{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-09_5_StR_206_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-09","aktenzeichen":"5 StR 206/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _206/57\n\nYa\n<7\n\nImnNamen des Volkes 87 976\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut DEEED aus Heim\ngeboren am 1917 in CEEEEREEEED.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\n\"hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (EB .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n10.Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.\nEr rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\nAuf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht\neinzugehen, weil die Sachrüge durchgreift,\n\n. 11.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen\n\n. wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt, weil\n\ner das Kind Ester DEE \"verleiten wollte, ihm bei\neiner unzüchtigen Handlung geflissentlich zuzusehen\",\nund weil er Marlies Pe \"verleiten wollte, ihm bei\neiner unzüchtigen Handlung geflissentlich zuzusehen, indem er eine solche Handlung vor ihr vollführte\".\n\n1.) In Fall Ester Bglisteilt die Strafkammer\nweder ausdrücklich fest, welche ungüchtige Handlung der\nAngeklagte vor dem Kind vornehmen wollte, noch läßt\nsich das aus dem Zusammenhang des Urteils mit völliger\nSicherheit entnehmen. Das aber wäre erforderlich gewesen,\ndamit das Revisionsgericht beurteilen kann, ob das, was\nder Angeklagte wollte, unter § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nfällt.\n\n2.) Im Fall Marlies Pg@hat es zunächst den Anschein, als wolle die Strafkammer die unzüchtige Handlung,\ndie der Angeklagte vor dem Kind vornehmen wollte und bei\nder dieses ihm geflissentlich zusehen sollte, darin\nsehen, daß er bei geöffnetem Hosenschlitz mit seiner\ndarin steckenden Hand Bewegungen in Höhe seines Penis\n\n- 3.\n\nmachte, die den Eindruck erweckten und erwecken sollten,\ndaß er an seinem Geschlechtsteil herumfummelte. Damit\nsteht aber im Widerspruch, wenn es bei der Strafzumessung heißt, \"die Kammer ist zu der Überzeugung\ngelangt, daß der Angeklagte sich an den Kindern in\neiner sehr häßlichen Weise vergehen wollte\". Diese\nFormulierung erweckt den Eindruck, als wolle die Strafkammer dem Angeklagten doch mehr zur Last legen als,\nnur die Verleitung des Kindes, seinem Hantieren am\neigenen Geschlechtsteil, den das Kind nicht sehen\nkonnte, geflissentlich zuzusehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. |\n\nSarstedt : Dr.Koffka Schmidt\nSchıitt - _ Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-09/5-str-206-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-09/5-str-206-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.621650+00:00"}}