{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-02_5_StR_173_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-02","aktenzeichen":"5 StR 173/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 173/57 2187 077\n\nZIaNane: des Volkes\n\nin\n—n\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Victor K EEE zus za.\ndort geboren am EB 1921,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Dezember 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nu Dr -\n\nDas Landgericht Lat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle zu\nzwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, und zwar führt die Rüge\nzur Aufhebung des Urteiles, die Strafkammer sei in der\nHauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen\n(§ 338 Nr 1 StPO). Der Beschwerdeführer bemängelt in dieser\nHinsicht, daß am 21.Dezember 1956 die Strafkamner mit einem\nLandgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern tätig geworden ist\n(Landgerichtsrat KEEER Gerichtsassessor Dr. SB una\nGerichtsassessorin MB). Jedenfalls - so trägt die\nRevision weiter vor -— hätte der Gerichtsassessor Dr.Skupin,\nder nach dem Geschäftsverteilungsplan der 7.Großen Strafkammer nicht angehört habe, nicht mitwirken dürfen, Der\nLandgerichtspräsident hätte ihn nicht auf Grund des § 67. GVG.\nals zeitweiligen Vertreter für die Verhandlung am 21. Dezember\n1956 bestellen dürfen. |\n\n1.) Es kann schon zweifelhaft sein, ob es dem Gesetz\nentsprach, daß in der Hauptverhandlung - zumal unter einen\nstellvertretenden Vorsitzenden (vgl BGHZ 22,142/1487) -\nzwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitgewirkt\nhaben. Zwar ist die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1,\n274; 8,159). Es kann ebensowenig schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landgerichtsrat als stellvertretendem\nVorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern\nals Beisitzern tätig wird (BGHSt 8,159). Als unzulässig\nist andererseits eine solche Besetzung dann bezeichnet\n\n-3-\n\n- 3.\n\nworden, wenn sie darauf beruht, daß die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts\n\"über mehrere Geschäftsjahre hin\" zu einem wesentlichen\nTeil von Hilfsrichtern erfüllt werden sollen (BGTSt 9,\n107). Ob das bei dem Landgericht in Hamburg zutraf, hat\nder Senat nicht abschließend geprüft. Dafür könnte\nsprechen, daß nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten die Besetzung der Kammer mit zwei\nGerichtsassessoren \"infoige der beim Landgericht zu\njener Zeit herrschenden Richterknappheit nicht zu vermeiden! war.\n\nDarüber hinaus könnten Bedenken gegen die Besetzung\neiner Großen Strafkammer, die zu schwerwiegenden, in\ndas Leben des Betroffenen oft tief eingreifenden Entscheidungen berufen ist, mit einen Landgerichtsrat und\nzwei Hilfsrichtern schon dann auftauchen, wenn das Gericht für einen erheblich kürzeren Zeitraum in dieser\nWeise besetzt ist. Der 1.Strafsenat hat eine derartige\nBesetzung bereits dann für nicht dem Gesetz entsprechend\nangesehen, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan für\nrund 242 Monate eine Große Strafkammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern besetzt war. Denn\ndem Gesetz nach sei an sich grundsätzlich das Amt des\nKammervorsitzenden von einem Landgerichtsdirektor und\ndasjenige der Beisitzer von Landgerichtsräten wahrzunehmen (§§ 59 ££ GVG), und die Beiordnung von Eilfsrichtern sei nur bei vorübergehend auftretendem Bedürfnis\n(§ 70 GVG) zugelassen (1 StR 435/56 vom 21.12.1956 und\n1 StR 434/56 vom 5.4.1957). Ob die Besetzung der 7.Großen\nStrafkammer des Landgerichts in Hamburg am 21. Dezember\n1956 der Gerichtsbesetzung in den vom 1.Senat zu entscheidenden Fällen gleichzusetzen ist, hat der Senat\nebenfalls nicht endgültig geprüft. Denn jedenfalls beruhte die Besetzung der Strafkammer hier, soweit es sich\num die Mitwirkung des Gerichtsassessors Dr. Sg des\neinen Hilfsrichters, handelt, nicht auf dem Geschäfts-\n\n>\ni\n\nverteilungsplan des Präsidiums, sondern auf einer Verfügung\ndes Lanägerichispräsidenten gemäß § 67 GVC, die nicht dem\nGesetz entsprach.\n\n2.) Diese Verfügung vom 13.Septenber 1956 lautete:\n\n\"Der Gerichtsassessor Dr. Sk wirä sb\n16.5September 1956 bis auf weiteres zum\nVertreter des äurch Teilnahme an der Verhandlung gegen RB in der Großen Strafkammer 9 verhinderten Assessors FW in\nder Großen Strafkammer 7 bestellt. — Die\n\nzur Vertretung zunächst berufenen Richter\nder Großen Strafkammer 5 sind durch Arbeiten\nin der eigenen Kamuer verhindert, diese\nVertretung zu übernehmen. In der Großen\nStrafkammer 7 ist außerdem der Landgerichtsrat EB für längere Zeit erkrankt.\"\n\nDer Gerichtsassessor Dr. Skip war nach dem Geschäftsverteilungsplan keiner Kammer des Landgerichts als Beisitzer\nzugeteilt, er war vielmehr unter der Rubrik \"Vertretungsrichter\" aufgeführt worden. Das ist zwar nicht zu beanstanden (vgl 5 StR 825/52 vom 21.1.1954), wenn auch\n- wie die Revision zutreffend bemerkt hat - Maßnahmen im Hinblick uf § 67 GVG im Geschäftsverteilungsplan nicht getroffen zu werden brauchen, Die Revision meint nun, es sei\nnicht zulässig, als zeitweiligen Vertreter gemäß § 67 Gva\ngrundsätzlich nur Hilfsrichter zu bestellen. Diese Rechtsansicht ist zwar nicht zutreffend. Immerhin ist dem\nBeschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als sich für den\nnach § 67 GVG verfakrenden Landgerichtspräsidenten unter\nUmständen die Pflicht ergeben könnte, zur Vermeidung der\ngrundsätzlich zu mißbilligenden Besetzung einer Strafkammer\nmit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern dieser\neinen weiteren ständig angestellten Richter zuzuteilen.\n\nDas brauchte hier jedoch nicht entschicden zu werden, weil\ndie Abordnung des Gerichtsassessors Dr. Skwbschon aus\n\n-5-\n\nanderen Gründen nicht mit § 67 IVG vereinbar war.\n\nIn der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom\n13.September 1956 wird zwar für das Revisionsgericht\nbindend festgestellt. daß für den 16.September 1956,\nallenfalls auch für die zeitlich unmittelbar folgenden\nSitzungen die Voraussetzungen des § 67 GVG vorlagen.\nDie Zuteilung des Gerichtsassessors Dr. Sk sollte\njedoch \"bis auf weiteres\", nämlich solange gelten, als\nder Assessor Fr verhindert war. Dabei war, wie der\nLandgerichtspräsident auf eine Anfrage des Oberbundesanwalts erklärt hat, am 13. September 1956 zu erkennen,\ndaß die Verhinderung des Assessors Fri noch längere\nZeit dauern würde (tatsächlich hat sie bei mehrtägiger\nVerhandlung in jeder Woche bis Über das Ende des\nGeschäftsjahres 1956, nämlich bis zum März 1957 gedauert). Auf Grund der wiedergegebenen Verfügung hat\nin der Zeit von 16. September 1956 bis zum 21. Dezember\n\n1956 Gerichtsassessor Dr.SkB von insgesamt 30 Sitzungen\n\nder 7.Großen Strafkammer an 27 Sitzungen teilgenommen.\nHieraus ergeben sich durchgreifende Bedenken.\n\nVoraussetzung für die Maßnahme des Präsidenten\nist, daß sowohl das ordentliche Mitglied (hier der\nAssessor Fr) als auch der regelmäßige Vertreter\nverhindert sind. Regelmäßige Vertreter waren hier die\nBeisitzer der 5.Großen Strafkammer. Diese waren nach\nder dienstlichen Äußerung des Lanägerichtspräsidenten\nüberlastet, Auch vorlibergehende Überlastung kann an\nsich ein Hinderungsgrund nach § 67 GVG sein.: Ob dieser-Grund vorliegt, muß jedoch für jeden Einzelfall geprüft werden. Das ist hier ersichtlich nicht geschehen,\nSchon das ist ein Rechtsfehler.\n\nOffenbar hat der Landgerichtspräsident auch nicht\nbeachtet, daß ihm § 67 GVG nur gestattet, einen\nzeitweiligen Vertreter zu besteilen. Stets\n\n6.\n\nmuß es sich meine vorübergehende,\n\nd.h. kurzfristige Verhingerung handeln. Der Landgerichtspräsident ist jedoch davon ausgegangen, da2 sowohl das\nverhinderte Mitglied der 7.Großen Strafkammer, der\nAssessor Fr, 2ls auch die zur Vertretung berufenen\nBeisitzer der 5.Großen Strafkammer auf längere Zeit\nverhindert waren. Letztere waren nämlich nach seiner\ndienstlichen Äußerung nur in beschränktem Rahmen in\n\nder Lage, Beisitzer der 7.Großen Strafkamner zu ver-\n\ntreten.\n\nAbgesehen davon, daß hierdurch zutreffendenfalls\nsogar die ordnungsmäßige Besetzung aller Kammern in\nFrage gestellt sein könnte, wie der Senat in seinem\nin BGHSt 7,205/209/ abgedruckten Urteil näher ausgeführt hat, zeigen die dienstlichen Äußerungen des\nLandgerichtspräsidenten, daß er in Wirklichkeit nicht\nvon einer nur vorübergehenden Verhinderung ausgegangen\nist, somit den Begriff des \"Zeitweiligen!\" Vertreters\nverkannt hat, In einem Falle wie dem vorliegenden\n- wenn sich also ar Ende der Gerichtsferien \"wider\nalles Erwarten\" ergab, daß für eine längere Zeit ein\nVertretungsfall einireten werde - beschränkte sich\ndie Regelungsbefugnis, wenn sie überhaupt vorlag, auf\nMaßnahmen für den Augenblick. Im übrigen mußte nach\n§ 63 Abs 2 cva dass Präsidium die Vertretung\nregeln (vgl hierzu Schäfer in Löwe-Rosenberg § 67 GVG\nAnm 2).\n\nDa hier nicht das zuständige Präsidium, sondern\nder Landgerichtspräsident die Vertretung für einen\nlängeren Zeitraum geregelt hat, sein Vorgehen somit\nnicht von § 67 GVG gedeckt war, mußte das Urteil gemäß\n\n- 1 -\n\n§ 338 Nr 1 StPO aufgehoben werden. Auf die übrigen\nVerfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchte nicht\neingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-02/5-str-173-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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