{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-25_5_StR_56_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-28","aktenzeichen":"5 StR 56/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 078\n5 StR 56/57\n(alts 5 StR 422/55)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Joachim von @ GEB zus TED\ngeboren an EP 1905 ir Tun.\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25.Juni 1957 in der Sitzung vom 28.Juni 1957,\nan denen teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n28. Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte im Fall WED verurteilt worden ist.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n-2-\n\nIil. Dis Kosten des Rechtsmittels trägt\n\nin den Fällen DEE SEREEEEEED, Dr\nund BMW der Angeklagte.\n\nIV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung über den Fall WENN sowie\nzur Neubildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nrestlichen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie virafkauner LSt ien Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen weg: Zortgesstzter Unterschlagung in Tateinheit\nmit fortgesetzter Untreue (Fall np), wegen Betruges\n\nin Tateinheit mit Untreue (Teil SD), wegen Unterschlasgunge in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Fälle\nDr 1 DEE var wegen Untreue (Fall WED)\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu\nfünf Geläsirafen verurteilt, Sie hat ihm ferner die Ausübung des Berufes eines Reshtsanwalts auf die Dauer von\ndrei Jahren untersagt.\n\nDie Revision des Ängeklssten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und das sachlichen Strafrechts; sie hat\n\nnur im Fall VD 7 fo1;:.\n\nA. Verfahrensrügen.\n\nI.\n\nDie Kevisica rügt, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der Gerichtsassesser Cu»\nzu Unrecht mitgewirkt habe. Das ergäbe sich einmal daraus,\ndaß beim Landgericht Hamburg nichtständige Richter in einem\nunzulässigen Unfange beschäftigt würden, ferner daraus,\ndaß Assessor CP nicht in dem Geschäftsverteilungsplan\nfür das Jahr 1956, der überdies nicht in dem vorgeschriebenen\nVerfakren beschlossen unä abgeändert worden sei, als Mitglied der Großor Strafkamner 2 vorgesehen und auch später\nnicht ordnungsmäßig hierzu. berufen worden sei,\n\nBeide Gesichtspunkte dringen nicht durch.\n4\n\n1.) Nach der dienstlicken Äußerung des Ianägerichtspräsidenten sind im Gerchäftsjahr 1956 beim Landgericht\nHamburg insgessnt 148 Richter b.schäftigt gewesen. Hiervon\nwaren 124 nlarmsälig angestellt und nur 24 Hilfsrichter.\nDie Beschäftigung dcr Hiifserichter war zum Teil darauf\nzurückzuführen, üaß 11 ordentliche Richter abgeoränet\n\nwaren, 9 &..d nır 15 weitere Hilfsrichter für Erkrankungsfälie zusätzlich zur Verfügung standsn. Das ist eine\nordnungsmälige EB: Sebzung des gesamten Gerichts.\n\n2.) Die IDchaupiunz, der Geschäftsverteilungsplan\nsei nicht ix ordnungssmäßigen Verfahren beschlossen und\nentgegen § 65 Abs 2 GVG abgeändert worden, ist nicht\ngemäß § 344 Abs 2 StPO mit Tatsachen belegt und daher\nunbeachtlich,\n\n3.) Es ist wichtig, daß im Geschäftsverteilungsplan\nfür das GCeschäftsjeh\nMitglied der Großen Str afkammer 2 aufgeführt war. Viel-\n\nMitglicd der Kammer. Dieser wurde am 1.April 1956 an\ndas Amtsgericht versetzt. Durch Beschluß des Präsidiums\nvom 28.März 1956 wurde deshalb mit Wirkung vom 3.April\n1956 Assessor Cu anstelle des Gerichtsassessors\nDC zum Miszliec der Großen Strafkammer 2 bestellt.\nsr war also beiJ. Beginn der Verhandlung in dieser Sache\n(5.Juni 1956) ordentliches Mitglied der Großen Strafkammer 2.\n\nII.\n\nDie Revision rügt, das Gericht hebe in verschiedenen\nPunkten seine Auklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2\nStPO), und das Urteil beruhe nicht auf dem Inbegriff der\nVerhandlung {§ 251 StPO).\n\nSoweit diese Rügen im Zusammenhang mit den einzelnen Fällen orüoben werden, derentwegen der Angeklagte\nverurteilt woräen ist, euthalten sie im wesentlichen\n\nunzulässige Ansriffe gegen Gle Beweiswürdigung cder sind\nsonst offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich auf\ncen Fall Vo bezicher, erübrigt sich eine ırörterung, weil das Urtsil_irsoweit ohnehin aufgehoben\nwerden muß. An Gleser Stelle ist deshalb nur folgendes\nzu erörteri;\n\nN\n\nIn sänvsicken Füllen spielt die Frage eine Rolle, ob\nder Angeklagte nacslı seinen Vermögensverhältnissen in der\nLage war, die Besräge, die er aus Depotgeldern seiner\nMandanten verwandt hat, jederzeit sofort aus eigenen Mitteln\nzu ersetzen. Das Gericht hat deshalb eingangs die allgemeinen\nVermögensvernältnisse des Angeklagten eingehend erörtert\nund in diesem Zusammenhang auch eine Reihe von Fällen in den\nKreis der Erörterung gezogen, die nicht Gegenstand der\nAnklage waren.\n\nHierbei hat die Strafkammer entgegen der Auffassung\nder Revision weder ihre Aufklärungspflicht verletzt noch\ngegen § 261 StPO verstoßen.\n\n1.) Die Strafkamner geht davon aus, daß der Angeklagte\nnach seinen Xassabüchern in den Jahren 1953 und 1954 einen\ndurchschnittlichen Monatsverdienst von 775 Dü bezw. 525 IM\ngehabt habe, dem nach seinen Angaben Ausgaben in Höhe von\netwa 460 I monatlich gegenübergestande:i hätten. Sie fährt\ndann wörtlich fort;\n\n\"lenn ülese Zahlen über den monatlichen Durchschnittsverdienst und die monatlichen Aus--\ngaben stimmen würden, mußte die finanzielle\nLage des Angeklagten 1953 und 1954 durchaus\nzufrisdenstellend gewesen sein. Jedoch kann\nweder den Angaben des Angeklagten über die\nHöhe seiner monatlichen Ausgaben ohne weiteres\ngefclgt werden, noch bilden die Kassabücher\neine verläßliche Grundlage.\"\n\nDaß die Kassabücher keine verläßliche Grundlage bilden,\nwird dann mi“; verschiedenen Umständen begründet, die den\nVerdacht erweckten, daß die Eintragungen in die Kassabücher\nnicht laufend gemacht worden seien, sondern daß der Angeklagte öir Kassabücher erst später für Prozeßzwecke hergestellt habe, Die Strafkammer hält aber abschließenä\ndiesen Terdacht richt für erwiesen.\n\nSie bagmindot ihre Überzeugung, daß der Angexlagte\nr% jederzeit Fählg und bereit\nzun Ersatz gewesen wäre, nicht mit seinen Xassabüchern,\nsondern mit ar nderen Umständen, insbesondere mit der Unglaubwürdi gkeit seiner Zinlassungen über die Aufbewahrung\nfremder und eigener Gelder im Kleiderschrank, sowie\ndamit, daß gegen den Angeklagten in den Jahren 1953 und\n1954 erhebliche Pfändungen ausgebracht worden seien, und\ndaß er es schen seit April 1954 mehrfach zu Sperrungen\nseines Pernsprechapparates wegen Wichtbezahlung der\nFernspreckgebühren habe kommen lassen, schließlich damit,\ndaß er in dsn Fällen Kreditbank u, Dim Vor insbank und Kreditbenk /Hege St EEE Fapr iv Tun\nFrendgelder für eigene Zwecke verwandt und die entstehende Sckuld dann durch andere Fremdgsläer gedeckt\nhabe. Diese Fallgruppen sind nicht Gegenstand der Anklage. |\n\nGeger. diese Beweiswürdigung besiehen entgegen der\nAuffassung der Revision keine Gurchgreifenden Bedenken.\nDie Strafkänmer durfte auf Grund der erwähnten Umstände\nzu deu Ergebni« kommen, daß der Angeklagte entweder\nnicht diejenigen Praxiseinnahmen (nach Abzug der Praxisausgaben) gehabt habe, die sich aus seinen Büchern ergaben, oder höhere persönliche Ausgaben gehabt habe,\nals er zuceseben habe. Daß sie weder das eine noch das\nandere nit Sicherheit feststellen konnte, steht ihrer\nBeweiswirdigung nicht entgegen. 'Sio hat ihre Überzeugung\nnicht darauf sestützt, daß die Bücher unrichtig seien\noder darauf, daß der Angsklagte höhere Ausgaben als\nzugegebe: gumasht habe, sondern auf die orwähnten außerhelk der Riicher und der Angaben des Angeklagten liegenden Umstände, Diese Unstänie durften sie davon üÜber-\n\neugen, dab der Angekinzte nick; jederzeit flüssig war,\nuch went sle Ihm wedsr dic Unrichtigkeit seiner Bücher\n\nhachmeison. noch Feststellurgsn darüber trefien konnte,\n\nnommen Pa EEE a TS TEE rn\n\n- 7 -\n\ndaß er höhere Ausgaben getätigt hatte, als er angegeben\nhat.\n\nDie Steafkammer brauchte daher weder weitere Ermittlungen über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der\nBücher anzustellen, insbesondere nicht den Angeklagten\naufzufordern, seine sämtlichen Belege einzureichen, damit\ndie Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Bücher festgestellt\nwürde, noch brauchte sie einen Sachverständigen über die\nVermögensverhältnisse des Angeklagten zu vernehmen.\n\n2.) Auch die Feststellungen, die die Strafkammer zu\nden Komplexen Kreditbank Ag 7: EB /Vereinspank\nund Kreditbank Hab Str abr ix Tun trifft,\nsind rechtlich unangreifbar. Was der Angeklagte hierzu\nunter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 244 Abs 2,\n261 StPO vorträgt, sind nur Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es kommt nicht darauf an, ob der\nAngeklagte die Mandantengelder als Fremdgelder in seine\nBücher eingetragen hat, sondern darauf, ob er sie jederzeit greifbar für die Mandanten verwahrt hat oder mindestens\njederzeit aus eigenen Mitteln zur sofortigen Rückerstattung\nin der Lage war. Daß das nicht der Fall war, hat die Strafkammer in e:’äigehender Beweiswürdigung, insbesondere auch\naus den eigenen Erklärungen und Schreiben des Angeklagten\ngegenüber den betreffenden Auftraggebern gefolgert.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision brauchte die\nStrafkammer auch keine weitergehenden Ausführungen Über\ndie Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten in\ndiesen beiden Fällen zu machen.\n\nIm Fall U ergeben die Feststellungen des Urteils\neindeutig, daß der Angeklagte nicht jederzeit in der Lage\nwar, die ihm überlassenen frsmden Gelder zurückzuzahlen,\nvielmehr hierzu erst unter falschen Vorspiegelungen ein\nDarlehen bei der Vereinsbank aufnehmen mußte. Es kam daher\nnicht derauf an, ob MÜB pesonderen Wert darauf gelegt\nhatte, daß der Angeklagte das G=sld gerade auf Gem Bank-\n\nkonto belis3.\n\nIn Fall Hr Ste Febrix Tecurise es keiuer\nweiteren brörterungen über die Honorarforderungen des\nAngeklagten. Der Angeklagte hatie bereits am 5. August\n1953 über seine Kosten zit der Hol abzerechnet,\ntrotzdem aber noch nehezu sinen Monat die Firma wegen\nRückzahlurg der nach Abzug seiner Kosten verbleibenden\nBeträge uhingehaiten. Hieraus has die Strafkamner geschlossen, daß der Angeklagte bewußt zu Unrecht fremde\nGelder zurückbehalten hat. Dieser Schluß war zulässig.\nDie Strafkammer brauckte sich auch nicht mehr, als geschehen, mit den etwaigen Ansprüchen anderer an den\nhinterlegten Bsträgen auseinanderzusetzen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nur den I, dessen\nSchuldner die FelB zunächst zu sein schien, von der\nHinterlegung benachrichtig+. Daß er aber TB selbst\nnicht mehr für forderungsberechtigt hielt und auch auf\ndem Standpunlt stand, daß er auf eiwsige Forderungen\nvon IW-eine Kücksicht zu nehmen brauchte, hatte\n‚der: Angeklagte mit seinem Schreiben ven 23. Juli 1953\nselbst anerkannt. Mit den Rechtsverhäitnis zwischen der\nHoi StB Fabrik und der Stadt Hamburg brauchte\nsich die Strafkammer un. so weniger auseinanderzusetzen,\nals nach den gansen Sachverhalt nur Ansprüche der\nHoi gesen sie Stadt in Betracht kamen, nicht aber\nAnsprüche der Stadt gegen die HB oder auf die beim\nAngeklagten hinterlegten Beträge.\n\n3.) Iie Rüge, die Strafkanmer haba die angeblichen\nEinnakmen des Angeklagten aus dem Nietvertrag Pe nicht\nberücksichtigt. kann weder aus dem Gesichtspunkt des\n8 244 Abs 2 StPO noch aus dem des § 261 StPO durch-\n\nringen.\n\nDie Revision trägt selbst vor, daß der Angeklagte\nüber. den Miotvertrag Pgp ausführlich vernommsn worden\nsei; di.eser Vertrag ist alsc zum Gegenstsnd der Verhand-\n\n- 9.\n\nmg. PA f &\n\nlung gemacht worden, eins Aufklärungsrüge kommt aus diesem\nGrunde nicht in Betracht.\n\nDie Strafkammer war auch nich“ verpflichtet, sich mit\njedem Beweismittel, also auch mit dem Mietvertrag Po»\nausdrücklich auseinanderzusetzen, Sie ist offenbar zu dem\nErgebnis gekommen, daß dem Angeklagten in der fraglichen\nZeit Einnahmen aus dem Wietvertrag De nicht zur Verfügung\nstanden.\n\nB. Lie einzeinen Fälls,\n\nI:\n\nIm Fall Drawiel ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig. Es bedarf hierzu daher keiner weiteren Ausführungen. Gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.\n\nII. Fall Si.\n\n1.) Der Angeklagte hatte von der Witwe Sp den\nAuftrag erhalten, für sie mit der Hin ı oeEEEB AC\n(HHA) Verhandlungen wegen eines Schadensersatzes für Verletzungen zu führen, die Frau SED bei einen Straßenbahnunglück erlitten hatte, Im Laufe dieser Verhandlungen erwirkte er eine Kapitalabfindung von 3600 IM. Die 72jährige\nFrau SE hatte wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß\nsie lieber eine lebenslange Rente von monatlich 50 IM\nhätte; die HHA hatte sich aber hierauf nicht eingelassen.\n\nDer Abfindungsbetrag von 3600 IM abzüglich bereits\nerhaltener 60 IM und 10,50 IM für Ferngespräche ging am\n19.12.1953 auf dem Postscheckkonto des Angeklagten ein.\nDer Angeklagte hob den Betrag sofort ab, nach seiner Einlassung, damit er nicht gepfändet würde,\n\nAm 12.12.1953 unterschricb Frau SREEEEED folgende,\nihr von dem Angeklagten vorgelegte Erklärung:\n\n- 10 -\n\n\"Catherine cp. \\ ,‚ don 12.12.1953,\nKt str.\n\nFür den Fall einer Kapitalabfindung durch die\nHHA in Zusammenhang mit meinen Unfall bitte\nich Herrn Rechtsanwalt Joachim von\n\nHB dafür Sorge tragen zu wollen, daß\ndas Geld so belegt wird, daß ich eine monatliche Rente von 50,-- DM (Deutsche Merk\nfünfzig) bis an mein Lebensende erhalte,\n\ngez. Catharine Sp. \"\n\nNachdem der Angeklagte das Geld erhalten hatte,\nsuchte er Frau SEE erneut auf. Er ließ sich von ihr\neine Quittung über den Empfang von 3500 DM geben und\nstellte ihr eine Gegenquittung aus, auf deren Rückseite\ner folgenden Vermerk gesetzt hattes\n\n\"Der umstenende Betrag soll - entsprechend\n\nder Weisung vom 12.Dezember 1953 - zur\n\nmonatlichen Auszahlung seiner Rente in Höhe\nvon 50:.-— DM verwandt werden, Rechtsanwalt\n\nvon GEB - als Empfänger des Geldes -\nhat für die pünktliche Zahlung der Rente\naufzutonmmen, \"\n\nDie Abfindungssumme verwandte der Angeklagte für\nsich,\n\nIn der Folgezeit erhielt Frau SB die Rente\nvon monatlich 50 DM vom Angeklagten nur schleppend. Sie\nforderte deshalb die Bezahlung der Abfindungssumme, die\nsie allmählich erhielt.\n\n2.) Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer in\ndiesem Fall den Angeklagten des Betruges in Tateinheit\n‚mit Untreue für schuldig befindet, beruhen im wesentlichen auf Hinweisen des Senats in seinem früheren Urteil\nin dieser Sache. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Darlegungen der Revision richten sich im wesentlichen in unzuläseiger Weise gegen die Feststellungen\ndes Urteils. Die von der Revision behaupteten Widersprüche enthält das Urteil nicht,\n\n- 11»\n\nInebesonäere hat die Ssbratfksmer auch den Schaden\nder Frau SB u: is Bowi:atsein das Angeklagten von\ndiesem schaden reshtsirrtunsfrei begründet. Daß der Angeklagte sein Grundstück für dia Befriedigung der Frau\nSCHEEEB Hätte verwerten köanen. sobald er sich mit der\nIRSO über deren Abfindung geeinigt hätte, steht der\nSchädigung der frau SW :us zwei Gründen nicht entgegen; Erstens haste der Angeklagte. wie das Urteil feststellt, nicht die Absicht, alsbald sein Grundstück hierzu\nzu verwenden; zweitens ist die Vollstreckung in ein Grundstück kostspielig und schwierig, so daß die Möglichkeit\neiner solchen Vollstreckung niemals einen ausreichenden\nAusgleich für die Hingabe von Geld bietet. Das galt be-.\nsonders im vorliegenden Fall, in dem die Ansprüche der\nIB eine Yollstreckung in das Grundstück noch erschwerten,\n\nDaß der Angeklagte nicht beabsichtigt hat, Frau\nSCHE sascüiltis un den hingssebsnen Betrag zu schädigen,\nstellt das Urteil ausdrücklich fest; es führt aber mit\nRecht aus, daß er trotzdem Frau SED - der es, wie\nder Angeklagte erkanrt habe, bei ihrem Alter auf eine\nmit Sicherheit regelmäßige und pünktliche Reutenzahlung\nangekommen sei - geschädigt habe, weil er ihr Vermögen\nwenigstens vorübergehend einer erheblichen Gefährdung\n\nausgesetzt hab=.\n\nIII. Fall Dr.\n\n1.) Er Hai: von dem Hänäler Tui einen .\nLastkrafiwagen nit Anhänger zum Gesamtpreis von 4100 IM\nerworben. Hierauf hatte er 1000 IM in bar gezahlt und über\ndie restlichen 3109 IM drei Wechsel ausgestellt, die am\n15.0ktober, 15. November und 15.Dezember 1955 fällig waren.\nDen ersten Wechsel hatte Dr ber =its eingelöst.\nEr behauptote alsdann, daß das Tahrzeug erhebliche Mängel.\naufweise, derenswegen er deu Kaufpreis mindern könne. Er\nbeauftragte den Anzeklagien, wegen dieser Minderungsansprüche nit Tg: ı verkandeln. Der Angeklagte ver-\n\n- 12 -\n\n- 12 »-\n\nhandelte nunmehr mit einem gewissen Ce, der sich als\nBevollmächtigter des TB ausgab. Er erklärte dem\nDr: ©a2 dieser noch 1100 DM an TE zahlen\nmüsse und dafür dann die beiden laufenden Wechsel zurückerhalten würde. EEE übergab darauf dem Angeklagten 550 IM und einen Wechsel über weitere 550 IM gegen\nfolgende Quittung:\n\n\"550,-- IM von Herrn hr ERS\nHänden zur Weiterleitung an gegen\n-Aushändigung von 2 Wechseln richtig erhalten\nzu haben bescheinigt,\n\nEEE den 19.11.1955.\n«\n\nMit OBereinbarte er nachträglich eine Herabsetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Abfindungsbetrages von 1100 IM auf 950 IM. Am 23.11.1953\nerschien CEWBpei dem Angeklagten. Als Ergebnis der\n\nBesprechung wurde folgende schriftliche Vereinbarung\ngetroffen:\n\n\"Vereinbarung,\n\nIn Sachen TE . stimmt\nHerr A ertzsien durch Herrn Wilhelm\n\nY _ PREil 7 rs} Straße@, dem\nVorschlag vom 13.November 1955 zu,\n\nZur Erledigung der Verbindlichkeiten wurden\nHerrn C heute | @\n\n1. Kundenwechsel I über DM 800,--\n\n2. Akzept Rechtsanwalt von GW über DM 100,--\n3. IM 50,-- (fünfzig) bar\n\nübergeben,\n\nae wirä die beiden Wechsel von‘ Herrn\nBr bis zum 25.11.1955 Herrn Rechtsanwalt von CB aushändigen, Damit sind\nalle gegenseitigen Ansprüche erledigt.\n\nEEE den 23.11.53\"\n\nCHE wurde später flüchtig. Der Angeklagte verbrauchte die von Dr erhaltenen 550 IM nach Abschluß der Vereinbarung mit CB und ließ den Wechsel\nüber 550 DM zur Vereinsbank bringen, mit dem Auftrage,\ndie Wechselsumme bei Fälligkeit von DraiilB ein-\n\n- 13 -\n\n—- 15 -\n\nzuziehen und sctiom Konto gutzukringen. Br 1öste\nden Wechseal in der Annehme ein, daß damit alles erledigt\nsei und ds3 der Angeklagte im Besitz seiner Trüher an\nuw z2zcbenen Wechsel sei. Der Angeklagte konnte aber\ndisse Wechsel nicht erlangen, so daß Dr aus den\neiner der heiden Wechsel in Anspruch genommen wurde. Nachdem die Vollstreckung aus dem Urteil gegen ihn fruchtlos\nverlaufen war, klagte Ti den zweiten Wechsel nicht\nmehr ein.\n\n2.) Die Strafkamner kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich der Untreue dadurch schuldig gemacht,\ndaß er die von Er inn zu treuen Händen gegebenen\n550 DM für sich verbraucht und den Wechsel. über 550 IM\nza seinen Sunsten eingelöst habe; ohne vorher die beiden\nWechsel, ie ZrD zn TED gegeben hatte, erlangt\n\nzu haben.\n\n3.) Gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer\ndieses Ergebnis begrünäet, bestehen rechtlich keine durchgreifeniden Eodenken. Es ist zwar auf den ersten Blick ,\nein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits ausführt,\nder Angeklagte habe an die Vollmacht des CllWseglaubt,\nandererseits aber es als einen der Umstände ansieht, die\nden Angeklagten das Risiko seines Vorgehens erkennen\n\nließen, daß er sich keins Gewißhelt über die 3evollmächti-\n\ngung des CB verschafft habe. Dieser Widerspruch ist\naber nur scheinbar. Die Strafkammer will offensichtlich\nsagen, es sei, wie der Angeklagte erkannt habe, nicht nur\ndarauf angekommen, ob CB bevollmächtigt war, sondern\nauch darauf, ob der Angeklagte dies jederzeit nachweisen\nkonnte. Daran aber fehlte es. Venn Cüw das Geld und\ndie Wechsel. nicht an Ti ablieferte, hätte der Anseklagte keinen Beweis gegenüber TB für die Bevollmächtigung des CB in der Hand gehebt. Diese Erwägung\nist zus Rechtsgründen nicht zu beanstarden. Im Übrigen\nlag bei der Sachlage das Risik), das der Angeklagte durch\n\n- 14 -\n\nPAR?\n\n%\n!\nf\n\nsein Vorgehen dem BrEB auftürdete, ohne weiteres\nauf der Hand. Der Angeklagte hatte keine Gewähr dafür,\ndaß sich die Wechsel, die COEEB ihm nicht ausgehändigt\nhatte, noch bei Tobaben befanden. Die Verwendung des\n\nvon Br hingegebenen Geldes und des Wechsels\nüber 550 IM, ehe er die Wechsel, die Dr an\nTEE gegeben hatte, in Händen hatte, war daher in\njedem Fall für Drei» mit einem großen Risiko verbunden. Daß der Angeklagte dieses Risiko erkannt hat,\nstellt die Strafkammer fest; es ist im übrigen bei einem\nRechtsanwalt auch selbstverständlich. Daß der Wechsel\ndes Lange und der eigene Wechsel des Angeklagten kein\ngenügender Ausgleich für die vom Angeklagten verbrauchten\nBeträge waren, stellt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei\nfest,\n\nIV. Fall BED.\n\nl.) Der Goldschmied Bi hatte Anfang April 1954\nvon dem Kaufmann Su einen Brillanten im Werte von\nca. 4000 IM bekommen mit dem Auftrage, den Stein zu verkaufen. Er Übersandte den Stein zum Verkauf an Frau\nREED, die ihn ihrerseits einer Frau von Bee\nzur Besichtigung vorlegte. Bei dieser Gelegenheit nahm\nFreu von Bee den Stein gegen den Willen der Frau\nREED in Besitz, weil sie noch eine Forderung gegen\n\nFrau RC hatte.\n\nBauer beauftragte nun zusammen mit Frau REED\nden Angeklagten, gegen Frau von Bei vorzugehen. Es .\nwurde vereinbart, daß Bw als Kläger auftreten sollte,\n\n: demit Frau REED als Zeugin zur Verfügung stände..\n\nDer Angeklagte erhielt von BE und Frau Rein\n\nden Auftrag, gegen Frau von Beil auf Herausgabe des\nSteines zu klagen. Er verlangte als Kostenvorschuß, um\ndie Klage einreichen zu können, einen Betrag von 150 IM.\nDa Frau RB Gen Betrag nicht bei sich hatte, erklärte sich Bew bereit, ihn vorzulegen, mit der Verein-\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nbarung- da? der Angeklagte ihm den Betrag erstatten sollte,\nsobald er von Frau FEED einsezangen sei. EEE Überwies darauf %slegrafisch dem Angeklagten 150 DM. Später\nbezahlte auch noch Frau Fi 150 IM.\n\nDer Angeklagte reichte die Klage gegen Frau von Beiiiib\nwei Gericht ein, ohne den Gerichtskostenvorschuß zu bezahlen. Die Klage blieb deshalb liegen. Den Betrag von\n300 MI verwandte er für sich und verbuchte ihn als Einnahme.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, es sei\nvon vornherein vereinbart worden, daß er im Vergleichswege\nvon Frau von BefW die Übergabe des Steines erreichen\nsollte, und daß die Klage deshalb zwar eingereicht, aber\nnicht durchgeführt werden solle, so daß der geforderte\nVorschusd sein Anwaltskostenvorschuß sein sollte. Diese\nEinlassung hat die Strafkammer in einer eingehenden Beweiswürdigung für widerlegt erachtst.\n\n2.) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Der Angeklagte sei durch den von\nDBeBB erteilten Auftrag verpflichtet gewesen, dessen\nVernögensinteressen wehrzunehmen und das von MB erhaltene Geld, soweit es zur Deckung des Gerichtskostenvorschusses nötig gewesen sei, bei Gericht einzuzahlen.\nDiesen Vorschuß, der bei einem Streitwert von 4000 DM\n87,50 IM betragen habe, habe der Angeklagte pflichtwidrig\nfür sich verbraucht. Hierdurch sei Bee zgeschädigt worden,\nda Ger Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag\njederzeit aus eigenen bereiten Mitteln zu ersetzen; der\nAngeklagte habe auch vorsätzlich gehandelt.\n\n3.) Diese Ausführungen der Strafkammer sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wendet ihnen\ngegenüber im wesentlichen ein, er’'habe eine Gebührenfordsrung gehabt, die den gezahlten Betrag von 300 IM noch\nüberstiegen habs,\n\n- 16 -\n\nHierauf kann es aber bei Lage der Sache nicht ankommen. Der Schaden des Auftraggebers des Angeklagten\nlag darin, daß dieser es sich durch den treuwidrigen\nVerbrauch des als Gerichtskostenvorschuß eingezahlten\nBetrages zu seinen eigenen Gunsten unmöglich gemacht\nhatte, den ihm erteilten Auftrag auszuführen und den\nRechtsstreit entsprechend den Wünschen des Auftraggebers\ndurchzuführen. Welche Erfolgsaussichten dieser Rechtsstreit gehabt hätte, ist für diesen Schaden unerheblich.\n\nv. Tell vamu\n\n1.) Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt\nfest:\n\nDie Eheleute WED Mandanten des Angeklagten,\nwaren in einem Mietprozeß zur Räumung verurteilt worden\nund benötigten deshalb dringend eine andere Wohnung. Der\nAngeklagte versprach, ihnen eine Wohnung zu besorgen,\nund erklärte eines Tages, daß ein Heilmkehrer bereit sei,\nseinen Berechtigungsschein auf eine Wohnung, der etwa\n4000 IM wert sei, für 2000 IM abzugeben. Zugleich erklärte er, daß die Sparkasse eine Neubauwohnung für _\ndiesen Berechtigungsschein abgeben würde. Die Eheleute\nWOHEEEEEEED zehlten auf Veranlassung des Angeklagten an\ndiesen 1400 IM, ein Freund des VE erklärte sich\nbereit, weitere 600 IM zu zahlen, sobald die Sparkasse\nschriftlich ihre Einwilligung dazu gebe, daß die Eheleute WED die Wohnung bekämen. Die Bemühungen,\neine Wohnung in einem Neubau der HEEEB Sparkasse zu\nbekommen, zerschlugen sich jedoch, ebenfalls die Bemühungen des Angeklagten, den Eheleuten VER in\nanderen Neubauten eine Wohnung zu beschaffen.\n\nSchließlich wandte sich der Angeklagte auf Veranlassung einer Frau FWan eine Frau Rap die eine\n\nAltbauwohnung in der REED hatte und diese\naufgeben wollte. Er vereinbarte mit Frau Reg daß diese\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nihm die Wohnuns zur Verfügung stellen würde, wenn er einen\nBetrag von 800 DI zahlte, der die Umzugskosten und die\nKosten der Einrichtung einer anderen Wohnung decken sollte.\n\nNachdem das Wohnungsamt Schwierigkeiten gemacht hatte,\nerteilte es schließlich am 20.Dezember 1954 den Eheleuten\n\nVOEEEEEED die Benutzungsgenehmigung.\n\nEhe Frau Ragp an 25.0ktober 1954, also vor dem Bescheid des Wohnungsamtes, auszog, verlangte sie vom An-\n‘ geklagten die Zahlung der vereinbarten 800 DM. Der Angeklagte hielt sie jedoch hin, indem er erklärte, daß sie\ndas Geld erst bekommen könne, wenn die Sache mit dem\nWohnungsam+ in Ordnung sei. Auf das Drängen der Frau Reg\nzahlte er ihr unmittelbar vor ihrem Auszug einen Teilbetrag\nvon 250 DM und gab ihr dann am 28.Cktober 1954 folgendes\nSchuldaserkenntniss\n\n\"Schuldanerkenntnis\n\nUnter Bezugnahme auf die Rücksprache des\nHerrn TEENS mit Frau Ra bestätige\nich hiermit, Frau Ra einen Betrag von\n\nDM 600.--- (in. Worteng sechshundert Deutsche\n\nMark) zu schulden, die spätestens bis zum\n30. Dezenber ds. Jahres zu begleichen sind.\n\nTB: ien 28.0ktober 1954,\ngez. Joachim von Ce: ''\n\nAuf Verlangen der Eheleute TEE änderie er dann\ndas Anerkenntnis dahin ab, daß die Schuld von 600 IM bis.\nspätestens 30.November 1954 zu zahlen war, davon 200 IM\nbis 6.November,. Der Angeklagte zahlte aber auch diesen\nBetrag nicht. Auch WED bemühte sich um die Rückzahlung der 1400 IM, konnte aber den Angeklagten nicht\nerreichen.\n\nDer Angeklagte hat insgesamt 400 IM für Frau FB,\ndie ihm noch. einen 3strag schuldete, ‚für ihre Vermittlung\nverrechnet, 200 IM an Frau Ra gezahlt und hatte an\neigenen Gebühren insgesamt als Makler und Anwalt höchstens\n547 IM zu fordern, Danach verbleibt ein Betrag von 253 DM,\n\n- 18 -\n\na\n\n- 18 -\n\nden der Angeklagte nach den Ausführungen der Strafkammer\nin jedem Fall als Fremägeld hätte behandeln müssen.\nDarin, daß er dies nicht getan hat, obgleich er bei\nseinen Vermögensverhältnissen nicht zur jederzeitigen\nErstattung in der Lage war, sieht die Strafkammer eine\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung.\n\n2.) In diesem Fall dringt die Revision durch. Die\nBeweiswürdigung in diesem Fall enthält nämlich einen\nWiderspruch, auf dem das Urteil auch beruhen kann.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er\nhabe es übernommen, für einen Festbetrag von 2000 DM den\nEheleuten WEB eine Wohnung zu verschaffen. Er habe\ndeshalb den Betrag von 1400 IM von vornherein als sein\neigenes,ihn zur freien Verfügung stehendes Geld betrachtet. Hierfür hat er sich u,a, darauf berufen, daß\ner die 1400 IM, was das Gericht auch feststellt, von\nvornherein als Einnahme verbucht habe. Die Strafkamner,\ndie an sich gegen die Glaubwürdigkeit des mehrfach vorbestraften Ehemannes WW unä seiner Frau erhebliche Bedenken hat, hält diese Einlassung des Angeklagten\nfür widerlegt. Sie führt aus, daß der Angeklagte die\n1400 DM als Gebühren verbucht habe, sei u.a. deshalb\nnicht entscheidend, weil der Angeklagte auch in einem\nFell Pre (in diesem Fall ist der Angeklagte freigesprochen worden) 350 IM; die ihm zur Abwendung der\n Zwangsvollstreckung gegeben worden seien, als Gebühren\neingetragen habe.\n\nDiese Darlegung der Strafkamner steht in Widerspruch\nzu ihren Feststellungen im Falle PP. Zwar stellt die\nStrafkammer fest, daß der Angeklagte sich am 5. Januar\n1954 einen Betrag von 350 IM von Frau Pre habe geben\nlassen, um ihn als Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem amtsgerichtlichen Urteil, gegen\ndas er namens des Ehemannes Pro Berufung eingelegt\nhatte, zu hinterlegen. Sie stellt aber. gleichzeitig fest,\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\ndaß bereits an S,Tanuar 1954 die Zwangsvollstreckung ohne\nAnordnvnz einer Sicherheitsleistung eingestellt worden ist\nund daß der Angeklagte mit Rücksicht auf sein Abrechnungsverhältnis mit Pre berechtigt war oder sich zumindest\nfür berochtigs halten durfte, die 5350 DM nunmehr als\nHonorar für verschiedene noch nicht abgerechnete Prozesse\nanzusehen. Rei dieser Sachlage kann die Verbuchung der\n350 DM als Gebühren nicht als unberechtigt angesehen\nwerden. Die Strafkammer durfte sie daher nicht im Fall\nVeREED zn Beweis dafür verwenden, daß die Verbuchung\nder 1400’ DM als Gebühren die Einlassung des Angeklagten\nnicht zu stützen vermöge,\n\nDas Revisionsgericht ist in diesem Fall nicht in der\nLage festzustellen, daß auch ohne diese fehlerhafte Erwägung die Strafkamer zur Verurteilung des Angeklagten\nim Fall VB gekommen wäre, weil gerade hier die\nStrafkammer erhebliche Bedenken gegen dle Glaubwürdigkeit\nder Ehelerte WEB überwinden mußte.\n\nDeshalb mußte das Urteil in diesem Fall aufgehoben\nwerden, ohne daß es auf die übrigen Ausführungen der Revision\nhierzu ankommt.\n\nVI.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Fall WED führt\nnicht zur Aufhebung der Strafen in den übrigen Fällen, da\nes nach der Urteilsbegründung ausgeschlossen erscheint,\ndaß die Strafkammer bei Fortfall der Verurteilung im Fall\nVOoEEED ir Ger. anderen Fällen zu geringeren Strafen gekommen wäre. Auch sonst 1äßt die Strafzumessung Rechtsfehler\nnicht erkennen. Daß der Angeklagte in keinem Fall darauf\nuusgegangen ist, seine Mandanten endgültig zu schädigen,\nnimmt auch die Strafkammer an. Daß,er zu seinen Straftaten\ndeshalb gekommen ist, weil seire Einnahmen nicht ausreichten, unterstellt sie hier, obgleich sie über die\nEinkommensverkältnisse eindeutige Feststellungen nicht\ntreffen konnte, rechtsirrtumsfrei zu seinen Gunsten. Die\n\n- 20 -\n\nFri\nFi\n\n- 20 -\n\nandere Möglichkeit, die ihn zu seinen Straftaten hätte\nführen können, nämlich, daß er einen übermäßigen Aufwand\ngetrieben hätte, wäre für ihn, wie die Strafkammer mit\nRecht ausführt, belastender gewesen,\n\nMit dem Strafausspruch im Fall Wo. fällt\nauch die Gesamtstrafe.\n\nv1.\nDas Berufsverbot hat die Strafkammer zutreffend be-\n\ngründet, Es bleibt auch trotz Aufhebung der Gesamtstrafe\nbestehen, da die Strafkammer das Berufsverbot zutreffend\n\nnur wegen der Fälle SC un: De, weil nur insoweit die formellen Voraussetzungen vorlagen, verhängt hat.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/5-str-56-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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