{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-07-02_5_StR_107_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-02","aktenzeichen":"5 StR 107/57","doktyp":null,"leitsatz":"Die Hauptverhandlung darf in mehrere Abschnitte\nzerlegt werden, dergestalt, daß der Angeklagte\njeweils erst am Beginn jedes Abschnittes zur\nSache über diesen Abschnitt vernommen wird.\nGeschieht dies, so muß die Sitzungsniederschrift\nergeben, auf welchen Abschnitt sich die jeweilige\nVernehmung des Angeklagten bezieht.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 7 8 7 032\nFür die Amtliche Sammlung! Ö\n\n—\n\nGesetz: StPO §§ 243, 274\n\nRechtssatz: Die Hauptverhandlung darf in mehrere Abschnitte\nzerlegt werden, dergestalt, daß der Angeklagte\njeweils erst am Beginn jedes Abschnittes zur\nSache über diesen Abschnitt vernommen wird.\nGeschieht dies, so muß die Sitzungsniederschrift\nergeben, auf welchen Abschnitt sich die jeweilige\nVernehmung des Angeklagten bezieht.\n\nAktenzeichens 5 StR 107/57\nUrteil des BGH vom 2.Juli 1957 LG Hildesheim\n\nzn\n\n5 stR_107/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Werner H WEB au op,\ngeboren an 1925 in caummn,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Werner HE»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 530.August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\neEründe:3?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfakrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nI,\nDie Revision rügt mit Recht Verletzung des § 243 StPO.\n\n1.) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Angeklagte sei\nam ersten Verhandlungstage zunächst nur \"über die allgemeine\nLage\" zur Sache vernommen worden, dann seien hierzu die\nZeugen vernommen worden. Entgegen der Zusage des Vorsitzenden\nsei dann vor der Beweisaufnahme zu den einzelnen Fällen der\nAngeklagte nicht zu diesen einzelnen Fällen vorweg vernommen\nworden, sondern es seien zunächst hierüber Zeugen vemommen\nworden, und der Angeklagte habe erst anschließend Gelegenheit\nzur Äußerung gehabt; dies gelte insbesondere für den Fall\nThiele.\n\nIn der Sitzungsniederschrift heißt es im Anschluß an\ndie Verlesung des Eröffnungsbeschlussess\n\n\"Die Angeklagten wurden befragt, ob sie etwas\nauf die Anschuldigung erwidern wollen. Sie\nerklärten sich nacheinander zur Sache. !\"\n\nAlsdann folgt die Vernehmung von sieben Zeugen.\n\nAm zweiten Verhandlungstage wird zunächst ein Zeuge\nvernommen, ferner ein am Vortage bereits vernommener Zeuge\nnoch einmal. Alsdann heißt ess\n\n\"Der Angeklagte Werner Hgg wurde weiter zur\nSache vernommen. '!\"\n\nN\n\nAlsdann Zolgst die Vernehmung einer Reihe weiterer\nZeugen, darunter der Zergen Tim sen. und jun.\n\nDie Niederschrift des Arittsen Verhandlungstages beginnt mit den Wortenz\n\n\"Der Verteidiger des Angeklagten Werner Hg,\nRechtsaxwalt Dr. CB. veantragt, daß die\nAngeklagten zum Fell TEE nochmals ausführlich Stellung nshnen. !\n\nAlsdann heißt us;\n\n\"Der Angeklagte Werner Ip erklärte sich zur\nSache.\"\n\n2.) Der Vorsitzeude der Strafkemmer hat sich hierzu\nwie folgt geäußert;\n\n\"Es ist unwahr, daß ich die Verhandlung in\n\nder Form zeführt hätte, daß zu den den Angeklasten zur Last gelsgten strafbaren Handlungen die Zrugen vernommen wären, ohne daß\nvorher die Angeklagten vernommen worden wären.\n\nWahr ist, daß ich nach Erörterung der allgemeinen Lage der Firma DB mit dem Angeklagten erklärt habe, ich beabsichtigte,\ndie Einzelfälle in der Form zu verhandeln,\ndaß nach Eirlassung der Angeklagten zu den\njeweils erörterten Einzelfällen die in Betracht kommenden Zeugen gehört würden. Einwendungen dagegen wurden weder von den Angeklagten, noch insbesondere ven Herrn\nRechtsanwalt Dr. CB erhoben. Hätte ich\nanders verhsndelt, wäre der ganze Sachverhalt\nauselnandergerissen worden. Ich stelle also\nausdrücklich rast. daß zu jeden Fall zunächst\ndie Angeklagten gehört warden sind. ...\n\n- 4 +\n\nZu einer Kontroverse mit den Verteidiger kam\nes nur im Falle TB. in weichen der Verteidiger, nachdem die Angeklagten dazu schon\neinmal eingehend vernommen waren, nach Vernehmung des Zeugen TEE sen. verlangts,\nder Angeschuldigte EB solle sich zu üleser\nAussage zunächst äußern. Da die Aussage des\nZeugen TE sen. Unklarheiten enthielt,\nderen Aufklärung durch Vernehnmung des Zeugen\nTED jun. ich für erforderlich hielt, habe\nich das Ansinnen des Verteidigers abgelehnt\nund ihm erklärt, sein Mandant bekomme ausgiebig Gelegenheit zur Stellungnahme. Ob\n\ndas vor oder nach ergänzender Vernehmung des\nZeugen TB jun. der Fall sei, das zu bestimmen sei meine Sache, denn die Vernehmung\nTEEBsen. sei noch nicht abgeschlossen.\nAuf Antrag des Verteidigers wurde dann zusätzlich noch der Vater des Angeschuldigten\nH@Bbvernommen, um zeitliche Differerzen\n\nzu klären. Die Vernehmung ergab insoweit\nÜbereinstimmung mit den so schr angegriffenen\nAussagen der Zeugen TB.\n\nUm den Angeklagten aber auch jede Gelegenheit zu ihrer Verteidigung zu geben, sind sie\ndann em nächsten Tage zum Fall TB nochmals\ngehört worden. Ich nehme zum Belege der\nRichtigkeit meiner Äußerung auf das Terminsprotokoll BI 167 r/168 Bezug.\"\n\n3.) Bei dieser Sachlage muß das Revisionsgericht\n\ndavon ausgehen, daß § 243 StPO verietzt ist.\n\na) Es kann dahingestellt bleiben, wieweit in\n\n§ 243 StPO auch bloße Ordnungsvorschriften enthalten sind\n(vgl BGHSt 3,384). Denn jedenfalls gehört; die Vorschrift,\ndaß der Angeklagte vor Beginn der ieweisaufnahms zur\n\n- 5.\n\nSache genÄr müsga, zu deu Srogerden Bestimmungen\n\n*\n\nder StPd, dewon Verletzung äle R-ewiei:n begründet. Die\nVernehmwag zur sache soll dem Angerlagten Gelegenheit\n\ngeben, die gegen ıhn vorgebrachten Verdachtzgründe zu\nbeseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen gelterd zu machen. Die Vorschrift zielt darauf\nhin, dem Angek.agten vorweg die Möglichkeit zu geben,\nzusammenhängend seine Verteidigung zu führen und das\nGericht zu veranlassen, daS bei der folgenden Beweisaufnahme den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten\nRechnung getragen wirä. DaB dem Angeklagten dieses Recht\nnicht verkümnert verden darf, ergibt’ sich aus dem Gesetz,\ndas an verschiedenen Stellen die Vernehmung des Angeklagten ausdrücklich vorschreibt. Die Gelegenheit zur zusammenhängenden Widerlegung der belastenden Umstände\nund zur zuzsammenhüngenden Darlesung der entlastenden\nGesichtspunkte vor der Beweisaufnahmne wird nicht dadurch\nersetzt, daß der Angeilagts nach der Vernehmung jedes\nZeugen, Sachverständigen oder Witangeklagten und nach\nder Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt wird,\nob er etwas zu erklären habe, unä da3 er das letzte Wort\nhat. Diese Röchte müssen ihm ohnedies eingeräumt werden.\nES entspricht den Willen des Gesetzes, daß der Angeklagte darüber hinaus grundsätzlich vor der Beweisaufnahnme\nnach der Vorschrif; des § 135 StPO vernomuen wird (vgl\nBayöbIG MDR 1953,755),\n\nb) Daß iu diesor Weise verfahren ist, gehört zu den\nFörmlichkeiten des Verfahrens, deren Finhaltung nach\n§ 274 StPO nur äurch die Sitzungsniederschrift bewiesen\nwerden kann,\n\nDie Sitzungsniederschrift erbringt aber hierzu\nkeinen Beweis. |\n\nan) Fwar bosagt sie im Anıchivß en die Verlesung\ndes Eröfinnnssioschluasser, daß der Angetlagio zu diesen\nZeitpunkt Selsscahait haste, zich zu der gosamten Anklage-\n\n-6-\n\n[oj)\nt\n\nschrift zu äußern. Diese Bedeutung kaben nämlich die\nWorte:\n\n\"Die Angeklagten wurden befragt, ob sie etwas\nauf die Anschuldigung erwidern wollen. Sie\nerklärten sich nacheinander zur Sache.\"\n\nInsoweit nat aber die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden als eines der die Richtigkeiü der Sitzungsniederschrift bestätigenden Urkundsbeanten dem Protokoll\nseine Beweiskraft genoumen (vgl BGESt 4,364). Auf Grund\nder dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden stellt der Senat\nin freier Beweiswürdigung fest, daß der Angeklagte im\nAnschluß an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nur\ndie Gelegenheit hatte, sich zur allgemeinen Lage der Firma\nDEEEEEEB zu äußern, nicht aber die, zu allen Anklagepunkten\nStellung zu nehmen.\n\nDer Senat tritt der Rechtsauffassung des Vorsitzenden\nbei, daß es bei umfangreichen Verfahren häufig zweckmäßig\nist, das Verfahren in einzelne sachliche Abschnitte einzuteilen, dergestalt, daß auch der Argeklagte nach der\nVerlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht sofort zu sämtlichen Punkten Stellung nimmt, sondern jeweils vor dem\nBeginn der Beweisaufnahme zu einem einzelnen Abschnitt\nGelegenheit zur Stellungnahme hierzu erhält. Ein derartiges\nVerfahren erleichtert es nicht nur dem Gericht, durch jeweilige Konzentration auf einen bestimmten Punkt den umfangreichen Verfahrensstof? zu bewältigen, sondern auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger.\n\nWird aber so verfahren, dann muß das aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sein, da sich sonst in derartigen\nFällen aus ihr nicht ergeben kann, ob die grundlegenden\nRegeln über den Aufbau der Verhandlung eingehalten sind,\ninsbesondere ob der Angeklagte vor der Beweisaufnalme zu\njedem einzelnen Punkt hierüber zur Sache vernommen worden\nist.\n\nin welcher Weise Jie sitzungsnicädsrachrift das zum\nAusdruck brings; ist grundsätzlich Sache der beiden\nUrkunäsbeamien. Am & q\neinzelnen Abschritt in d\nÜberschriften zu kennzeichnen,\n\nr.\nchswen erscheint es, jeäen\nei Sitzungsnielerschrift durch\n\nbb) Im vorliegenden Fall tut die Sitzungsniederschrift\ndies nicht und 138t auch sonst nicht erkennen, daß der Angeklagte vor Beginn der Beweisaufnahme zu jedem Einzelpunkt zur Sache hierüber vernommen worden ist. Die verschiedenen Vermerke übsr Zwischenvernehnungen des Angeklagten lassen nicht erkennen, zu welchen Abschnitt der\nAngeklagte jeweils vernommen worden ist.\n\nDas Revistonsgericht kann auch die aufgezeigte Lücke\nder Sitzungsniederschrift nicht etwa durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ausfüllen. Ler in BGHSt\n4,364 aufgezeigten MCglichkeit, bei durch einen der\nUrkundsbeanien bezseugster Qurichtigkeit der Sitzungsniederschrift die währen Vorgänge durch freie Beweiswürdigsung festzustellen, sind mit Rücksicht auf die\ngroße Bedeutung, äle § 274 StPO der Niederschrift beimißt, enge Grenzen gesetzt. Dienstliche Erklärungen des\nVorsitzenden oder des Urkundsbeamten können jedenfalls\nkeine weitergehende Wirkung haben, als wenn beide\nUrkundsbsamte das Protokoll entsprechend berichtigt\nhätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2,125; 3 StR 1069/51 vom 14.2.1952 = IM Nr 3\nzu § 274 StPO = 12 19572,281) kaıın aber die Berichtigung\ndes Haurtverhardlungsprotokolls in der Revisionsinstanz\nkeine Berücksichtigung finden, wenn sie ein auf seinen\nunberichtigten Inhsit gegründstes und mit‘els Revision\ngeltenä genachtes Recht des Beschwerdeführers beseitigen\nwürde. Duis maß auch für dienstliche Srklärungen gelten,\n\nBi\n\ndie nachträgiich der Sitzungsniederschrift den Boden\nentziehen.\n\nAllerdings hat der l1.Strafsenat des Bundasgsrichtshofs (RBCHSt 1,259) im Anschluß an das Reichsgericht\n(RGSt 56,29) mic Reck für zulässig erklärt, die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls, die erst\nnach Erhebung der Verfahrensrüge teilweise zugunsten und\nteilweise zu Ungunsten der Revision vorgenommen worden ist,\nin vollem Umfange zu berücksichtigen, sofern der prozessuale\nVorgang, auf den die Rüge gestützt ist, zunächst nicht in\ndas Protokoll aufgenommen war, sondern erst durch die Berichtigung in seiner Gesamtheit zu dessen Inhalt gemacht\nworden ist. äntsprechendes muß auch für dienstliche Erklärungen gelten, die die Beweiskra:'t er Sitzungsniederschrift in einem bestimmten Punkte aufheben,\n\nIm vorliegenden Falie können aber die verschiedenen,\nsich auf ärei Tage erstreckenden Verrenmungen des Angeklagten gerade auch mit Rücksicht auf die Unterteilung\ndes Verfahrens in verschiedene Abschnitte nicht derart\nals Einheit angesehen werden, daß die Berücksichtigung\nder Erklärung des Vorsitzenden, der Angeklagte sei entgegen\ndem durch die Sitzungsniederschrift erweckten Anschein\nnach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht in vollem\nUmfang zur Sache vernommen worden, zugunsten des Angeklagten auch die der weiteren Erklärung zu seiren Ungunsten\nzulässig machte, der Angeklagte sei vor Beginn der Beweisaufnahme zu jedem Abschnitt über diesen zur Sache gehört\nworden.\n\nDas Urteil muß deshalb wegen Verletzung des § 243 StPO\naufgehoten werden.\n\nII.\n\nDie Revision rügt auch mit Recht, daß di» Strafkammer\ndie von dem Verteiäiger in seinem Schlußvortrag gestellten\nEventualanträge nicht beschieden habe,\n\nDarüber, welche Hilfsamträge in dem Schlußvortrag\ngestellt sind, gibt die Sitzungsnioderschrift auch keine\neindeutige Auskunft. Sie enthält einen Teriwerk des Vor-\n\n9.\n\nsitzenden am Rande, der nur von ihm unterschrieben ist,\nund eine Anlage zur Sitzungsniederschrift, die nur vom\nUrkundsbeamten unterschrieben ist.\n\nDie Anlage zur Sitzungsniederschrift enthält vier\nschriftlich formulierte Beweisamträge des Verteidigers.\nwie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des\n\"Urkundsbeamten ergeben, hat der Verteidiger nach Abschluß seines Plädoyers diese Beweisamträge dem Urkundsbeamten überreicht. Dieser ist davon ausgegangen, daß\nes sich um die im Plädoyer gestellten Anträge handele\nund hat das Schriftstück als Anlage zum Protokoll genommen, ohne es zunächst dem Vorsitzenden weiterzureichen.\n\nDer Vermerk des Vorsitzenden lautetz3\n\n\"Die als Anlage zum Terminsprotokoll schriftlich formulierten Beweisamträge hat zu 3\n\nu. 4 der Verteidiger Dr. Cl nicht gestellt. Gestellt sind die von mir mit Grünstift mitgeschriebenen Beweisamträge. Die\nschriftlich formulierten Anträge hat der\nVerteidiger nach dem Plädoyer dem Protokollführer übergeben, ich habe sie nicht gesehen. \"\n\nDie erwähnte Grünstiftnotiz des Vorsitzenden lautet wie\nfolgt:\n\n\"Eventualanträge\n\n1.) RGEB, Ge? TH. DE nicht 53 aus der\nFa. Anton DB ausgeschieden ist.\n\n2.) Daß Anton Dil ostauent gemacht\nbetr. 25 000.- Tgetr. (des Inhalts,\n\ndaß Theodor TED sich 25 000 DM als\nVorenmpfang - aus dem Geschäft D. -\n\nauvechnen lassen müsse).\n\n- 10 -\n\n3.) BED, 128 Geschöftsbüchker der\nFa. Anton De ollstärtig vorhanden\nwaren. '!!\n\nIn seiner dienstlichen Außsrung hierzu erklärt\nder Vorsitzende weiter, daß zu Ziffer 2 nicht der Zeuge\nREED, sondern Ger Zeuge Anton TB penannt worden sei.\n\nAus der Grünstiftnotiz ist das nicht ersichtlich.\n\nBei der Sachlage kann aus dem Sitzungsprotokoll weder\nentnommen werden, daß kcine Evrentusalanträgs gestellt sind,\nnoch, wie die gestellten Anträge gelautet haben, da insoweit die Erklärungen der beiden Trkundsbsamten voneinander\nabweichen,\n\nIm Wege freier Beweiswürdigung stellt das Revisionsgericht Test, daß die Beweisamträge so gesiallt sind, wie\nsie in der oben wörtlich wiedergegebenen Grünstiftnotiz\ndes Vorsitzenden enthalten sind. Das Revisionsgericht\nvermag aber nicht festzustellen, daß entgegen dem Wortlaut der Grünstiftnotiz Anton Dip und nicht Fe\nfür das Beweisthema zu 2) benannt worden ist.\n\nDiese Eventualanträge sind weder durch Beschluß noch\nim Urteil beschieden worden. Nach der Darstellung der\nRevision, die das Revisionsgericht bei der Sachlage\nzugrunde legen muß, bezweckten diese Anträge im wesentlichen, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Anton TED\ndadurch zu beweisen, daß er in verschiaäenen Punkten Angaben gemacht habe, die durch RB vwideriegt werden\nsollten. Sie bezweckten ferner, zu beweisen, daß der Angeklagte mit dem Verschwinden der Ceschäftsbücher nichts\nzu tun habe.\n\nDie Nichtbescheidung der Beweizanträge ist ein Verstoß gegen § 244 StPO. Das Rerisionsgericht vermag nicht\nauszuschließen, daß das Urteil au? diescu Verstuß beruht,\nzumal ausdrücklich festgestellt ist, daß der Angeklagte\nseine Ehefrau zur Verrichtung von Geschäftsbüchern auf-\n\n- 11 -\n\n- 1 -\n\ngefordert habe, und nicht ausgeschlossen werden kann,\n\ndaß bei der Feststellung, der Angeklagte sei hinsichtlich\nder Wechselfälschungen seiner Ehefrau von einem bestimmten Zeitpunkt an bösgläubig gewesen, dieser Umstand\nmit verwertet worden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. -\n\nDas Revisionsgericht hat von der Befugnis Gebrauch\ngemacht, die Sache nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein\nbenachbartes Gericht zu verweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-02/5-str-107-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-02/5-str-107-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.116720+00:00"}}