{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-02_5_StR_193_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-02","aktenzeichen":"5 StR 193/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 193/57 2187 012\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Jürgen PD EEE zu: ve,\ngeboren am MEEEEEED 1935 ir sm\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller\nvom 25.Januar 1957 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründej3\n\nIm Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten zur Last\ngelegt worden, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer\nFrau, der 17 Jahre alten Adelheid KW, vorgenommen\nzu haben. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte\ndarauf hingewiesen, daß er auch wegen versuchter Notzucht,\nNötigung oder Beleidigung verurteilt werden könne.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten mangels Beweises\nfreigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen\nStrafrechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Jugendkammer hat zunächst den Tatbestand des\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB und eiher versuchten Notzucht weder\nnach der äußeren noch nach der inneren Tatseite feststellen\nkönnen. Insofern werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben, sie stimmt vielmehr den Urteilsgründen\nin diesem Umfange ausdrücklich zu.\n\n2.) Dagegen meint die Staatsanwaltschaft, deren Ausführungen sich der Oberbundesanwalt angeschlossen hat,\ndie Jugendkammer habe zu Unrecht auch den Tatbestand des\n§ 1§ 5 StGB verneint. Die handfesten geschlechtlichen Zudringlichkeiten des geschlechtlich erregten Angeklagten\ngegenüber dem erst 17jährigen, ihm bis dahin unbekannten\nund erkennbar ablehnenden jungen Mädchen seien ein Angriff\nauf dessen Geschlechtsehre, der eine starke Mißachtung\nausdrücke. Dessen müsse der Angeklagte sich auch bewußt\ngewesen sein.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen\ndes Landgerichts zur Frage der Beleidigung, soweit es\nhierauf bei der rechtlichen Würdigung eingeht, nur sehr\nknapp und aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich\nsind. Es heißt hier nur: \"Da der Angeklagte, wie ihm nicht\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nwiderlegt werden kann, seine unzüchtigen Berührungen\nder Zeugin KB sofort abgebrochen hat, als er feststellte, daß sie damit nicht einverstanden war, ließ\nsich ihm auch der innere Tatbestand einer tätlichen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) nicht nachweisen. !\n\nDer übrige Inhalt der Urteilsbegründung ergibt\njedoch, daß die Jugendkammer davon ausgegangen ist, das\nVerhalten des Angeklagten, seine \"handfesten\" Zudringlichkeiten seien ar. sich geeignet gewesen, den Tatbestand\ndes. § 1§ 5 StGB zu erfüllen. -Zutreffend weist die Revision\nauf die Ausführungen am Ende der: Urteilsgründe hin. Dort\nheißt es, der Angeklagte habe, als er unter Alkoholeinwirkung die Zeugin KElelsdala unsittlich be- -\nrührt und mit ihr geschlechtlich zu verkehren gesucht.\nhabe, die Gebote der Sitte und des Anstandes gröblichst\n\n' verletzt.\n\nDie Revision geht jedoch nicht ausdrücklich darauf\nein, daß der Angeklagte nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung davon ausgegangen sein will, die\nZeugin sei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden\ngewesen. Auch das traf allerdings nach Ansicht der Jugendkammer möglicherweise nicht zu. Es mag sein - so heißt\nes in den Urteilsgründen -, daß die Zudringlichkeiten\ndes Angeklagten der Zeugin unerwünscht und unangenehm\nwaren. Erkennbar ist aber die Jugendkammer der Auffassung, es ließe sich dem Angeklagten nicht widerlegen,\ndaß er an eine beachtliche Einwilligung geglaubt habe,\nbis ihm die Zeugin - als er an ihren Geschlechtsteil\ngriff -— durch ihre Abwehr klar machte, daß sie mit\nseinem Verlangen nicht einverstanden sei. Daraus, daß\ner nun sofort von weiteren geschlechtlichen Annäherungsversuchen abgelassen habe, folgert das Landgericht, der\nAngeklagte habe bis dahin an ein Einverständnis geglaubt.\nDas ist ein möglicher Schluß und daher rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nvum.\n\n-4-\n\nZwar könnte eine Beleidigung nun schon darin liegen,\ndaß der Angeklagte ohne weiteres ohne Grund annahm und\ndurch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, die Zeugin\nwerde ihm zu Willen sein. Demgegenüber hat die Kammer\naber ausgeführt, es habe sich im Stadtwäldchen \"ein Vorgang abgespielt, der sich auf seiten des Angeklagten als\ndas nach derartigen Tanzereien übliche Werben um die Geneigtheit eines Mädchens, sich ihm zum Geschlechtsverkehr\nhinzugeben, darstellt und bei welchem die Zeugin ihm nur\ndiejenige Ablehnung gezeigt habe, die im allgemeinen jede\nFrau in einer solchen Situation einem Manne zunächst kundzugeben pflege\". Jedenfalls konnte der Angeklagte, der\nselbst unter dem Einfluß von Alkohol stand, hiervon ausgehen, nachdem sich die Zeugin mit ihn - wie sie selbst\nbekundet hat - zusammen auf eine Bank \"wie ein Pärchen\nhingesetzt\"! hatte. Daß, wie die Revision behauptet, die\nZeugin sich dem Angeklagten gegenüber schon vorher erkennbar ablehnend verhalten habe, ist nicht festgestellt, zum\nmindesten nicht, daß der Angeklagte das auch erkannt hat.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß an anderer Stelle\nim Urteil, auf welche die Revision hinweist, von dem erschöpften Zustand der Zeugin KM die Rede ist, \"der\neine Neigung zu einem Liebesabenteuer bei ihr, für ihn\n(den Angeklagten) erkennbar, als außer Betracht kommend\nerscheinen lassen mußte\", Bei dem auf den vorangegangenen\nAlkohol zurückzuführenden Zustand der Zeugin - so sollen\ndiese Ausführungen (wohl im Hinblick auf § 467 Abs 2,\nletzter Halbsatz StPO) sagen, habe an sich zur Annahme\neines Einverständnisses wenig Anlaß bestanden, das Verhalten des Angeklagten sei also leichtfertig gewesen. Dem\nsteht aber nicht entgegen, daß der Angeklagte dennoch\nein Einverständnis angenommen habe, zumal er nach seiner\nnicht zu widerlegenden Einlassung das Gefühl gehabt haben\nwill, das Befinden der Zeugin habe sich gebessert gehabt.\n\n-5-\n\n3.) Die Jugendkammer hat eire Nötigung zunächst\nmit folgender Begründung abzelehntz ''Mangsls Nachweises\nder Gewaltanwendung entfällt auch der Tatbestand der\nNötigung (§ 240 StGB) in dem Sinne, der Angeklagte habe\ndie Zeugin KEEEMW gezwungen, im Stadiwäldchen zu\nbleiben und nicht laut um Hilfe zu rufen.\" Das ist\nallerdings, wie der Revision und den Ausführungen des\nOberbundesanwalts zuzugeben ist, insofern unverständlich\nund widersprüchlich, als die Jugendkamner vorher selbst\n\nu feststellt, daß der Angeklagte \"der Zeugin den Mund Zu-\n\n\"gehalten und sie am Rortgehen gehindert\" habe, weil er\n“ verhindern wollte, daß andere Personen ihn und 'die\nZeugin in dieser eigenartigen Situätloh Überraschten\".\n\nDennoch ist der Freispruch auch im Hinblick auf\n\n§ 240 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das\nLandgericht geht in der anschließenden Hilfsbegründung\ndavon aus, der Angeklagte habe die Zeusin Kin\nfestgehalten und am lauten Schreien gehindert. Die\nJugenäkammer ist aber der Meinung, dem Angeklagten sei\nnicht zu widerlegen, er habe hiermit nur vermeiden\nwollen, daß die Zeugin in ihrem erschöpften und auch\näußerlich im Hinblick auf ihre beschmutzte Kleidung\n\nund ihr sonstiges Aussehen keineswegs ansprechenden\nZustand der Mißachtung der. Öffentlichkeit preisgegeben\nwurde, und weil er selbst in-diesem Falle als ihr Begleiter eine Beeinträchtigung seines Ansehens als Ehemann und als Bürger der Stadt Visselhövede fürchtete.\n\nIn einem solchen Falle -- so führt das Landgericht aus -\nsei die Anwendung von Gewalt nicht verwerflich und damit\nrechtswidrig gemäß $. 240 Abs 2 StGB.\n\n‚Auch :hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint,\n‚ die Annahme, : der- Angeklagte habs das Mädchen ausschließlich deshalb so lange Zeit am Fortgehen gehindert, um\ndas Mädchen und sich selbst nicht in der Öffentlichkeit\nbloßzustellen, sei mit den tatsächlichen Feststellungen\n\n-6 -\n\nnicht in Einklang zu bringen. Das ist in Wirklichkeit\nein unzulässiger Angriff gegen die zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellungen,\n\nIm übrigen meinen die Staatsanwaltschaft und\nder Oberbundesanwalt, die Anwendung der Gewalt zu dem\nangestrebten Zweck müsse auch als verwerflich angesehen werden. Der Oberbundesanwalt hat hierzu ausgeführts \"Wer eine Frau mit unsittlichen Zudringlichkeiten belästigt, hat weder das Recht, an ihrer Stelle\nzu entscheiden, ob es ihrer Ehre zuträglich ist, die\nAufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf ihre bedrängte\nLage zu richten, noch gar das Recht, sein eigenes\nInteresse an der Verheimlichung seines unehrenhaften\nVerhaltens über das Interesse seines Opfers zu stellen,\nvor seiner Zudringlichkeit geschützt zu werden. Seine\nGewaltanwendung ist nach der einen wie der anderen\nRichtung verwerflich.\"\n\nDiesen Ausführungen ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Sie gehen hier aber an dem Sachverhalt\nvorbei, wie er sich für die Jugendkammer nach der\nnicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten ergeben hatte. Hiernach war die bedrängte Lage der\nZeugin KEEEEEB nicht Aurch die Zudringlichkeit des\nAngeklagten, sondern durch ihren Alkoholge:uß herbeigeführt worden. Hierauf war die Gefahr zurückzuführen,\ndaß die Zeugin der Mißachtung der Öffentlichkeit preisgegeben wurde. Wenn der Angeklagte ihr diese Folge\nersparen wollte, so war die von ihm angewendete Gewalt\nnicht im Hinblick auf den angestrebten Zweck nach\nnormalem Rechtsempfinden objektiv verwerflich, und\nzwar auch dann nicht, wenn der Angeklagte gleichzeitig\n\n- 7 -\n\nauch sein Verhalten verheimlichen wollte. Daß der An-\n. geklagte sein Interesse über das der Zeugin gestellt\nhabe, 1äßt sich auch dem Urteilszusammenhange nicht\nentnehnen,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-02/5-str-193-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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