{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-28_5_StR_584_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-28","aktenzeichen":"5 StR 584/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 584/57\n\n2220 044\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner K EEE zus ZEREEEE,\n\ngeboren am EEEEES 1925 ir TEE Kreis m\nGEBE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Listverschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l1.Februar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräüsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 28.Juni 1957 wirä\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Re>shtsmittels.\n\nDie nach dem 28.Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründeg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Listverschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt und die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer im Jahre 1951 aus dem Erzbergwerk Aue nach Westberlin geflüchtete Angeklagte war später nach seiner Rückkehr in die sowjetisch besetzte Zone vom SSD als Spitzel\nzum Zweck seiner Rehabilitierung verpflichtet worden.\nNachdem er bereits im Jahre 1951 vergeblich versucht hatte,\ndrei Personen aus Westberlin zu verschleppen und dieserhalb durch das Westberliner Schwurgericht verurteilt worden\nwar, trat der SSD im Jahre 1953 erneut an ihn heran und beauftragte ihn mit Ermittlungen darüber, ob der in Berlin-Spandau wohnende Krae Beziehungen zur Kampfgruppe gegen\nUnmenschlichkeit und zum Bund Freiheitlicher Juristen habe.\nEs gelang dem Angeklagten, in der Wohnung des Kreis Aufnahme zu finden. Er berichtete dem SSD wahrheitsgemäß, daß\nKrogB volitisch nicht interessiert sei und keine Bezlehungen zu den benannten Organisationen habe. Der SSD\nwollte aber Krgp selbst vernehmen, um Gewißheit zu erlangen, und beauftragte deshalb den Angeklagten, ihm Kr»\nin die Hände zu spielen, Er bedrohte dabei den Angeklagten,\nihn bel der Westpolizei anzuzeigen, wenn er den Auftrag\nnicht ausführe. |\n\nUnter der falschen Vorspiegelung, er habe mit Kress\nEhefrau, die sich in Ketzin aufhidölt, telefonisch vereinbart, sie wolle sich mit Kr@® an 14.Juli 1953 um\n9.30 Uhr am Schlagtaum der Glienicker Brücke treffen, ver-\n\n- 3.\n\nanlaßte der Angeklagte den Kr@p: sich um diese Zeit\ndorthin zu begeben. Gleichzeitig teilte er dem SSD mit,\ndaß Krggp, den er genau beschrieb, sich um die angegebene Zeit am Schlagbaum einfinden werde.\n\nAls Krb an Schlagbaum der Glienicker Brücke eintraf, teilte er einem Volkspolizisten mit, er erwarte\nhier seine Ehefrau und wolle sich mit ihr aussprechen.\nDer Volkspolizist führte ihn darauf in ein Wachhäuschen\nunter der Vorspiegelung, der Omnibus aus Potsdam werde\ngleich eintreffen.\n\nEin herbeigerufener SSD-Mann forderte darauf Kresse\nauf, mit ihm nach Potsdam zu fahren. Dort wurde er von\neinem Polizeimajor über seine angeblichen Verbindungen\nzur Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit vernommen. Kris\nbestritt dies. Er wurde dann noch 24 Stunden von der\nPotsdamer Polizei festgehalten und schließlich zu seiner\nEhefrau nach Ketzin gebracht. Im Oktober 1953 flüchtete\ndann KrBmit seiner Frau nach Westberlin.\n\nGleich nachdem er die Volkspolizei von dem Eintreffen des Kr benachrichtigt hatte, entnahm der Angeklagte aus der \\Wohnung des Kr einige Kleidungsstücke; das dieserhalb eingeleitete Strafverfahren ist\nnach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt worden.\n\nII.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten nach\n8 2 Abs.1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen\nFreiheit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Sie führt\naus, der Angeklagte habe Kr durch die Vorspiegelung\neines Telefongesprächs mit seiner Ehefrau veranlaßt,\nsich auf die in der sowjetisch besetzten Z:ne gelegene\nGlienicker Brücke zu begeben, um sich dort mit seiner\nwartenden Ehefrau auszusprechen, In Wirklichkeit habe\ner ihn dadurch in die Hände der ostzonalen Polizeiorgane\ngespielt. Kr sei dadurch in die Gefahr geraten, durch\n\n-4-\n\n®\n\n-4-\n\nrechtsstaatswidrige Verfolzung seine Freiheit zu verlieren.\nDiese Gefahr sei erst durch seine Flucht im Oktober 1953\nbeseitigt worden. Der Angeklagte habe auch die Gefahr erkannt, die dem Kr@B gedroht habe.\n\nDie Strafkammer nimmt einen minder schweren Fall des\n§ 2 Abs.1l FreihSchG an. Die Anwendbarkeit des § 2 Abs.2\nlehnt sie mit der Begründung ab, die liotive des Angeklagten\nseien im Unklaren geblieben. Es sei denkbar, daß er von der\nVorstellung ausgegangen sei, Kr auf kurze Zeit von\nseiner Wohnung fernzuhalten, um sich verschiedene Gegenstände anzueignen.\n\nIII.\n\nEntgegen der Annahme der Revision bestehen gegen die\nAusführungen des Urteils keine rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Ob die Stelle auf der Glienicker Brücke vor der\nSperre, an die der Angeklagte Kr unmittelbar geschickt.\nhat, bereits zur sowjetisch besetzten Zone gehört,ist unerheblich. Der Sachverhalt ergibt eindeutig, daß der Angeklagte darauf abzielte, daß Krae in das sowjetisch besetzte Gebiet gelangte. Er hatte die östlichen Polizeibehörden benachrichtigt, weil diese den Kr vernehmen\nwollten. Daß dies nur in der sowjetisch besetzten Zone geschehen konnte, wußte der Angeklagte.\n\n2.) Die Revision meint, eine Listverschleppung setze\nvoraus, daß der Verschleppte gerade darüber getäuscht werde,\ndaß er in sowjetisch besetztes Gebiet gelange. Dem vermag\nder Senat nicht zuzustimmen. Weder der Wortlaut noch der\nZweck des Berliner Freiheitsschutzgesetzes rechtfertigen\neine so enge Auslegung. Ob jede bewußt unrichtige Angabe,\nmit der der Täter das Opfer veranlaßt, sich in sowjetisch\nbesetztes Gebiet zu begeben, zur Erfüllung des Tatbestandes\nausreicht, braucht nicht entschieden zu werden. Der Angeklagte hat durch Benachrichtigung der Behörden der Sowjetzone selbst die Falle gestellt, in die Krb auf Grund\nseiner Vorspiegelungen hinsingegangen ist, ohne die gerade\n\n-5-\n\nihm drohende besondere Gefahr zu kennen. Das ist jedenfalls eine Listverschleppung,.\n\n3.) Die Ausführungen, mit denen das Urteil den Vorsatz des § 2 Abs.1 FreihSchG bejaht, stehen entgegen der\nAuffassung der Revision nicht im Widerspruch zu denjenigen,\nmit denen es die Absicht des Abs.2 verneint. Für die Pläne\ndes Angeklagten genügte es zwar, wenn Krage auf kurze\nZeit von seiner Wohnung ferngehalten wurde. Die Strafkammer ist aber überzeugt, daß für Kr#® die Gefahr bestanden habe, seine Freiheit viel weitergehend zu verlieren, als dies tatsächlich geschehen ist, und daß der\nAngeklagte gerade nach seinen eigenen Erlebnissen sich\ndieser Gefahr bewußt war. Das ist kein Widerspruch.\n\nAuch gegen die Anwendung des § 239 StGB auf den festgestellten Sachverhalt bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/5-str-584-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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