{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-16_5_StR_192_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"5 StR 192/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 030\n5_StR 192/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Peter ı CD zu: SEE.\ngeboren am MED 1952 in IE Kreis HB,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juli 1957, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 15,Februar 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- DD.\n\nGründen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur versuchten Notzucht unter Einbeziehung einer durch\ndas Schöffengericht in Schleswig verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Straefrechtes.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hatte bestritten, die ihm zur Last\ngelegte Tat begangen zu haben. Er hatte sich dahin eingelassen, nicht er, sondern ein anderer Mann müsse dem\n_ Jugendlichen KiiiBtei der versuchten Vergewaltigung der\n\nRenate SEE geholfen haben. Wenn die zur Tatzeit\n\n14 Jahre alte Renate SW und ihre gleichaltrige\nFreundin Ursula HB ihn beschuldigten, so seien sie\nhierzu von ihren Müttern angestiftet worden, mit denen\ner verfeindet sei,\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der \"im wesentlichen\nübereinstimmenden, glaubhaften Bekundungen! der beiden\nMädchen und der Jugendlichen KB (ües Haupttätere),\nWED una CE von der Schuld des Angeklagten\nüberzeugt. Daß die beiden Mädchen von ihren Müttern zu\neiner falschen Aussage zu Ungunsten des Angeklagten veranlaßt worden sind, hält das Landgericht .durch die Bekundungen beider Mütter für widerlegt.\n\nDie Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe\ndie ihr durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, Diese\nPflicht, so meint die Revision, hätte das Gericht veranlassen müssen, die Persönlichkeit, die Glaubwürdigkeit\nder beiden Mädchen näher zu erforschen. Hierzu wäre es\n\n-3.-\n\n-3-\n\nmit Rücksicht auf die im Vorverfahren eingeholten Schulgutachten erforderlich gewesen, die Lehrer zu hören.\nWeiterhin hätte ein Kinderpsychologe als Sachverständiger\nvernommen werden müssen.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nAllerdings ist, worauf das Reichsgericht und der\nBundesgerichtshof wiederholt hingewiesen haben, bei der\nBewertung von Kinderaussagen mit besonderer Vorsicht\nvorzugehen (vgl RGSt 76,349; BGiSt 3,52). Die Aufklärungspflicht kann daher, auch wenn ein dahingehender Antrag\nweder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger gestellt worden ist, den Tatrichter dazu drängen, von sich\naus weitere Beweise zu erheben, insbesondere Lehrer und\nErzieher, auch einen Sachverständigen zu vernehmen.\nGrundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß die Gerichte\ndie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher\nZeugen erforderliche Sachkunde selbst haben, es können\naber besondere Umstände ihnen die Pflicht aufdrängen,\nsich der Hilfe besonders erfahrener Auskunftspersonen\nzu beäienen. Solche Umstände waren hier nicht vorhanden.\nDenn die Bekundungen der, wie zuzugeben ist, von vornherein nicht besonders glaubwürdigen Zeuginnen wurden\nin mehrfacher Beziehung bestätigt.\n\nZunächst einmal wurden ihre Bekundungen hinsichtlich des Tatherganges selbst von den Zeugen KÜMMB una\nVE Bestätigt. Hierbei war besonders die Bekundung des MW als des Haupttäters von Bedeutung.\nWie sich aus den gesamten Urteilsgründen ergibt, waren\nfür die Strafkammer beachtliche Zweifel auch höchstens\nhinsichtlich der Person des Täters vorhanden. Jedoch\nbrauchte sich auch insoweit der Strafkammer nicht aufzudrängen, weitere Beweise zu erheben. Sie war durch\ndie Vernehmung der Mütter der Frage nachgegangen, ob\ndie beiden Mädchen von ihnen zu einer Beschuldigung des\nAngeklagten angestiftet waren. Das schied nach der Be-\n\n-4-\n\n-4-\n\nkundung der Mütter aus, lag auch angesichts der auch von\nanderer Seite bezeugten Äußerung der Renate SB kurz\nnach der Tat nicht nahe,näch der sie den Täter als\n\nAED\" beschimpft hatte.\n\nDamit war zwar eine Verwechselung nicht ausgeschlossen.\nSie war aber nicht naheliegend, weil nach den Feststellungen\nder Strafkammer sowohl Renate SW als auch Ursula Hai\nden Angeklagten schon vor der Tat vom Ansehen und namentlich aus dem Lager kannten. Außerdem hatte Oi, der\nunauffindbar ist und daher zur Eruptverhandlung nicht\nhatte geladen werden können, den Angeklagten vor der Polizei\nunter 13 ihm vorgelegten Fotografien wiedererkannt. Auch\nKEEEM, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht\nwiedererkannt hat, hatte den Angeklagten auf den anläßlich\nfrüherer Straftaten vom Angeklagten gemachten polizeilichen\nLichtbildern wiedererkannt. Auf all diesen Bildern hatte\nder Angeklagte im Gegensatz zu seinem Aussehen in der\nHauptverhandlung keinen Schnurrbart und kein überlanges\nHaar gehabt. Daß der Angeklagte zur Tatzeit anders ausgesehen hatte, hatten auch beide Mädchen bekundet. Schließlich hatten außer den beiden Mädchen auch KB una wEEB-GEB ausgesagt, der Täter habe ein grünes Damenfahrrad\nmit sich geführt. Der Angeklagte hat selbst zugegeben,\nmanchmal mit dem grünen Fahrrad seiner Ehefrau gefahren\nzu sein.\n\nNach alledem drängte es sich der Strafkammer nicht\nauf, weitere Beweise hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der\nAussagen der Mädchen zu erheben. Jcäsufalls war sie hierzu ohne ausdrücklichen, üahingehenden Beweisamtrag nicht\nverpflichtet.\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich, auch\n\n-5.-\n\nhinsichtlich der Strafzumessung, keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Revision war daher, entsprechend dem Antrage\ndes Oberbundesanwaltes, zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-192-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-192-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.846106+00:00"}}