{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-25_5_StR_234_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-28","aktenzeichen":"5 StR 234/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 254/57 2 187\n\nImNamen des Volkes O1e\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr.Günter S ED zus 10.\ngeboren am EEE 1907 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25.Juni 1957 in der Sitzung vom 28.Juni 1957,\nan denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Dr.Günter SEES\ngegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n5.November 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird Uie nach dem 5.November\n1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Dr. Günter WW ist wegen Abtreibung\nin vier Fällen, wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen\nund wegen Bereiterklärung zur Abtreibung (§§ 49a Abs 2,\n218 Abs 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Ausübung\ndes Berufes als Arzt und Geburtshelfer ist ihm auf die\nDauer von drei Jahren untersagt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA\n\nJdıa\n\nVerfahrensbeschwerdens\n\nI.\n\nMit Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die erkennende Strafkammer unvorschriftsmäßig besetzt gewesen\nsei.\n\n1.) Die Revision macht insoweit geltend, die zu-\n\nständigen Schöffen VEREMB und Tggmw seien nicht geladen\nworden; man habe bei ihnen lediglich \"angefragt\".\n\nVeREBsei sogar noch nicht einmal persönlich befragt worden. Die Anfrage habe vielmehr nur seine Ehefrau\n-erreicht. Im übrigen habe WB keinen Antrag auf Entbindung von der Dienstleistung gestellt.\n\nDer Hilfsschöffe Sc, der yor den von dem\nGericht berufenen Hilfsschöffen in Betracht gekommen\nwäre, habe sich mit der Feier der diamantenen Hochzeit\nseiner Eltern entschuldigt. \"Familienfeiern\" seien aber\nkein \"Hinderungsgsrund\". ‘\n\n2. a) Wie sich aus den Akten ergibt, mußten die\nSchöffen zum Termin vom 16.0ktober 1956 kurzfristig ge-\n\n- 3.\n\nladen werden: nachden sich am 15:.0ktober in der Hauptverhandlung herausgestellt hatte, daß nichtzuständige\nJugendschöffen mivgewirkt hatter. Auf Anordnung des Vorsitzenden erfolgte die Benachrichtigung telefonisch.\n\nDagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.\nDas Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die\nBenachrichtigung der Schöffen schriftlich oder unter\nEinhaltung besonderer VerZlahrensvorschriften erfolgen\nmüßte.\n\nb) Der Schöffe WEB konnte am 15.0ktober nicht\npersönlich erreicht werden, weil er ortsabwesend war.\nSeine Frau teilte mit, er könne ‘in diesen Tagen unmöglich von der Drescharbeit abkommen!\". Der Schöffe\nTB bat, ihn zu entbinden, weil er am 16.Oktober\nVorstandssitzung der Allgemeinen Ortskrankenkasse habe.\nDer Hilfsschöffe Seile konnte am 15.0Oktober nicht\nerreicht werden, weil er mit den Vorbereitungen. zur\ndiamantenen Hochzeit seiner Eltern beschäftigt war. Er\nbat am 16.0ktober 1956 morgens fernmündlich, ihn. wegen\ndieser Feier der diamantenen Hochzeit von der Sitzungsteilnahne zu entbinden. Der Hilfsschöffe PP hatte am\n16.0ktober 1956 Sitzung als Sozialrichter beim Sozialgericht und war aus diesem Grunde nicht abkömmlich. Die\nVersuche, die vorgenannten Schöffen und Hilfsschöffen\nzu erreichen, sowie deren Hinderungsvorbringen sind\naktenkundig gemacht worden, Der Strafkammervorsitzende\nhat daraufhin angeoränet, daß die genannten Schöffen\nund Hilfsschöffen von der Teilnahme an der Sitzung vom\n16.0ktober 1956 entbunden würden.\n\nDiese zu Gen Akten gebrachte Bewillizung des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der\nKammervorsitzende kann nach pflichtgemäßem Ermessen\ndarüber befinden, ob etwaige vom Schöffen vorgebrachte\nHinderungsgründe ausreichen, um den Schöffen von der\nDienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden\n\n- kh-\n\n(§ 54 Abs 1 GVG). Es mag dahinstehen, ob diese Entscheidung\ndann vom Revisionsgericht überhaupt nachgeprüft werden kann\n(Löwe-Rosenberg-Schäfer, Kommentar zur Strafprozeßordnung\nund dem Gerichtsverfassungsgesetz, 20.Aufl zu § 54 GVG\n\nAnm 1 lehnt unter Berufung auf eine Reichsgerichtsentscheidung die Möglichkeit der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge ab). Jedenfalls 1äßt sich weder ein Ermessensmißbrauch noch ein sonstiger rechtlich beachtlicher Ermessensfehler bei der Entscheidung des Vorsitzenden feststellen. Die einmalige Befreiung des Hilfsschöffen Sc\nvom Sitzungsdienst versteht sich schon wegen der Besonderheit des Hinderungsgrundes (diamantene Hochzeit der Eltern)\nvon selbst, wie keiner näheren Darlegungen bedarf. Die von\nder Ehefrau VB in Vertretung ihres abwesenden Ehemannes\nvorgebrachte Berufung auf Erntearbeiten berechtigte im\nHinblick auf die kurzfristige Benachrichtigung ebenfalls\nzur Sitzungsbefreiung des Schöffen. Es ist auch mit Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß der Schöffe den\nEntbindungsamtrag durch seine Ehefrau vorbringen ließ;\n\ndem Gesetz kann ein Verbot, sich bei der Antragsstellung\nvertreten zu lassen, nicht entnommen werden (vel § 54\n\nAbs 1 GVG).\n\nII.\n\nDie Revision sieht in der Art der Vernehmung der\nZeugin CB eine Verletzung des § 69 StPO. Diese\nZeugin sei nicht veranlaßt worden, im Zusammenhange auszusagen; man habe ihr vielmehr ihre früheren Aussagen\nsofort vorgelesen:\n\n. Der Verteidiger habe dieser Art der Vernehmung widersprochen. Über den Widerspruch habe das Gericht nicht entschieden. Hierin sei ein Verstoß gegen § 238 Abs 2 StPO\nzu finden.\n\nSchließlich sei auch der Hilfsbeweisamtrag vom\n30.0ktober 1956 im Urteil falsch beschieden worden. Insoweit liege eine Verletzung des § 244 StPO vor.\n\n- 5 -\n\n1.) Es trifft allerdings zu, daß § 69 Abs 1 Satz 1 StPO\neine wesentliche Verfahrensvorschrift und keine bloße\nOränungsregel ist. Die Zeugen müssen deshalb zunächst veranlaßt werden, das, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben, Erst wenn\ndiese Bemühung aus bestimmten, in der Person des jeweiligen\nZeugen liegenden Gründen vergeblich bleibt, hat eine Befragung oder ein sachlicher Vorhalt durch das Gericht im\neinzelnen stattzufinden. (Vgl BGH NJW 1953,35)\n\nGegen diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verstoßen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die\nZeugin zunächst zur Sache vernommen und ihr dann erst ihre\nfrühere Aussage vom 21.März 1956 vorgehalten. Dem Vorhalt\nwar mithin eine Vernehmung zur Sache voraufgegangen. Diese\nVernehmung hat nun allerdings nicht zu einer zusammenhängenden Äußerung der Zeugin geführt. Hierfür sprechen\ndie Gründe der angefochtenen Entscheidung, Es lagen jedoch\nauch beachtliche Umstände bei ihr vor, die es zu keiner\nzusammenhängenden Aussage kommen ließen. Die Zeugin. war\nnämlich in ungewöhnlichen Maße gehemmt, weil sie über Vorgänge aussagen mußte, die sie selbst beschwerten, und weil\n\"sie den Angeklagten Dr.S@EEB, der ihr mehrfach geholfen\nhatte, nur ungern belastete\" (vgl UA S 34,35,36). Das\nGericht war jedoch zunächst bemüht, die Befangenheit der\nZeugin zu lösen und eine zusammenhängende Aussage herbeizuführen. \"Ihre Vernehmung gestaltete sich insbesondere\nim Anfang schwierig, weil die Zeugin nur schwer dazu zu\nbringen war, über die Vorgänge, die ihr offensichtlich\nunangenehm waren, überhaupt zu sprechen\" (UA S 34). Das\nhat dann auch den Erfolg gehabt, daß die Zeugin aufgeschlossener wurde und \"auch Teile des Geschehensablaufs\nin kurzen zusammenhängenden Sätzen schilderte\" (UA S 35).\n\nBei den dargelegten besonderen Umständen der Vernehmung von Frau CB hat die Strafkammer mit diesen\nihren Bemühungen dem Sinn und Zweck der Vorschrift des\n\n- 6 -\n\n§ 69 StPO Genüge getan. Es ist in Tällen dieser Art nicht\n\nzu beanstanden, wern der Tatrichter nach längeren Versuchen,\neine zusammenhängende Aussage herbeizuführen, zum Zwecke\n\nder Aufklärung von der Möglichkeit der § 8 69 Abs 2, 253 StPO\ndurch Vorhalte und Fragen Gebrauch rucht. Auch eine vollständige Verlesung von Niede”schriften früherer Aussagen\nkann dann unter Umständen zweckmäßig sein.\n\n2.) Es trifft zu, üaß auf äen Widerspruch der Verteidigung gegen die Art und Weise der Vernehmung der Zeugin\nEEE <ein Gerichtsbeschluß ergangen ist.\n\nEin ausdrücklicher Antrag auf Entscheidung des Gerichts\nist vom Verteidiger nicht gestellt worden. Das war auch\nnicht erforderlich, nachdem der Angeklagte der Art der Vernehmung widersprochen hatte; damit war die Entscheidung\ndes Gerichts ausreichend angerufen (vgl RGSt 44,65/67/;\n57,261 ff; HRR 1938,792).\n\nGleichwohl greift die Rüge hier nicht durch. Denn\ndas bloße Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über die\nbeanstandete Sachleitung des Vorsitzenden vermag die Revision allein noch nicht zu begründen. Die gerügte Maßnahme\ndes Vorsitzenden muß darüber hinaus auch tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder es müssen wegen des Fehlens\neines Gerichtsbeschlusses insoweit zumindast Zweifel bestehen. Beides ist hier nicht der Fall, wie sich aus den\nobigen Darlegungen (zu II 1) ergibt.\n\n3.) Der Hilfsamtrag vom 30.0ktober 1956, \"Frau\nCD äurch einen Psychologen auf ihr Erinnerungsvermögen und ihre Einsichtsfähigkeit sowie ihre Denkfähigkeit untersuchen zu lassen\", ist in den Urteilsgründen\nzutreffend beschieden worden (vgl UA S 36/37). Die Beurteilung der Persönlichkeit einer erwachsenen Zeugin sowie des\nWertes ihrer Aussage, der Stärke ihres Erinnerungsvermögens\nund der Fähigkeit ihrer Einsicht und ihres Denkens ist in\nerster Linie Sache des Tatrichters. Sofern sich aus der\nPerson eines Zeugen nicht besondere und erhebliche Zweifel\n\n- 7 -\n\nergeben, darf sich das Gericht in solchen Fragen für\nsachkundig haltcn und vor Ger HKHerbeiziehung eines Gutachtens absehen. Solche besonderen Umstände, die die\nBeauftragung eines Sachverständigen erforderlich gemacht\nhätten, hat aber auch die Revision nicht dargetan.\n\nIIi,\nDem Angeklagten sind seine früheren Einlassungen\n\"durch Verlesung vorgehalten! worden. Zu Unrecht erblickt\n\ndie Revision darin einen Verfahrensverstoß. Solche Vorhalte sind gestattet.\n\n Unerheblich ist es auch, daß die vorgehaltenen\nVernehmungsniederschriften von Staatsanwalt nicht unterschrieben worden waren. Darauf kommt es. schon deswegen\nnicht an, weil nicht der inhalt der Ternehmungsniederschriften, sondern allenfalls die Erklärurigen des\nAngeklagten auf den Vorhalt zur Urteilsfindung verwendet\nworden sind. Im übrigen gibt es für die Vernehmung durch\nStaatsanwaltschaft und Polizei keine im Revisionsrechtszuge beachtlichen Beurkundungsvorschriften; die\nvon der Revision angeführten Bestimmungen gelten nur für\nrichterliche Vernehmungen,\n\nIV.\n\nFehl geht auch die Bemängelung des Beschwerdeführers,\nden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hätten\nihre früheren Aussagen und die Aussagen anderer Zeugen\nund des Angeklagten nicht durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften vorgehalten werden dürfen; hierin liege\neine Verletzung des § 253 StPO.\n\nDieses Vorbringen übersieht, daß § 253 StPO Fälle\nbetrifft, in äenen die Verlesung einer früheren Aussage\nzum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgt. Die Verlesung\nfrüherer Aussagen zu diesem Zwecke ist allerdings in\nanderen als den in den §§ 251. 253 StPO genannten Fällen\n\n- 8 -\n\nunzulässig, Damit ist aber nicht die Verwertung einer\nfrüheren Aussage zun Zwecke von Vorhaltungen verboten. Der\nSinn des Vorhalts einer Urkunde besteht darin, die Auskunftsperson zu Außerungen auf den Yorhalt zu veranlassen. Dadurch, daß eine nichiverlesbare Urkunde dem Angeklagten\noder einem Zeugen in der Hauptverhandlung inhaltlich vorgehalten oder zum Zwecke des Vorhalts wörtlich verlesen\nwird, stellt das Gericht - anders als in den Fällen der\n88 251. 253 StPO -— nicht den Urkundeninhalt fest. Grundlage für die vom Tatrichter zu treffende Entscheidung ist\nnicht der Inhalt der vorgehaltenen Urkunde, sondern allein\ndie durch den Vorhalt herbeigeführte Erklärung des Befragten (vgl BGHSt 3,199 ff). Daß aber der Inhalt der\nVernehmungsprotokolle und nicht die Erklärungen der Zeugen\noder des Angeklagten darauf zur Urteilsfindung benutzt\nworden seien, behauptet auch die Revision nicht,\n\nTe\n\nWie sich aus den vorstehenden Darlegungen von selbst\nergibt, ist es ebenfalls bedenkenfrei, daß die Strafkammer\ndem Zeugen Schliecker die polizeiliche Aussage der Trau Ri»\nvorgehalten hat, obwohl sich diese Zeugin noch an Gerichtsstelle befand. § 250 StPO ist also nicht verletzt.\n\nWeiterhin war der Tatrichter auch - mangels besonderer\nGründe und eines besonderen Antrages -— nicht verpflichtet,\ndie Zeugen Sch uni RE einander gegenüberzustellen.\n\nVI.\n\nOhne Erfolg bleibt die auf mehrere Gründe gestützte\nRüge, die Niederschriften über die Vernehmung der inzwischen\nverstorbenen Mitbeschuldigten Kr rätten nicht \"verlesen\" werden dürfen. ‘\n\n1.) In tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, die Protokolle\nseien nur \"auszugsweise\" verlesen werden. Entgegen der\n\n- 9 -\n\n-9 -\n\nBehauptung der Revision ha; es auch nicht an einem gerichtlichen Beschluß gefehlt; wie die Sitzungsniederschrift deutlich ergibt, hat die Strafkammer nach\nAnhörung der Beteiligten die Verrlesung durch einen Beschluß angeordnet und in diesen verkündeten Beschluß\nden Grund der Verlesung mitgeteilt.\n\n2.) Auch diejenigen Gründe dringen nicht durch, mit\ndenen der Beschwerdeführer darzulegen versucht, daß die\nverlesenen Niederschriften \"formell nicht ordnungsgemäß\"\nund deshalb die Verlesung der Aussagen unzulässig gewesen seien,\n\nFräulein Kr ist während des Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO richterlich vernommen worden.\nEntgegen der Vorschrift der §§ 169 Abs 2, 193.Abs 3 StPO\nist der Verteidiger nicht von dem Verhehmungstermin benachrichtigt worden; nach seiner Behauptung hatte er\neusdrücklich vorher um Benachrichtigung gebeten.\n\nDie Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits verstorbenen Zeugin ist gegen den Widerspruch des\nVerteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden;\ndie Feststellungen zum Fall X veruhen auch auf\ndieser Aussage.\n\nDie Verlesung und Verwertung der Aussage ist bei\nder Sachlage kein Verfahrensverstoß.\n\nEntgegen der bis zum 29.5.1953 geltenden Fassung\nmacht § 251 StPO, auch im Falle des § 223 StPO, die\nVerlesbarkeit der Aussage nicht mehr davon abhängig,\ndaß die Vorschriften über die Benachrichtigung der\nteilnahmeberechtigten Personen eingehalten sind (BGHSt\n1,219). Es kann dahinstehen, ob es grundsätzlich ein\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht ist, wenn das\nGericht trotz Widerspruchs des Verteidigers eine Vernehmungsniederschrift verliest, bei .der die Vorschriften\n\n- 10 -\n\nüber die Parteiöffentlichkeit verletzt sind.\n\nDenn im vorliegenden Falle war die unter Verletzung\nder Vorschriften über die Parteiöffentlichkeit vernommene\nZeugin bereits vor der Hauptverhandlung gestorben. Dann\nhat aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlesung auszuscheiden, weil die Aufklärungspflicht dem\nGericht nur gebieten könnte, die Vernehmung zu wiederholen.\nDie Verwertbarkeit der Aussage folgt hier im übrigen auch\neindeutig aus § 251 Abs 2 StPO, der beim Tode eines Zeugen\ndie Verlesung jeder Niederschrift, also auch einer nichtrichterlichen, zuläßt. Da diese ein präsentes Beweismittel\nwar, mußte sie übrigens nach § 245 StPO verlesen werden.\n\nDaß sich das Gericht bei Verwertung der Aussage der\nZeugin KB darüber im klaren war, daß diese in Abwesenheit des Verteidigers und des Angeklagten vernommen\nworden war und daß gegen sie ein Verdacht der Mitbeteiligung bestand, ergibt sich eindeutig aus der Erörterung dieses Punktes in der Hauptverhandlung. Es kommt\ndeshalb auch nicht darauf an, ob sie als Zeugin oder als\nBeschuldigte vernommen worden war.\n\n3.) Der Verteidiger hatte bei seinem Widerspruch\ngegen die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen\nder Verstorbenen hilfsweise beantragt, \"die Protokollführer als Zeugen\" zu hören. Daraufhin war der erwähnte\nBeschluß über die Verlesung verkündet worden, der mit dem\nSatze endet; \"Im Anschluß daran sollen der Amtsgerichtsdirektor ICE uni der Kriminalsekretär Schie als\nZeugen vernommen werden.\" Das Landgericht hatte den Antrag\nalso offensichtlich dahin verstanden, daß die Vernehmungsbeamten gemeint waren, und das dann auch im Beschluß zu\nerkennen gegeben.\n\n‘\n\nDieser Beschluß ist ausgefährt worden. Wenn der Verteidiger darüber hinaus noch auf Anhörung des Protokollführers bei der richterlichen Vernehmung Wert legte, so\nhätte er dies zum Ausdruck bringen müssen.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nVII.\n\n8 267 Abs 3 StPO ist nicht verletzt, weil das angefochtene Urteil auch im Falle Krb Strafzumessungsgründe enthält. Im übrigen deckt sich die Beanstandung\nmit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhange\nnäher erörtert werden.\n\nVIII.\n\nDie Bemängelung, das Landgericht habe die ihm von\nAmts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben,\nweil es an der Angabe der Beweismittel fehlt, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen sollen.\n\n\"Wollte man die Revisich in diesem. Punkte - den Ausführungen des Verteidigers in ‚der Hauptverhandlung vor dem\nBevisionsgericht folgend -— so auslegen, daß. die Nicht-\n\n' vernehmung des Ehemannes cr gerügt. werden sollte;' so\nkönnte das Rechtsmittel gleichwohl nicht durchdringen.\nDie Strafkammer hatte die Zeugin R@WB gehört und ihr\ngeglaubt. Unter diesen Umständen brauchte sich auf Grund\nder bloßen Einlassung des Angeklagten eine Vernehmung\ndes geschiedenen Ehemannes dieser Zeugin nicht aufzudrängen.\n\nB\nSachbeschwerde:\n\nAuch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nbleiben erfolglos.\n\nI.\n\nIn den Fällen 2 und 3 (CD) hat das Landgericht festgestellt, daß die Zeugin schwanger war. An\ndiese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nDie Beweiswürdigung läßt insoweit keine Rechtsmängel erkennen. Die Behauptung der Revision, der An-\n\n- 12 »\n\n- 12.\n\ngeklagte habe die Zeugin lediglich manuell untersucht,\nist in tatsächlicher Hinsicht neu und deshalb in diesem\nRechtszuge unbeachtlich; im angefochtenen Urteil wird\nhierüber nichts gesagt.\n\nII.\n\nIm Falle 5 (Cup) wendet sich die Revision mit\nihren Angriffen ebenfalls nur gegen die Beweiswürdigung\nals solche und kann deshalb nicht durchdringen.\n\nIIl.\n\nIn den Fällen 6 (RW) una 7 (He) besteht\nder vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in den\nUrteilsgründen nicht. Die Feststellung, die Ehefrau Sun\nhabe das Geld für den Kauf von Rauschgiften verwendet, ist\ndurchaus mit der anderen Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe von der Vereinbarung eines Entgeltes zwischen\nseiner Ehefrau und den Patienten gewußt.\n\nDem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Entscheidungsgründe einige undeutliche Wendungen enthalten, die den Verdacht erwecken könnten, als sei die Strafkammer nur von\nVermutungen ausgegangen. Der jeweilige Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt jedoch deutlich, daß.es sich dabei\nnur um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt. Das Landgericht\nbringt stets zum Ausdruck, daß es in einer bestimmten\nRichtung eine feste Überzeugung gewonnen und keine Zweifel\nmehr gehabt hat. Das gilt auch für die von der Revision\nangeführte Stelle der Urteilsgründe auf Seite 53 UA (\"Er\n/der Angeklagte) hat Frau Rp ausdrücklich wegen der\nVereinbarung der Höhe des Entgeltes an seine Ehefrau\nverwiesen und wird, auch wenn er selbst bei der Vereinbarung nicht zugegen gewesen ist, die Höhe nachher von\nseiner Ehefrau erfahren haben\"). Diese - für sich genommen\nbedenklichen -— Darlegungen schließen an die klare Feststellung ans \"Die Höhe des vereinbarten Entgeltes ist dem\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nAngeklagten Dr. SC nach der Überzeugung des Gerichts\nbekannt gewesen. \"\n\nIV.\nIn Falle 9 (Schlb) wird in tatsächlicher Hinsicht\nebenfalls festgestellt, daß Frau Sch schwanger war,\n\nals sie den Angeklagten aufsuchte. Die Angriffe hiergegen sind unzulässig.\n\nAuch die Bedenken der Revision gegen die Anwendung\ndes § 49a Abs 2 StGB dringen nicht durch. Die Revision\nverkennt zunächst schon, daß dem Angeklagten nicht die\nVerabredung eines Verbrechens, sondern lediglich die\nBereiterklärung dazu vorgeworfen wird. Im übrigen wäre ;\nfür den Angeklagten die Tat, zu der er sich bereit er- |\nklärte, unter allen Umständen ein Verbrechen gewesen; es\n.kann dann aber nicht darauf ankommen, ob sich Frau\nSchm@B pei dem geplanten Vorhaben nur eines Vergehens\nschuldig gemacht hätte (vgl u.a. auch BayObLGst 1953,\n\n154,155).\n\nVe\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten im Falle 10\n(Kr) wird von der Revision erfolglos bekämpft.\n\nDer Beschwerdeführer kann weder mit seiner Bezugnahme \"auf die schriftliche Äußerung des Kriminalobersekretärs Hof! noch mit seiner Wertung der Aussagen des verstorbenen Fräulein Kr in diesem\nRechtszuge gehört werden.\n\nOhne ausdrücklichen Antrag brauchte das Landgericht\nkeine Auskunft von der Arbeitgeberin der Verstorbenen\neinzuholen.\n\nDie Versuchshandlung lag bereits darin, daß der\nAngeklagte - wie festgestellt ist - Fräulein Kreie\ndie Spritzen selbst gab.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nMit zutreffenden Erwägungen verneint die Strafkammer die Freiwilligkeit eines Rücktrittes von der\nversuchten Abtreibung. Rechtlich unanfechtbar hat\nsie gefolgert, daß nach der schweren Darmverletzung,\ndie eine alsbaldige Versorgung durch andere Ärzte\nerforderlich gemacht hatte, ein unerlaubter Eingriff\ndurch den Angeklagten unmöglich geworden war.\n\nIm Ergebnis erfolglos bleiben auch die Angriffe\nder Revision gegen den Strafausspruch im Falle Krim.\nRichtig ist allerdings, daß die Entscheidungsgründe\nerkennen lassen müssen, ob die Milderungsmöglichkeit\nnach § 44 StGB erwogen worden ist. Das läßt sich dem\nUrteil aber auch deutlich entnehmen. Auf UA S 121\nheißt es, auch bei Berücksichtigung des Umstandes, “\ndaß es nur zu einem Versuch gekommen sei, habe ein\nminderschwerer Fall nicht angenommen werden können.\nAuf diese Darlegungen wird bei den Erwägungen zur\nStrafhöhe Bezug genommen (\"unter Berücksichtigung der\noben angeführten Gesichtspunkte\" UA S 122). Im übrigen\nist bei den Ausführungen zur Strafhöhe wiederholt\nnur von einem \"Versuch\", von \"versuchter Abtreibung\"\nu.ä. die Rede. Unter diesen Umständen kann mit Sicher- |\nheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die\nMöglichkeit einer Milderung nach den Vorschriften\ndes Versuches übersehen haben könnte.\n\n- 15 -\n\n-15 -\n\nDie Revision des Angeklagten war also entsprechend\ndem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange\nzu verwerfen,\n\nSarstedt Dr.,Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-28/5-str-234-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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