{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-02_5_StR_135_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-02","aktenzeichen":"5 StR 135/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 135/57\n\n)\nImNamen des vorn «487 009\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Kellner Friedrich K EEEEEEEEEEEED\naus CEW Kreis AM,\n\ndort geboren em EB 1921,\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n27.November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n. Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. In der Zeit\nvon 1946 bis zum Jahre 1952 war er deshalb mehrere Male\nfür längere Zeit in der Nervenheilanstalt Göttingen und\nin anderen Anstalten untergebracht. Zur Zeit arbeitet er\nals Nachtkellner in einem Nachtlokal in Nienburg (Weser).\nGegen den Beschuldigten hatten verschiedene Verfahren geschwebt, weil er in der Öffentlichkeit mehrfach Frauen\ntätlich oder durch Worte beleidigt hatte. Diese - insgesamt\nvier -— Verfahren sind eingestellt worden, weil der Beschuldigte für seine Taten nicht verantwortlich gemacht\nwerden konnte. In dem jetzigen Verfahren hat die Strafkammer als erwiesen angesehen, daß er gegenüber einem\nMädchen im Alter von 20 Jahren unsittliche Reden geführt\nhat,\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Beschuldigte unzurechnungsfähig ist. Den Antrag auf Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt hat der Tatrichter aber abgelehnt,\nweil er dem Beschuldigten \"eine letzte große Chance, sich\nzusammenzureißen, geben wollte, nachdem ihm durch die Durchführung des Verfahrens eine letzte eindringliche Warnung\nzuteil wurde\". Da \"die Schizophrenie in Schüben\" verlaufe,\nkönne \"nicht gesagt werden, wann der nächste Schub!\" auftrete. \"Es können Jahre darüber vergehen.\" Nach Auffassung\ndes Landgerichts ist die \"Hoffnung!\" gegeben, daß der Beschuldigte \"durch seine Arbeit es fertigbringt,. ähnliche\nStraftaten nicht mehr zu begehen\". Weiterhin bestehe lediglich die \"Möglichkeit\", nicht aber die \"Wahrscheinlichkeit\"\nzukünftiger Gefährdung. \"Auch die für Alfeld zuständige\nLKP-Nebenstelle hat in ihrem letzten Bericht vom 29. Juni\n1956 sich dahin geäußert, daß seine Unterbringung noch\nnicht für erforderlich gehalten werde\" (UA S 11).\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nund die Verletzung sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerdeni\n\n1.) Mit Unrecht allerdings wirft die Beschwerdeführerin dem Tatrichter vor, er habe die ihm von Amts\nwegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts\nverletzt.\n\nEs stand fest, daß der Beschuldigte schon früher\nmehrfach in Nervenheilanstalten untergebracht gewesen\nwar. In der Hauptverhandlung wurde das Landgericht überdies von dem Amtsarzt und Leiter des Gesundheitsamtes\nals ‚Sachverständigen unterstützt; dieser kannte den Beschuldigten aus seiner amtlichen Tätigkeit. Entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführerin ergibt das Urteil auch\n\"deutlich, daß die Strafkammer darüber keinen Zweifel\ngehabt hat, daß der Beschuldigte en Schizophrenie leidet\nund zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig' war. Dem Landgericht brauchte sich daher die Notwendigkeit nicht .aufzudrängen, den Beschuldigten gemäß § § 1 StPO untersuchen\nzu lassen oder - entsprechend einem früheren, in der\nHauptverhandlung nicht wiederholten Antrage der Staatsanwaltschaft - die Krankenblätter aus dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus herbeizuziehen.\n\n.2.) Wie oben wiedergegeben, beruft sich der Tatrichter für seine ablehnende Entscheidung uriter anderem\nauch auf die Äußerung der \"für Alfeld zuständigen IKP-Nebenstelle\", Diese Äußerung ist nicht nach § 256 StPO\nverwertbar. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt dies mit Recht.\n\nII. Sachbeschwerdes.\n\nDas Urteil kann auch wegen sachlichrechtlicher\nMängel nicht bestehenbleiben.\n\n1.) Es bedeutet einen Denkverstoß, wenn die Strafkammer, die von der Erkrankung des Beschuldigten fest\nüberzeugt ist, diesem \"eine letzte große Chance geben\"\nwill und bereits in der Durchführung des Verfahrens eine\n} letzte eindringliche Warnung\" sieht, Denn das Wesen der\nErkrankung des Beschuldigten liegt gerade darin, daß er\nsich bei Auftreten des Krankheitsschubes nicht \"zusammenreißen\" kann. Eine \"Warnung\", die er in der Zwischenzeit,\nin der er wie ein gesunder Mensch anzusehen ist, durchaus\nversteht, wird beim Durchbruch der Krankheit bedeutungslos. Wäre das anders, so hätte er bestraft werden müssen.\nEs ist daher denkwidrig, bei der Prüfung der Frage einer\nEinweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt die Möglichkeit einer Beeinflussung infolge des durchgeführten Verfahrens als beachtlichen Umstand mitzuberücksichtigen.\n\nN ww\n\nas)\nut\n\n2.) Rechtlich bedenklich ist es auch, wenn die Strafkammer aus dem allgemeinen Krankheitsbild der Schizophrenie\nauf eine bloße \"Möglichkeit\", nicht aber auf eine \"Wahrscheinlichkeit\" für die Begehung zukünftiger ähnlicher\nTaten folgern will. Nur aus Art und Schwere der Erkrankung\nim Einzelfalle kann darauf geschlossen werden, daß bei. dem\njeweiligen Beschuldigten eine zukünftige Gefährdung durch\nStraftaten nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sei.\nEs ist deshalb nit Rechtsgründen zu beanstanden, wenn\nsich die Strafkammer für ihre Meinung darauf beruft, man\nwisse bei Schizophrenie nicht, \"wann der nächste Schuhll\nauftreten werde, \"es können Jahre darüber vergehen\". Mit\nder Berufung auf diese allgemeine Ungewißheit über das\nAuftreten des nächsten Krankheitsschubes kann bei der\n_. Natur der Erkrankung eine erhöhte Dauergefahr der Wieder-\n“ holung nicht ausgeschlossen werden; diese Ungewißheit\n\nbegründet vielmehr gerade eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beschuldigte auch künftighin Straf-\n| taten begehen könnte, die die Rechtsordnung verletzen.\n\n-5-\n\n- 5.\n\nMit der Frage, ob aus der Zahl der Vorfälle seit\ndem Jahre 1952 auf einen besonders günstigen Krankheitsverlauf bei diesem Beschuldigten geschlossen werden\nkann und ob hieraus auf eine geringe Wiederholungsgefahr\nzu folgern ist, hat sich das Urteil aber nicht auseinandergesetzt.\n\n3.) Die Darlegungen des Landgerichts, der Beschul-.\ndigte sei bei seinen Taten \"noch immer vor Gewalttätig-\n“ keiten zurückgeschreckt\", ist nicht ohne weiteres vereinbar mit den Feststellungen zu den Fällen Cie»\nUAS A und IB A S 9.\n\nNach alldem war das angefochtene Urteil entsprechend\ndem Antrage des Oberbundesanwalts mit den Feststellungen\naufzuheben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes\nhingewiesens\n\na) Es dürfte sich empfehlen, den Maßstab für die\nGefährlichkeit künftigen Verhaltens des Beschuldigten\nnicht aus dem \"gesunden Empfinden einer Verletzten\"\n\n(UA S 11) oder aus der Auffassung einer LKP-Nebenstelle\nzu gewinnen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die mit\nStrafe bedrohte Handlung, die Anlaß des Verfahrens ist,\nder Allgemeinheit gefährlich erscheint oder nicht. Es\ngenügt, daß sie Ausfluß einer Geisteskrankheit ist,\n\ndie die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde\nTaten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich\nerscheinen lassen (BGHSt 5,140/1427).\n\nb) Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Unterbringung des Beschuldigten wiederum auch deshalb abgelehnt werden, weil andere Sicherungsmaßnahmen ausreichend seien, so wird zu beachten sein, daß diese\nmöglichen Sicherungsmaßnahmen auch eine wirkliche Gewähr\nfür eine ausreichende künftige Verhinderung von ähnlichen Vorkommnissen bieten müssen. Auch würde es nicht\n\n- 6.\n\n6.\n\ngenügen, wenn die Strafkammer nur äie \"Hoffnung\" haben\nsollte, der Beschuldigte werde \"es durch seine Arbeit\nfertigbringen, ähnliche Straftaten nicht mehr zu begehen\" (UA S 11). Der Tatrichter muß vielmehr die Überzeugung gewinnen, daß etwaige andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ausreichen werden (vgl u.a. BGH\nin 5 StR 559/56 vom 19.2.1957).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-02/5-str-135-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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