{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-02_5_StR_151_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-02","aktenzeichen":"5 StR 151/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\"\n\n5 stR 151/57, | 2187 010\n\nIe_SN2men des Volkes\n\nrm ar. ver a ma vw.\n\nın der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Zollassistenten Edwin H ms zus Tip:\n\ngeboren am EEEED 1905 ir ven:\n\n2.) den Zollsekreiär Willi FT umuunmm\naus FEED:\ngeboren an EEE 1905 ir u,\n\n- Sachbezeichnungs KW u.a. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 2.Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nais beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten Hi»\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n18.Mai 1956 wie folgt abgeändert;\n\na) Im Falle A 13 (Tarker \"ngB\") fällt die\ntateinheitliche Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung\n\nweg;\n\n- 2.\n\nb) der Angeklagte HM haftet für den\nvom Mitangeklagten VB zu leistenden\nWertersatz nur in Höhe von 4 800 DM\nals Gesamtschuldner mit.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers HB wird verworfen,\n\n2.) Verworfen wird auch die Revision des\nAngeklagten FÜ zegen das angefochtene Urteil.\n3.) Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 ._\n\nGründes3z\n\nA Die Angeklagten HE und FE sind wie folgt\nj verurteilt worden:\n\n1.) der Angeklagte Hip \"unter Einstellung des\n“ Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 im übrigen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in zwei Fällen in Tateinheit\nmit Falschbeurkundung, Verwahrungsbruch und\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von\n. fünf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen\nvon je 100 mu\". |\n\nWeiterhin ist ein Wertersatz in Höhe von\n\n9 832 IM (als Gesamtschuläner mit DI),\n\nin Höhe von 6 433 IM (als Gesamtschuldner\nmit VW), in Höhe von 4 800 .DM (als Gesamtschuläner mit KW) und in Höhe von\n\n5 232 IM (als Gesamtschuläner mit den Ehe-\n\nleuten PB und Egg gegen ihn festgesetzt\nworden.\n\n2.) der Angeklagte FÜR \"unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen Steuerhinterziehung in\n11 Fällen, davon in 8 Fällen wegen gewerbs-\n\ne mäßiger Steuerhinterziehung, sämtlich in Tat-\n\neinheit mit Falschbeurkundung, Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und drei\nGeldstrafen von je 20 IM und acht Gelästrafen\nvon je 50 DM\".\n\nTED nat als Gesamtschuläner mit De\neinen Wertersatz von B 490 IM zu leisten.\n\nDie Freiheitsstrafen beider Angeklagten sind zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\n-A-\n\nGegen diese Verurteilungen haben HB un: TE\nRevisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Im einzelnen wenden sich beide\nBeschwerdeführer nur gegen die Annahme gewerbsmäßigen\nHandelns bei der Zollhinterziehung.\n\n1.) Mit diesen Einzelangriffen dringen die Revisionen jedoch nicht durch.\n\n\"Bei dem Angeklagten Hi hat die Strafkammer aus\nder \"raschen Aufeinanderfolge der beiden Taten! gefolgert, \"daß der Angeklagte sich nun entschlossen\nhatte, sich fernerhin durch Schmuggel Einnahmen zu verschaffen\". Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und\nkann daher in diesem Rechtszuge nicht beanstandet werden.\nEs ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß die\nStrafkammer bei der Erörterung des gewerbsmäßigen Verhaltens dieses Beschwerdeführers hervorhebt, er habe\nselbst \"eingeräumt, seiner schlechten wirtschaftlichen\nLage wegen den erzielten Gewinn erstrebt\" zu haben.\n\nDenn - entgegen der Meinung der Revision -— versteht\nsich das Streben nach eigenem Gewinn nicht bei jeder\nzollhinterziehung von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Tatbestandsmäßigkeit des ‚gewerbsmäßigen Steuervergehens die Absicht, sich eine Einnahnequelle von einiger Dauer zu. verschaffen. Es bedarf\ndeshalb zunächst stets der Feststellung, daß. der Täter\nüberhaupt einen Gewinn für sich selbst erstrebte.\n\nBei dem Angeklagten Fe ergibt sich das Gewerbsmäßige seines Verhaltens - wie die Kammer rechtlich\nbedenkenfrei hervorhebt - nebenher auch aus dem Umstande, daß er es war, \"der den Schmuggel von allen\nBeamten der Art nach am intensivsten betrieben. hat\" und\n. dabei sogar \"für den Abtransport der Ware\" sorgte, wobei\ner seinen Sohn einsetzte. Im übrigen hat dieser Beschwerdeführer ebenfalls \"zugegeben, die Handlungen\nwegen seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse\n\n-5-\n\nh.\nx\nra\nF\n}\nH\n\nr\nRi\n\n-5-\n\nbegangen zu haben, um auf diese leise Nebeneinnahmen\nerzielen zu können\" (UA S 123).\n\nIm Ergebnis erfolglos bemängelt die Revision HB,\ndaß der Urteilsspruch u.a. nur wegen einfachen Verwahrungs-\n\nbruchs ergangen, während in den Gründen insoweit Gewinn-\n\nsucht angenommen worden sei. Da im Urteilstenor der mildere\nVerstoß angegeben ist, kann der Angeklagte hierdurch nicht\nbeschwert sein. Die Einzelstrafen entsprechen aber der\nMindeststrafe des § 401b RAbgO, und die Gesamtstrafe kann\nebenfalls nicht beeinflußt sein, wie der Zusammenhang der\nStrafzumessungsgründe deutlich ergibt.\n\n2.) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\n1äßt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte\nTOD beschwert wäre. Seine Revision war daher in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\n3.) Bei dem Beschwerdeführer HB war auf die\nSachrüge folgendes zu berücksichtigens\n\na) Im Falle A 13 (Tanker \"NgiD\") ergeben sich\nrechtliche Bedenken gegen die Annahme eines tateinheitlichen Verstoßes gegen § 348 Abs 2 StGB und § 267 StGB.\n\nIn diesem Falle hatte der Angeklagte zusammen mit\neinem anderen Beamten eine von ihm zunächst oränungsgemäß\nausgestellte und durch die Unterschriften beider Beamten\nbereits abgeschlossene Urkunde nachträglich durch eine\nüber den Unterschriften vorgenommene zusätzliche Eintragung (60 000 Stück Zigaretten) verfälscht. Auf Grund\ndieser Handlung kann der Angeklagte nicht zugleich nach\n§ 348 Abs 2 StGB und nach § 267 StGB bestraft werden.\n\nDenn \"verfälschen\" im Sinne des § 348 Abs 2 StGB entspricht\ndem gleichen Begriff in § 267 StGB. Deshalb darf die strafbare Handlung, die Verfälschung einer Urkunde ist, nicht\nals Tateinheit nach § 348 Abs 2 StGB und § 267 StGB gewertet werden. In solchen Fällen schließt die Anwendung\n\n- 6 -\n\n-6-\n\ndes engeren Tatbestandes des § 348 Abs 2 StGB die\ngleichzeitige Anwendung des § 267 StGB aus (vgl u.a.\nBGH in 2 StR 617/53 vom 18.2.1955).\n\nWie die Darlegungen zur Straffrage und die Höhe\nder verhängten Geldstrafe deutlich zeigen, ist die\nGeldstrafe durch den dargelegten Mangel nicht beeinflußt worden (die Gefängnisstrafe entspricht dem\ngesetzlichen Mindestmaß).\n\nEs bedurfte daher nur einer Änderung des Schuldspruches,\n\nb) Bei der Festsetzung des Wertersatzes hat die\nStrafkammer übersehen, daß wegen des Falles A 8\n(Daempfer \"Rggp\") das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist. Gemäß § 12 StFG 1954 hat sich\ndieser Straferlaß auf die Nebenstrafen, also auch\nauf die Wertersatzstrafe zu erstrecken. Im Urteils-\n‘spruch sind aber neben dem Wertersatz aus dem Falle\nA 13 (4 800 IM) auch der Wertersatz für die geschmuggelten 20 000 Zigaretten und 3 kg Kaffee\n(1 633 DM) aus dem Falle A 8 zu Ungüunsten des Angeklagten bei der Mithaft berücksichtigt worden. Insoweit mußte das Urteil ebenfalls abgeändert werden.\n\nEine Änderung auf Grund des § 357 StPO zugunsten\ndes Nitverurteilten VW (der keine Revision ein-\n\n- 17 -\n\ngelegt hat) kam nicht in Betracht, weil gegen ihn\ndas Verfahren im Falle A 8 nicht eingestellt worden\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-02/5-str-151-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":5},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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