{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-25_5_StR_214_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-25","aktenzeichen":"5 StR 214/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 015\n\n5_StR 214/57\n\na\n\nIn Namer aäAes Volkes\n\nam a uerune\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann rm EEE :.: vo.\ndort geboren am EEE 1924,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Niebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr, Xoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hermann ED\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 16.Januar 1957 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen zweier einfacher Diebstähle, begangen in den Jahren 1947 und 1948, verurteilt\nworden ist. Das Verfahren wegen dieser beiden Fälle\nund wegen schweren Diebstalis zum Nachteil AED\nwird eingestellt.\n\n-2_-\n\nDie Strafaussprüche von je zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Rückfalldiebstahls zum Nachteil VB und wegen Diebstahls von einem\nhalben Zentner Kohl, die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte werden mit\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt ist, fallen\nseine Kosten der Landeskasse zur Last. Über die\nübrigen Kosten des Revisionsrechtszuges hat das\nLandgericht zu befinden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn nn u ne\n\nEL\n\nI)\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier einfacher und vier schwerer Diebstähle, vier einfacher und\nsechs schwerer Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Wie die Strafkammer nachträglich selbst bemerkt hat\n(UA S 21), ist die Strafverfolgung wegen der beiden einfachen Diebstähle aus den Jahren 1947 und 1948 (Abschnitt\nBINr 53 und 5 der Urteilsgründe) nach § 67 Abs 2 StGB verjährt. Das Verfahren wegen dieser beiden Fälle ist daher\neinzustellen.\n\nDas hat jedoch nicht zur Folge, daß die vier schweren\nDiebstähle, die der Angeklagte vom 4. August 1947 bis zum\nFrühjahr 1949 begangen hat (UA S 7), unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen. Denn die Strafkammer hat wegen\ndieser Taten drei Gefängnisstrafen von je sieben und eine\nGefängnisstrafe von vier Monaten verhängt (UA S 21). Eine\naus diesen vier Strafen zu bildende Gesamtstrafe müßte\nsechs Monate Gefängnis übersteigen. Straffreiheit nach § 4\nAbs 1 Satz 1, Abs 4 in Verbindung mit § 2 Abs 1 StFG 1949\nist also nicht eingetreten. Die Strafen sind auch nicht\nnach § 4 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs 2 Satz 1\nStFG 1949 erlassen. Denn der Angeklagte hat von Mai 1950\nbis Februar 1952, also \"binnen eines Zeitraumes von drei\nJahren seit dem 15.September 1949\", zahlreiche neue Diebstähle verübt.\n\n2. Die Strafkammer kommt zu'dem Ergebnis, daß die\nStrafklage wegen des Diebstahls, den der Angeklagte im\nFrühjahr 1950 zum Nachteil der Firma AB ausgeführt\nhat (UA S 8 Nr 5), durch seine Verurteilung in einem anderen\nVerfahren verbraucht ist (UA S 18/19). Demgemäß befindet\n\n= 4-\n\n-4b-\n\nsich dieser Fall nicht unter den 16 Diebstählen, die die\nUrteilsformel nennt. Für ihn wird jedoch in den Urteilsgründen eine Strafe von einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis verhängt (UA S 22), Der Senat stellt das Ver- -\nfahren in diesem Punkte ein. |\n\n3. Die Strafzumessungsgründe enthalten noch mehr\nUnstimmigkeiten. on\n\na) In den einleitenden Bemerkungen (UA S 21 unten)\nwerden dem Angeklagten mildernde Umstände \"mit Ausnahme\nder Fälle B II 6 und 9 versagt\", für diese beiden Fälle\nalso zugebilligt. Es handelt sich um den schweren\nRückfalldiebstahl zum Nachteil WB und den Diebstahl\nvon Y2 Zentner Kohl aus einem offenen Garten. Dafür\nwerden jedoch später je zwei Jahre Zuchthaus nach § 244\nAbs 1 StGB ausgesprochen (UA S 22), also keine mildernden Umstände angenommen. Außerdem gehört der Fall B II 9\nzu den einfachen Rückfalldiebstählen. Für diese werden\nkurz zuvor mildernde Umstände anerkannt (UA S 22).\n\nWegen dieser Widersprüche können die beiden Einzelstrafen von je zwei Jahren Zuchthaus nicht bestehenbleiben.\n\nb) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche\nStrafe das Landgericht wegen des schweren Rückfallaiebstahls vom 15.Dezember 1955 (Abschnitt B II 11) verhängt.\n\n4. Wegen der bisher erörterten Mängel müssen die\nGesamtstrafe und der Ausspruch über den Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte, der nach § 76 StGB mit ihr\nzusammenhängt, aufgehoben werden,\n\n5. Die weitergehende Revision ist jedoch unbegründet.\n\na) In der Nacht zum 4.August 1947 brach der Angeklagte in einen Verkaufskiosk ein. Dort entwendete er\n\"Süßwaren, Brot, Scifenpulver und Haushaltsgegenstände\"\n(UA S 7 oben). Die Revision meint, hier liege nur eine\n\n-5-\n\nvum be\n\nwerte van nun a te re\n\nÜbertretung des § 370 Nr 5 StGB vor. Das trifft nicht zu.\nMit dem Ausdruck \"Haushaltsgegenstände!\" sind erkennbar\nHaushaltsgeräte und nicht \"Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs\" gemeint.\n\nb) Im Spätsommer 1955 nahm der Angeklagte von dem\noffenen Hof einer Mineralwasserfabrik 100 leere Flaschen\nweg und machte sie zu Geld (UA S 8 oben). Die Revision bezeichnet diese Tat als Notentwendung nach § 248a StGB. Das\nUrteil enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sie aus Not begangen habe. Außerdem ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht\n100 leere Mineralwasserflaschen nicht als geringwertig\nangesehen hat.\n\nc) Die sonstige allgemeine rechtliche Prüfung des\nUrteils deckt keinen Fehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarsteät Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-214-57","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-214-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.739360+00:00"}}