{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-16_5_StR_167_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"5 StR 167/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_167/57 2187 029\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Postinspektor Hubert MED aus raw,\ngeboren am EEE 1925 in CB (Ostpreußen),\n\n2.) den Postamtmann i.R. Walter SED au: TED,\ngeboren am Ep 1891 in CHE (Pommern),\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mg und\nSEE zegen das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 14.November 1956 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nw\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges, UP zu sechs Monaten Gefängnis und SB zu\nvier Monaten Gefängnis, verurteilt worden. Das Landgericht\nhat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revisionen\neingelegt, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nL.\n\n Verfahrensbeschwerden:\n\nI. Beide Beschwerdeführer bemängeln, daß mehrere\nZeugen nicht nach § 55 Abs 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien. Diese Rüge ist\nunbegründet (vgl BGHSt 1,39 ff).\n\nII. In der (vertagten) Hauptverhandlung vom 21.August\n1956 hatten die Verteidiger beider Beschwerdeführer gemeinsam \"Beweisamträge zu I bis XII\" angebracht, deren behauptete Tatsachen das Gericht damals zum Teil als wahr unterstellt\nhat, die im übrigen aber zur Abtrennung des Verfahrens gegen\nbeide Angeklagte führten, weil weitere Beweise erhoben\nwerden sollten. -Dabei ist im Wortlaut des gerichtlichen\nBeschlusses der Beweisamtrag zu XII nicht aufgeführt worden.\nFür diesen Antrag hatte die Verteidigung dieselben Zeugen\nwie zu VIII und IX des Beweisamtrages benannt. Diese Zeugen\nsind in der Hauptverhandlung vom 9.November 1956, auf der\ndas angefochtene Urteil beruht, gehört worden.\n\n1.) Die Revision des Beschwerdeführers MBwill in\ndiesem Zusammenhange offenbar eine Verfahrensrüge geltend\nmachen, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt;\n\n\"Die Ziffer XII des Beweisamtrages der Verteidigung findet keinen Niederschlag in dem\nBeschluß des Gerichts.\"\n\n- 3 -\n\nDieses Vorbringen ist unzulässig, weil es weder\nden Zeitpunkt noch den Inhalt von Beweisamtrag und\ngerichtlichem Beschluß angibt. Dem Revisionsgericht ist\nes verwehrt, von sich aus den mangelhaften Verfahrensangriff unter Heranziehung des Vorbringens des Mitverurteilten zu ergänzen.\n\n2.) Im übrigen ist diese Rüge, die der Mitangeklagte Stipke in zulässiger Form erhebt, unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß Beweisamträge und Beschluß in der danach. vertagten Sitzung\nvom 21,August gestellt worden und ergangen waren; auf\nVerfahrensmängel, die damals vorgekommen sind, kann das\nangefochtene Urteil aber nicht beruhen. Dem Landgericht\nkönnte daher allenfalls der Vorwurf gemacht werden, es\nhabe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Ein solcher Angriff\nwürde aber - wenn man ihn den Ausführungen der Revision\nentnehmen wollte -— ebenfalls fehlgehen, weil die für\ndas Beweisthema zu XII benannten Zeugen in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Selbst wenn das Gericht\nes dabei versäumt haben sollte, entsprechende Fragen.\nan diese Zeugen zu stellen, so wäre es Sache der Verteidigung gewesen, dies nachzuholen. Im übrigen ist das\nRevisionsgericht außerstande nachzuprüfen, welche Fragen\njeweils an die Zeugen gestellt worden sind. Die -Richtigkeit der etwaigen Behauptung, der Tatrichter habe sich\ninsoweit eine Säumnis zuschulden kommen: lassen,: würde\ndaher nicht feststehen und die Rüge auch aus diesem\nGrunde erfolglos bleiben. Es kommt deshalb nicht mehr\ndarauf an, daß nach den dienstlichen Erklärungen des\nStrafkammervorsitzenden und des Terminsvertreters der\nStaatsanwaltschaft die Behauptungen der Beschwerdeführer\nunrichtig sein sollen, weil die benannten Zeugen zu den\nBeweisfragen XII vom Vorsitzenden vernommen worden seien,\nund weil im Protokoll der Sitzung vom 21.August ein\nbloßer Schreibfehler enthalten sei (statt der im Beschluß\n\n- 4-\n\n-4A-\n\nverkündeten Nr XII soll versehentlich die Nr XI aufgeführt\nworden sein).\n\nIII. Ebenfalls mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer SW, die Strafkammer habe sich in der neuen\nHauptverhandlung an die Wahrunterstellung des Beschlusses\nvom 21.August 1956 nicht gehalten,\n\nDenn in den Enischeidungsgründen wird nicht etwa\n- der Wahrunterstellung zuwider - angenommen, das Referat\nIV B sei für Nachrichten über die technische Abwicklung\ndes Rentenberechnungsverfahrens, für die Bezahlung von\nÜberstunden usw. unzuständig gewesen. Das Landgericht\nzieht vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme nur den\nmöglichen (und damit rechtlich unanfechtbaren) Schluß,\nOberpostrat IWW und Oberinspektor BEE seien nicht\nbefugt gewesen, eine solche Art und Weise der Berechnung\nvon Überstunden, wie die Angeklagten sie von sich aus vorgenommen hatten, zu genehmigen. Diese Würdigung des Sachverhalts verträgt sich ohne weiteres mit der Wahrunterstellung, wenn sie auch zu einer anderen Folgerung\ngelangt, als sie die Verteidigung aus den als wahr unterstellten Tatsachen zieht.\n\nB.\n\nSachbeschwerden;\n\nAuch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revisionen\ndringen nicht durch.\n\nI. Revision des Angeklagten wi:\n\n1.) Die Revision wendet sich in Wahrheit nur gegen\ndie Beweiswürdigung als solche und gegen die Feststellungen\ndes Urteils, soweit sie die Verletzung von Erfahrungssätzen\nrügt und Widersprüche zur Wahrunterstellung behauptet. Damit\nkann sie in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\n2.) Entgegen üer Meinung dicses Beschwerdeführers\nist auch der äußere Tatbestand sowohl der Täuschungs-\n\n- 5\n\nhandlung als auch der Irrtumserrsgung im angefochtenen\nUrteil rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Es\nkommt nämlich nicht darauf an, ob auf Grund des \"Dienstvortrages\" des Angeklagten Mg \"jedermann der 80 Arbeitskräfte wußte, daß eiueinhalb- und zweifach berechnet\nwerden sollte\". Die maßgebenden Vorgesetzten, insbesondere\nOberpostrat Dr.KrD, wußsten von dieser Art der Berechnung jedenfalls nichts (vgl TA S 8). Kr hätte\n!das angewandte Verfahren, wenn er es gekannt hätte,\nkeinesfalls geduldet\" (UA S 8). Er hätte die Zahlungsanweisung nicht unterzeichnet (UA S 10). Nur durch die\nTäuschungshandlung gegenüber diesem Vorgesetzten und den\nhierdurch bewirkten Irrtum des KB ist aber die\nAuszahlung der überhöhten Beträge und damit der Schaden\nverursacht worden (UA S 10,12). |\n\n3.) Auch der innere Tatbestand des Betruges ist\nrechtlich unanfechtbar festgestellt worden (vgl UA S 18).\n\nII. Revision des Angeklagten ww\n\n1.) Das Vorbringen dieses Beschwerdeführers wendet\nsich ebenfalls in unzulässiger Weise überwiegend gegen\n\"die Beweiswürdigung als solche. Hierauf braucht nicht\neingegangen zu werden.\n\n2.) Die Darlegungen der Revision, mit denen nachgewiesen werden soll, daß keine Mittäterschaft am Betruge\ndes NW, sondern eilenfalls ein Verstoß gegen § 357 StGB\nvorliege, entfernen sich von den festgestellten Tatsachen.\nDanach haben nämlich beide Angeklagte \"bei der Aufstellung\nder zahlungslisten und den Vorarbeiten hierzu bewußt und\ngewollt!\" zusammengewirkt \"und sich dabei jeweils den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen wollen!\" (UA S 26).\nDiese Darlegungen sind nicht deshalb rechtlich mangelhaft, weil der Tatbeitrag des Mitangeklagten Mg größer\nwar als der des Beschwerdeführers Stipke.\n\n3.) Es mag zutreffen, daß der Bundespost wesentlich\nhöhere Kosten entstanden wären, wenn an Stelle ües Stamn-\n\n-6-\n\n-6 -\n\npersonals Aushilfskräfte eingesetzt worden wären. Auch die\nStrafkammer hält das für möglich, meint jedoch mit Recht,\nes komme hierauf nicht an. Denn ein im strafrechtlichen\nSinne beachtlicher Schadensausgleich ist - wie keiner\nnäheren Darlegungen bedarf - durch diese Ersparnis nicht\nbewirkt worden.\n\nEbenfalls ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, die Angeklagten \"als Beamte des gehobenen Dienstes\nmit einer langen Erfahrung\" hätten gewußt, daß sie nicht\nohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten aus der erwähnten Ersparnis des Staates Vorteile für ihre Untergebenen und sich\nselbst herleiten durften.\n\nIm übrigen ist die Absicht der Angeklagten, die\nArbeitsfreudigkeit ihrer Untergebenen zu heben und eine\ntermingerechte, zufriedenstellende Durchführung der Arbeit\nzu gewährleisten, bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden.\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen auch\nsonst keine Rechtsmängel ergibt, durch die die Angeklagten\nbeschwert wären, waren ihre Revisionen entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-167-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/5-str-167-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.824475+00:00"}}