{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-09_5_StR_207_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-09","aktenzeichen":"5 StR 207/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_207/57 r\n2187 027\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler und Schneider Kurt N m,\nohne festen Aufenthalt,\n\ngeboren am EEE 1902 ir ze,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juli 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Januar 1957 dahin\nabgeändert, daß die verhängte Geldstrafe auf 5 IM\nermäßigt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie nach dem 17.Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeg\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle in fünf Fällen\nund wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus\nsowie zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise einem Tag\nZuchthaus, verurteilt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden.\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\ndes Angeklagten wenden sich nur gegen die Bewertung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung. Damit ergibt sich jedoch die\nNotwendigkeit, den gesamten Strafausspruch zu überprüfen.\n\n1.) Die Angriffe gegen die Behandlung des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bleiben vergeblich,\n\na) Im Urteil wird zwar nicht ausdrücklich gesagt,\nob der Tatbestand des ersten oder des zweiten Absatzes\ndes § 20a StGB angewendet worden ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch deutlich,\ndaß hier die formellen Voraussetzungen des ersten Absatzes\nder Verurteilung zugrunde liegen. u\n\nb) Die Revision beanstandet im einzelnen nicht so\nsehr die Bewertung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher, sondern meint nur, es sei rechtsirrig, ihn\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen. Was sie\n\nhierzu vorträgt, geht jedoch fehl.\n\nEs ist zwar richtig, daß die Beute des Beschwerdeführers bei den jetzt abgeurteilten sechs Taten nicht\nsonderlich hoch war. Das hat die Strafkammer aber auch\nnicht verkannt. Sie hat vielmehr geprüft, ob die jetzigen\nTaten des Angeklagten und somit auch die künftig von ihm\nzu erwartenden Rechtsbrüche nur als Belästigungen der\nAllgemeinheit anzusehen seien (UA S 23). Die sorgfältige\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nBegründung, mit der sie das verneint, enthält keinen\nRechtsirrtum. Im übrigen übersieht die Revision, daß\nauch der Hang zu kleinen Betrügereien und zu Diebstählen\ngeringeren Ausmaßes die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann, wie der Bundesgerichtshof\nwiederholt entschieden hat (vgl u.a. BGH in 4 StR 514/54\nvom 18.11.1954; 1 StR 358/56 vom 19.10.1956). Hiervon\nabgesehen verliert ein Diebstahl die Natur einer erheblichen Straftat nicht schon deshalb, weil - wie hier,\n2.B. bei der Wegnahme von Brieftaschen und von Aktenmappen -— die Beute zufällig gering war (RG in HRR 1939,\n1551).\n\nDurch nichts gerechtfertigt ist der Vorwurf des\nBeschwerdeführers, das Landgericht habe bei Prüfung der\nErheblichkeit der Rechtsbrüche die Vorschrift des § 153\nStPO als Richtschnur zugrunde gelegt.\n\nDie Erwägung des Urteiles, der auf freiem Fuße befindliche Angeklagte würde infolge seines Hanges zu\nStraftaten den Rechtsfrieden erheblich stören, ist nicht\n- wie die Revision meint -— für die Anwendung des § 20a\nStGB \"völlig unbrauchbar!\"!'. Es ist im Gegenteil erforderlich, daß die Gefährlichkeit des Täters nach Überzeugung\ndes Gerichts auch für die Zukunft fortbesteht. Diese\n„Frage ist - soweit die Anwendung des § 20a StGB in Rede\nsteht - für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl u.a. BGH in 1 StR 666/54 vom 28.1.1955).\nDem dienen unter anderem auch die mit Unrecht beanstandeten Urteilsdarlegungen.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nzeigt, daß die sorgfältigen Ausführungen des Urteils zur\nFrage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers keinen\nAnlaß zu rechtlichen Beanstandungen bieten. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Revision das angefochtene Urteil\nals \"oberflächlich\" bezeichnet.\n\n2.) Das gilt auch, soweit sich die Einzelangriffe der\nRevision gegen die Anordnung von Sicherungsverwahrung\nrichten.\n\nAuf Grund eigener Erwägungen hat die Strafkammer die\nÜberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Entlassung wieder Straftaten begehen werde. Wenn sie - wm besonders sorgfältig zu\nsein -— aucn noch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen bei ihrer Meinungsbildung berücksichtigt, so\nkann ihr deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe\neinen medizinischen Sachverständigen über Rechtsfragen entscheiden lassen. Zu einem solchen Verdacht besteht auch\nauf Grund der von der Revision angeführten Urteilsgründe\nkeinerlei Anlaß. Denn die Strafkammer gibt die Meinung des\nSachverständigen mi.t dem Worte \"überzeugend\" wieder; sie\nspricht auch sonst lediglich von ihrer eigenen Überzeugung\n(vel u.a. UA S 7,24,25).\n\nDaß der Angeklagte nach Verbüßung der sechsjährigen\nZuchthausstrafe ungefähr 60 Jakre alt sein wird, brauchte\nden Tatrichter in diesem Falle nicht zu besonderen Ausführungen in den Urteilsgründen zu veranlassen. Denn vorzeitige Erscheinungen des Altersabbaus haben sich bislang\nbei dem Angeklagten noch nicht gezeigt, und es besteht der\nvom Beschwerdeführer behauptete medizinische Erfahrungssatz\nnicht, daß Gewohnheitsverbrecher mit 60 Jahren im Grade\nihrer Gefährlichkeit nachlassen.\n\n3.) Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ist\nmit Rechtsgründer nicht zu beanstanden. Was dic Revision\nhiergegen vorbringt, bedar? keiner näheren Behandlung.\n\n4.) Auf die allgemeine Sachrüge mußte jedoch berücksichtigt werden, daß die nach § 264 StGB neben der Zuchthausstrafe ausgesprochene Geldstrafs jn der angeordneten Höhe\nkeinen Bestand haben kann.\n\nDean in diesem Punkte stimnen Urteilsformel unä Urteilsgründe nicht überein. Während der erkennende Teil des\n\n-5-\n\nUrteils eine Geldstrafe von 50 IM ausspricht, halten die\nGründe eine Geldstrafe von 30 IM für angemessen. Dieser\nunlösbare Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Geldstrafe.\nDer Widerspruch läßt sich nämlich im vorliegenden Falle\nnicht. dadurch beheben, daß das Revisionsgericht einen\nSchreibfehler in den Urteilsgründen annimmt, weil hier\n\nim Urteilsspruch eine höhere Gelästrafe steht als in den\nGründen. Da sowohl die nebenher verhängte Freiheitsstrafe\n‚von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus als auch die\nübrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe durch die\ndargelegte Unstimmigkeit bei der Geldstrafe nicht berührt\nworden sein können, war nur die Geldstrafe aufzuheben\n\nund neu zu bilden.\n\nGemäß § 354 Abs 1 StPO konnte der erkennende Senat\n\n\"\" dies von sich aus tun, weil er in Übereinstimmung mit dem\n\n Antrage des Oberbundesanwalts im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die gesetzlich\nniedrigste Strafe für angemessen erachtete.\n\nAuch die Verwerfung der weitergehenden Revision\n\nentspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt -Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-09/5-str-207-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-09/5-str-207-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.642079+00:00"}}