{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-09_5_StR_212_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-11","aktenzeichen":"5 StR 212/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 212/57\n(altı 5 StR 107/56)\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinz HMEB zu: EEE\nKreis HOB. geboren an EEE 1916 in cu,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 9.Juli 1957 in der Sitzung vom 11.Juli 1957,\nan denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr .EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 27.November 1956\naufgehoben, soweit es das Berufsverbot betrifft.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Berufsverbot sowie zur Nach-\n\n- 2.\n\nholung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Landgerichts\nin Kassel vom 24. August 1954 ausgesprochenen\nAnrechnung der Untersuchungshaft und über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft in dieser\nSache an das Landgericht zurückverwiesen, das\n: auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n\n.17.Dezember 1955 (vgl Berichtigungsbeschluß der Strafkamner\n' vom 23.Februar 1956) unter Freisprechung im übrigen und\nunter Einbeziehung der im Urteil der Großen Ferien-\n\nstrafkammer II des Landgerichts in Kassel vom 24.August 1954\nwegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges im\nRückfall und wegen Unterschlagung in sechs Fällen verhängten\n\n. Einzelstrafen wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen,\n. Untreue in einem Fall und Unterschlagung in drei Fällen zu\n\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu fünf Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen\nverurteilt. Zugleich hatte sie die in dem Urteil vom\n\n24. August 1954 verhängten Gelästrafen und Ersatzfreiheitsstrafen aufrechterhalten und unter Einbeziehung des in\ndiesem Urteil ausgesprochenen Ehrverlusts und Berufsverbots\ndem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon acht Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf\nJahren untersagt, ‚den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Außerdem hatte sie unter Aufrechterhaltung der in\ndem Urteil vom 24. August 1954 ausgesprochenen Anrechnung\n\nder Untersuchungshaft dem Angeklagten die in dieser Sache\n\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet,\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch\nUrteil vom 8.Mai 1956 das Urteil der Strafkammer hinsicht-\n\nlich der Verurteilung wegen Unterschlagung in einem Fall\n\n(Fall FRE, der Gesamtstrafe, der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr erneut\nder Unterschlagung im Fall Flügge für schuldig befunden\nund ihn unter Einbeziehung der in dem Urteil vom 24. August\n1954 verhängten Einzelstrafen und der durch ihr Urteil vom\n16. (richtig 17.) Dezember 1955 verhängten rechtskräftigen\n\n-4-\n\n-4A-\n\nEinzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus sowie zu fünf Geldstrafen und\nErsatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie unter\nEinbeziehung des in dem Urteil vom 24. August 1954 ausgesprochenen Ehrverlusts und Berufsverbots dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht\nJahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch im Fall FÜ ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist.\noffensichtlich unbegründet.\n\n'Gleichfalls frei von Rechtsirrtum ist die Bemessung\nder für den Fall FEW verhängten Einzelstrafe und der\nGesamtstrafe sowie die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte.\n\nZu durchgreifenden Bedenken gibt dagegen folgendes\nAnlaßı 0\n\na) Es fehlt in dem angefochtenen Urteil - im Gegensatz zu dem früheren Urteil vom 17.Dezember 1955 - eine\nEntscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem Urteil\nvom 24.August 1954 ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser Sache. Die entsprechende Entscheidung des\nfrüheren Urteils der Strafkammer ist allerdings durch\ndas Urteil des Senats vom 8.Mai 1956 nicht ausdrücklich\naufgehoben worden. Daß auch sie aufgehoben worden ist,\nfolgt indessen ohne weiteres aus der Aufhebung der\nGesamtstrafe. Die Strafkammer wird diese Entscheidung\ndaher nachholen müssen. Dabei wird sie die Vorschrift\ndes § 358 Abs 2 StPO zu beachten haben (vgl hierzu BGH\nJ2 1952,754).\n\nb) Die Entscheidung über das Berufsverbot hat\nkeinen Bestand. In den Gründen des angefochtenen Urteils\n\n-5-\n\nvu.\n\n-5.-\n\nwird hierzu nur gesagt, daß es bei dem Berufsverbot auf\n\naie Dauer von fünf Jahren verbleiben müsse. Das ist keine\nBegründung, die es dem Senat ermöglicht zu prüfen, ob die\nEntscheidung auf rechtsirrtumsfreien Erwägungen beruht.\n\nDas Fehlen einer solchen Begründung bedeutet eine Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Hieran ändert auch nichts, daß das\nUrteil der Strafkammer vom 17.Dezember 1955 Gründe für das\nBerufsverbot angibt. Das Urteil ist durch das Urteil des\nSenats vom 8.Mai 1956 auch hinsichtlich dieser Entscheidung\nmit den Feststellungen aufgehoben worden. Die Strafkamnmer\nhatte daher über das Berufsverbot selbständig, d.h. unabhängig von der entsprechenden Entscheidung ihres früheren\nUrteils zu befinden. Von welchen Feststellungen sie bei\ndieser Entscheidung ausgegangen ist und von welchen Erwägungen sie sich hierbei hat leiten lassen, mußte in dem\nneuen Urteil dargelegt werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/5-str-212-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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