesicht, daß sie sofort\nsechs Schneidezähne verlor,\n\nII.\n\n1.) Hiernach ist zunächst die Verurteilung wegen\nversuchter Notzucht nicht zu beanstanden. Insbesondere\nhat das Landgericht im Gegensatz zur Auffassuns der Revision ausreichend festgestellt, Ar” ürr Angeklagte Gewalt gegenüber der KB »ugewendet hat, um mit ihr\ngeschlechtlici zu verkehren. Der Angeklagte hat nach dem\nSachverhalt auch erkannt, daß die Verletzte nicht einverstanden war. Was die Revision hiergegen in längeren\nAusführungen vorbringt, stellt sich in Wirklichkeit als\nunbeachtlicher Angriff gegen die dem Tatrichter allein\nvorbehaltene Beweiswürdigung dar. Dies gilt insbesondere\nauch für die Teile der Revisionsbegründung, die sich\nmit der Glaubwürdigkeit der Zeugin KB \"eTassen. Die\nStrafkammer hat im übrigen nlie von der Revision erörterten Bedenlzei:, die sich in dieser Beziehung aus dem\n\n-4-\n\nur\n\nfestgestellten Sachverhalt ergeben konnten, sehr wohl\nerkannt und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Sie hält\n\nes zwar für wahrscheinlich. daß äle Zeugin mit dem Angeklagten in der Wohnung seiner Mutter freiwillig den\nGeschlechtsverkehr ausgeübt hätte, Jedoch ist die Kammer\ndavon überzeugt, daß die Zeugin nicht bereit war, mit dem\nAngeklagten im Freien geschlechtlich zu verkehren, daß sie\ndies dem Angeklagten eindeutig zu erkennen gegeben habe\nund daß der Angeklagte das auch erkannt habe,\n\nDa auch die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 StGB\nund in Bezug auf § 46 Abs 4 StGB keinerlei Rechtsfehler\nerkennen lassen, ist somit die Verurteilung wegen versuchter Notzucht nicht zu beanstanden,\n\n2.) Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer\nKörperverletzung im Sinne von § 224 StGB sagt das landgericht zunächst, der Angeklagte habe durch seine Schläge\neine Körperverletzung begangen, die zur Folge gehabt habe,\ndaß die Verletzte in erheblicher Weise dauernd entstellt\nsei. Eine erhebliche dauernde Entstellung im Sinne des\n§ 224 StGB werde - sc heißt es weiter - nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung\ndurch den Verlust von sechs Schneidezähnen verursacht.\n\nDie Revision ist der Auffassung, hiermit seien die\nVoraussetzungen des § 224 StGB nicht ausreichend festgestellt. Sie trägt vor, hierbei handele es sich nicht\num eine theoretische Frage, die sich durch Bezugnahme auf\nandere Gerichtsentscheidungen allgemein beantworten lasse,\nwie etwa die Frage, wann im Sinne dv. 3 224 StGB ein\nwichtiges Körperglied durch eine Körperverletzung verloren\nsei. Es müsse vielmehr \"durch Augenscheinseinnahme\", nicht\ngewissermaßen vom grünsn Tisch her\" festgestellt werden,\nob eine dauernde Entstellung vorliege.\n\nDer Revision ist zwar insoweit grundsätzlich zuzustimmen. Der Verlust vo. Sechs Vorderzähnen jedoch ist stets\nentstellend.\n\nAus diesem Grunde hat es die Strafkammer daher nur\nfür erforderlich gehalten, nähere Ausführungen darüber\nzu machen, ob § 224 StGB auch dann anzuwenden ist, wenn\ndie Entstellung durch künstliche Mittel, insbesondere\ndurch eine herausnehmbare Zahnprothese verdeckt wird,\nHierbei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Das\nLandgericht hat sie zutreffend bejaht.\n\nDa auch die Voraussetzungen des § 56 StGB fehlerfrei\nfestgestellt worden sind, war somit auch die Verurteilung\nwegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB nicht\nzu beanstanden.\n\n3.) Auch ergeben sich keine Bedenken dagegen, daß\ndie Strafkammer die versuchte Notzucht und die schwere\nKörperverletzung hier als je eine selbständige Tat im\nSinne des § 74 StGB angesehen hat, denn der Schlag ins\nGesicht diente nicht mehr der Absicht, den Geschlechtsverkehr durchzuführen.\n\n4.) Auch die Strafzumessungsgründe sind im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\n\na) Die Revision weist darauf hin, daß die der Verurteilung des Angeklagten von 21.!!ni 1954 zugrunde\nliegende Tat nach der jetzt abgeurteilten Tat begangen\nworden ist. Obwohl die jetzt abgeurteilte Tat der Staatsanwaltschaft damals schon bekannt gewesen sei, sei sie\njedoch nicht in die Anklage einbezogen worden. Das ist\nzwar richtig. Die verletzte Frau KW war nämlich zunächst auf den Weg der Privatklage verwiesen worden. Es\nist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein\nFehler des Gerichts oder des angefochtenen Urteiles er-\n\ngeben könnte.\n\nb) Auch beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich\ndarauf, daß auf diese Weise die Bildung einer Gesamtstrafe unmöglich gemacht wurde und eine weitere Anrechnung der Untersuchungshaft im Vorprozeß (der Angeklagte\n\n-6-\n\n}\n\n\\\n\n-6-\n\nist in diesem zu drei Monaten Gefängnis unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt worden, die jedoch\nsechzehn Monate gedauert hat). Die Strafkammer konnte\ndas höchstens bei der Strafzumessung berücksichtigen.\nDas hat sie auch getan.\n\nc) Das Landgericht fünrt in den Strafzumessungsgründen aus, die Verurteilung im Jahre 1954 könne als\nsolche nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt\nwerden, weil ihm bei den vorher begangenen, hier abzuurteilenden Taten die Warnung dieser Bestrafung noch\nnicht erteilt gewesen sei. Sie zeige jedoch, daß der\nAngeklagte zum hemmungslosen und brutalen Schläger\nwerde, sobald seine sexuellen Wünsche und Gelüste nicht\nerfüllt würden.\n\nDie Revision trägt vor, das stehe im Gegensatz\nzu dem Urteil vom 21.Mai 1954, aus dem sich ergebe,\ndaß es damals zur Körperverletzung erst gekommen sei,\nnachdem der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der\nVerletzten vollzogen hatte. Diese Körperverletzung\nkönne also nicht mit einer Enttäuschung darüber in\nZusammenhang gebracht werden, daß die sexuellen Wünsche\ndes Angeklagten nicht erfüllt worden seien.\n\nDer Senat kann zwar - entgegen der Auffassung\nder Revision - den Inhalt des früheren Urteils nicht\nfeststellen. Die Revision macht aber auf diese Weise\nauf eine Unstimmigkeit im angefochtenen Urteile selbst\naufmerksam. Auch aus ihm ergibt sich, daß der Angeklagte bei der Tat, die dem Urteile vom 21.Mai 1954 zugrunde\nlag, mit einer Frau in den Anlagen am Schäfersee geschlechtlich verkehrt hatte und danach, als es zu\n\nDifferenzen mit dieser Frau gekommen war, ihr so heftig\n\nins Gesicht geschlagen hat, daß vier Schneidezähne gespalten wurden.\n\n- 1-\n\nAus diesem Widerspruch ergeben sich jedoch keine\nAurchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verurteilung\ndes Angeklagten, und zwar auch nicht der Höhe nach.\nZunächst einmal ist es sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus den Verhalten des\nAngeklagten bei Acr sputeren Straftat Schlüsse auf\nseine Persönlichkeit gezogen hat. Sie konnte hierin\n\nihre Auffassung bestätigt sehen, der Angeklagte sei ein\n\nhemmungsloser. und brutaler Schläger.\n\nEs kann auch dahingestellt bleiben, ob es für den\nAngeklagten überhaupt entlastend sein kann, daß er in\ndem am 21.Mai 1954 abgeurteilten Falle sein Opfer nicht\n‚in der Enttäuschung über die Nichterfüllung seiner\nsexuellen Wünsche brutal geschlagen hat, sondern nachdem ihm die mißhandelte Frau zu Willen gewesen war.\nJedenfalls kann der immerhin vorhandene Widerspruch\nsich im vorliegenden Falle nicht zum Nachteil des Amgeklagten ausgewirkt haben.\n\nDie Strafkammer hat nämlich für die schwere\nKörperverletzung die gesetzliche Mindeststrafe von\neinem Jahr Gefängnis als ausreichend und schuldangemessen angesehen. Sie hat hierbei dem Angeklagten\nmildernde Umstände versagt. Dies war nach Meinung des\nLandgerichts jedoch schon allein deshalb erforderlich,\nweil der Angeklagte brutal und gemein gegen eine Frau\nvorgegangen ist und dabei lediglich aus Wut darüber\n\nN)\n\n- 8.\n\ngehandelt hat, daß sie sich ihm nicht hingegeben hatte.\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-205-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-205-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.864435+00:00"}}