{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-02_5_StR_149_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-02","aktenzeichen":"5 StR 149/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 149/57. 2187 034\n(altı 5 StR 536/55)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallgroßhändler Fritz N EB aus zB,\ndort geboren am EEE 1555,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.’OwBin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt iilW hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 23.November 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung in zwei Fällen (3a und b\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist.\n\n-2-\n\nIm Fall 3a wird das Verfahren eingestellt; im Fall 3b wird der Angeklagte\nfreigesprochen; in beiden Fällen trägt\ndie Landeskasse die Kosten des Rechtsmittels;\n\n2.) im Strafausspruch in den übrigen beiden\nFällen und im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zur Neufestsetzung der\nStrafen in den Fällen 1 und 2 und zur Bildung einer\nGesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst durch\nUrteil vom 5. August 1955 unter Freisprechung. im übrigen\nwegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in\neinem Fall zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis\nund zu zwei Geldstrafen verurteilt,\n\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende\nSenat durch Urteil vom 17.April 1956 dieses Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war.\n\nNunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen\nUnterschlagung in einem Falle und wegen Unterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zu drei Geldstrafen\nverurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des’ sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolge.\n\nIs\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten im Fall 3a\ndes Urteils wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\nverurteilt, muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren\neingestellt werden, weil der rechtskräftige Freispruch des\nUrteils vom 5. August 1955 dieser Verurteilung. entgegensteht.\n\nDer Eröffnungsbeschluß (Bd II Bl 122 d.A.), der für\nsich allein jede Konkretisierung der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tat vermissen läßt, ergibt im Zusammenhang\nmit dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift (Bd II\nBi 45/487 d.A.), daß dem Angeklagten in Bezug auf die im\nJahre 1949 mit dem Magistrat Berlin geschlossenen Verträge\nzwei strafbare Handlungen zur Last gelegt wurden, nämlich\nerstens, daß er 337 t Eisenträger, die dem Magistrat gehörten, ohne Genehmigung zerschnitten und im eigenen Namen\n\n-4-\n\n-4-\n\nund für eigene Rechnung veräußert habe, und zweitens,\n\ndaß er den Erlös, den er aus den genehmigten Verkäufen\nweiterer Eisenträger erzielt hatte (22 105 IM), entgegen\nder Abmachung nicht an den Senator für Bau- und Wohnungswesen abgeführt habe.\n\nTrotz der Unklarheit des ersten Urteils ergibt sich,\ninsbesondere aus der dort erwähnten Schadenssumme, daß\nder rechtskräftige Freispruch sich auf das Verhalten des\nAngeklagten in Bezug auf die 337 t bezieht, die der Angeklagte ungenehmigt veräußert hat, während er wegen\nder Nichtabführung des Erlöses aus den genehmigten Verkäufen verurteilt worden war, wobei allerdings sowohl\ndas frühere als auch das jetzige Urteil davon ausgeht,\n\n. daß’ der Angeklagte sämtliche Eisenträger von vornherein\nmit seinem eigenen Material vermischt hatte, also auch\ndiejenigen, für die ihm dann später die Veräußerungsgenehmigung erteilt worden ist.\n\nDas jetzige Urteil verurteilt den Angeklagten wegen\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem Fall.\n(3a), weil er die 337 t Eisenträger ohne Genehmigung\nveräußert und: den Erlös für seine Firma verwendet habe,\nund in einem zweiten Fall (3b), weil er eine Trägermenge, für die er nach den Vereinbarungen 22 105 M an\ndie-Stadt Berlin hätte abführen müssen, zwar mit Genehmigung der Stadt veräußert, den Erlös aber für seine\nFirma verbraucht habe.\n\nDieser Verurteilung steht im Falle 3a der rechtskräftige Freispruch des ersten Urteils entgegen; insoweit muß also das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt werden.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen sind, soweit sie sich nicht.\ndurch die Einstellung (s. oben I) erledigen, unbegründet.\n\n1,) Soweit der Angeklagte Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO rügt, richten sich seine Ausführungen nur gegen die\nallein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der\nTatrichter war auch, entgegen der Auffassung der Revision,\nrechtlich nicht gehindert, zum Teil die Einlassung des\nAngeklagten vor dem Untersuchungsrichter, zum Teil seine\nEinlassung in der Hauptverhandlung im Falle 1 zugrunde zu\n\nlegen.\n\n2.) Die Strafkammer hat, entgegen der Auffassung der\nRevision, den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung rechtsirrtumsfrei beschieden und sich auch nicht mit der erfolgten Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt.\n\na) Da der Angeklagte den Antrag als Hilfsbeweisamtrag\ngestellt hatte, brauchte er erst im Urteil beschieden zu\nwerden.\n\nb) Die Strafkamnmer hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, eine Zeugin darüber zu vernehmen, daß der\nProkurist SB eigenmächtig Schwarzbuchungen vorgenommen\nhabe, als ohne rechtliche Bedeutung, auch für das Strafmaß,\nim Urteil abgelehnt.\n\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Schwarzbuchungen selbst spielen im vorliegenden\nVerfahren keine Rolle, Der Angeklagte war dieserhalb wegen\nUrkundenfälschung angeklagt worden; das Verfahren ist\ninsoweit nach § 154 StPO eingestellt worden.\n\nDer Angeklagte meint, der Antrag sei wichtig gewesen\nzur Widerlegung der Glaubwürdiskeit des Zeugen SB, auf\ndessen Aussage seine Verurteilung im ersten Fall beruhe.\n\nDaß der Angeklagte die Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen\nmit seinem Antrage beweisen wolite, ergab sich für die\nStrafkammer aus ihm jedenfalls nicht ohne weiteres. Selbst\nwenn sie das aber hätte erkennen können und wenn sie dieserhalb dem Beweisamtrag hätte stattgeben müssen, könnte das\n\n6 -\n\n-6.-\n\nUrteil auf dem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruhen. Die Feststellungen des Urteils im Falle 1 beruhen im wesentlichen auf den eigenen Einlassungen des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung und in der Voruntersuchung. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer insoweit zu anderen Feststellungen gekommen wäre,\nwenn sie durch Erhebung des beantragten Beweises zu der .\nÜberzeugung gekommen wäre, daß SGB unglaubwürdig sei.\n\nDaß die Frage, ob Schwarzbuchungen mit oder ohne\nZustimmung des Angeklagten vorgekommen sind, für die\nStrafzumessung keine Rolle gespielt hat, besagt das\nUrteil ausdrücklich; das Revisionsgericht hat.hieran\nauch keinen Zweifel.\n\n3.) Im Fall 2 stellt das Urteil ausdrücklich fest,\ndaß die Steuerschuld, zu deren Sicherung die Übereignungen vorgenommen worden waren, unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten mit seinem Hilfsbeweisamtrag\n‚unter Beweis gestellten Zahlungen mindestens 100 000 Dam\nbetragen habe. Wie sie zu diesem Ergebnis gekommen ist,\nbrauchte die Strafkammer im Urteil nicht im einzelnen\ndarzulegen, sie brauchte deshalb auch ohne Antrag einen\nSachverständigen hierüber nicht zu vernehmen.\n\nDarüber, ob sich etwa der Angeklagte Über das Bestehen oder die Höhe der Steuerschuld geirrt hatte,\nbrauchte die Strafkammer keine ausdrücklichen Fest- .\nstellungen zu treffen. Der Hinweis des Senats in seinem\nfrüheren Urteil in dieser Sache bezog sich auf die Einlassung des Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung,\ndie dieser, soweit aus dem Urteil ersichtlich, jetzt\nnicht wiederholt hat.\n\nIIl,\n\n1.) Sachlichrechtlich bestehen gegen die Schuldsprüche in den Fällen 1 und 2 keine durchgreifenden Bedenken.\n\n- 1 -\n\n2.) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Verurteilung im Falle 3b.\n\na) Die Strafkammer sieht eine Unterschlagung derjenigen Eisenträger, deren Verkauf die Stadt Berlin dem\nAngeklagten genehmigt hatte, darin, daß er die Träger mit\nseinem eigenen Material vermischt hat. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil der Angeklagte nach den Feststellungen das gesamte Trägermaterial, so wie es anfiel,\nmit seinem eigenen Material vermischt hat. Insoweit bildet\nalso seine Handlung eine Einheit mit der Tat, derentwegen\ner freigesprochen worden ist (vgl oben I).\n\nb) Eine Untreue des Angeklagten sieht die Strafkammer\ndarin, daß er über das Trägermaterial, dessen Veräußerung\ndie Stadt genehmigt hatte, nicht abgerechnet habe.\n\nDaß der Angeklagte nicht abgerechnet habe, steht\naber in Widerspruch zu den eindeutigen Feststellungen der\nStrafkammer. Der Angeklagte hat, wie das Urteil ausdrücklich\nfeststellt, von der Zeugin WERE nach den Angaben des\nZeugen RE Listen über das verkaufte Trägermaterial\nanfertigen lassen, die dem Hauptamt eingereicht worden\nsind. Das Hauptamt hat von sich aus auf Grund dieser Listen\nfestgestellt, welchen Betrag der Angeklagte zu zahlen hatte.\nAuch das ergibt das Urteil. Das war deswegen auch selbstverständlich, weil der Angeklagte nach den Feststellungen\ndes Urteils nicht etwa denjenigen Betrag, den er von den\nKäufern der Träger erhalten würde, an das Hauptamt abzuführen hatte. Vielmehr hatte der Angeklagte nach den Feststellungen offenbar pro Trägertonne bestimmte Beträge zu\nzahlen.\n\nDaraus ergibt sich aber, daß die Genehmigung zur Veräußerung der Träger, die nach den Vereinbarungen zunächst\ngetrennt für die Stadt gelagert werden sollten und ihr\nEigentum blieben, in Wahrheit nichts weiter bedeutete, als\ndaß in diesem Augenblick ein Kauf über die Träger mit dem\nAngeklagten abgeschlossen wurde, der seinerseits den Kauf-\n\n- 8 .-\n\npreis zu zahlen hatte, Geht man aber hiervon aus, so\nkann von einem Treusverhältnis, in Gen der Angeklagte\nzur Stadt hinsichtlich dieser Träger stand, oder von\neinem Mißbrauch einer Verfügungsbefugnis über fremdes\nEigentum keine Rede sein. Aus diesen Gründen muß der Angeklagte in diesem Fall freigesprochen werden.\n\n3.) Der Fortfall der Fäile 3a und 3b muß auch zur\nAufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 1 und 2\nführen, da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe\nder Strafe auch in diesen Fällen mit durch die Verurteilungen in den Fällen 3a und 3b beeinflußt ist. Im übrigen\nwird darauf hingewiesen, daß im Fall 1 die Strafe ohnehin\nnicht höher als zwei Monate Gefängnis sein darf, da in\ndem früheren, aufgehobenen Urteil zwei Monate Gefängnis\nfür diese Unterschlagung eingesetzt worden waren.\n\n‘ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n. bundesanwalts.\n\nSarstedt - Dr.Koffka Schmidt\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-02/5-str-149-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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