{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-25_5_StR_210_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-25","aktenzeichen":"5 StR 210/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 210/57\n\nIm Namen des _V 0 lIlkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Egon Tom aus ICE te:\ngeboren an EEE 1533 ir rouuumEmp dei Tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Dezember 1956\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Schuldspruch, soweit es den Angeklagten\nwegen Raubes verurteilt,\n\n2.) in allen Strafaussprüchen.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhardlung und Entscheidung — auch über die\n\n- 2.\n\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 53 -\n\neEründe:\n\nnn nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfalle und wegen Raubes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. 5\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechtes,\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Revisior hat im einzelnen nur die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Raubes angegriffen. Auf die allgemeine\nSachrüge hat der Senat das Urteil jedoch auch soweit überprüft, als der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im\nRückfall verurteilt worden ist. Dieser Schuldspruch ist\naber nicht zu beanstanden.\n\n2.) Mit Recht rügt die Revision dagegen die Verurteilung des Angeklasten als Mittäters an einen\nRaube.\n\nDer Angeklagte hatte in Köln einen gewissen Lu\nkennengelernt, der wegen dieser Tat bereits vom Landgericht\nin Köln wegen einfachen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Ihnen\nLER una dem Angeklagten - hatte sich am Abend des\n28.Dezember 1955 ein Matrose namens WB angeschlossen.\nZu dritt hatten sie mehrere Runden Bier getrunken und Karten\ngespielt. Als sie dann gegen Mitternacht auf der anderen\nRheinseite ein Tanzlokal aufsuchen wollten, schlug Leib\nden Matrosen WEB in einem Wiesengelände am Rheinufer\nmit einem Faustschlag zu Boden und nahm ihm die Geldbörse\nmit 55 M und die Armbanduhr wes.\n\nÜber den Tatbeitrag des Angeklagten stellt das Urteil\nfest: LED habe spätestens beim Verlassen der Gaststätte dem Angeklagten vorgeschlagen, den WB z. berauben. Auf die Frage des Angeklagten, wie dies geschehen\n\n-4-\n\n-4-\n\nsolle, hate IWerwiäert, das solle er ihm überlassen. Kurz vor der Tat habe ID soaanr zu dem Angeklagten bemerkt, jetzt sei es an der Zeit, den Plan\nauszuführen. Auf die Frage des Angeklagten, wie die Tat\n bewerkstelligt werden sollte, habe IB erwidert,\n\ndas solle der Angeklagte seine, des IWW, Sorge sein\nlassen. Der Angeklagte sei dann einige Schritte zurückgeblieben, während IE lancssam vorausgegangen sei.\nAls LEW den Matrosen niedergeschlagen habe, habe der\nAngeklagte zum Eingreifen bereit einige Schritte daneben\ngestanden. Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte\nhabe sich an dem Überfall beteiligen wollen. Sie schließt\ndies aus dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach\nder Tat, insbesondere daraus, daß er die dem Wi»\ngeraubte Uhr angenommen und später veräußert habe,\n\nMit Recht hält die Revision diese Ausführungen nicht\nfür ausreichend, um den Angeklagten als Mittäter zu\nverurteilen.\n\na) Zurächst enthält das Urteil keine (jedenfalls keine\nausdrückliche) Feststellung darüber, ob LED wußte, daß\nder Angeklagte die Absicht hatte, notfalls handelnd einzugreifen. Das wäre jedoch für eine Verurteilung als\nMittäter erforderlich gewesen. Denn Mittäterschaft kann\nnicht schon durch das Einverständnis mit der Tat eines\nanderen und die Betätigung eines solchen Einverständnisses\nbegründet werden. Erforderlich ist vielmehr, daß jeder\nBeteiligte seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des\nanderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen\nlassen will, daß somit alle in bewußtem und gewollte.n\nZusammenwirken handeln. Hat sonach IB die Tätigkeit\ndes Angeklagten überhaupt nicht wahrgenommen oder war sie\nihm gleichgültig, so fehlte ihm das Bewußtsein und der\nWille, daß neben ihm auch noch der Angeklagte als Täter\nwirke. Es fehlte sodann an der erforderlichen Gemeinschaftlichkeit des Tatentschlusses, und der Angscklagte konnte deshalb\n\n-5-\n\nnicht als (Mit-)Täter verurteilt werden.\n\nMangels eigener Verwirklichung des Tatbestandes war\ner auch nicht Nebentäter des Raubes, sondern möglicherweise\nnur Gehilfe, und zwar auch dann, wenn er als Entgelt für\nseine Mitwirkung an der Beute beteiligt zu werden hoffte\n(vgl hierzu BGHSt 6,2:2/349/2597).\n\nb) Aber selbst wenn man dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen wollte, daß Lil die Mitwirkung des\nnur zwei Schritte entfernt stehenden Angeklagten bemerkt\nhabe und mit ihr einverstanden gewesen sei, wäre die Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht ausreichend begründet.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte sei\nMittäter, obwohl \"es tatsächlich zu keiner eigentlichen\nAusführungshandlung und körperlichen Beteiligung\" gekommen sei. Aber der durch IB verursachte Erfolg\nhabe seinem Willen dergestalt entsprochen, daß er durch\nsein Tätigwerden die Handlung des anderen vervollständigen\nund auch dessen Handlungen sich zurechnen lassen wollte.\n\nDiese nur formelhaften Wendungen sind nicht ausreichend.\nOb ein Beteiligter den anderen auch für sich handeln lassen\nwill, also Mittäter ist, oder ob er nur für den anderen\nhandeln will, also sein Gehilfe ist, ist keine einfache\ninnere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr\nauf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt\nwaren, vom Gericht wertend zu ermitteln. Dabei ist ein\nwesentlicher Anhaltspunkt, inwieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der\nTat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen, Wer sich an\nder Planung der Tat nicht beteiligt und sich sowohl für\ndie Frage, ob sie ausgeführt werden soll, als auch für die,\nwann, wo und wie sie durchgeführt werden soll, völlig dem\nWillen eines anderen unterordnet, von dem kann in der Regel\nnicht gesagt werden, daß er den anderen auch für sich\nhandeln lassen will; ein unbefangener Beobachter wird\n\n-6-\n\n-6 -\n\nvielmehr sagen, daß er nur für den anderen handeln, ihn\nunterstützen, ihm helfen wollte (vgl BGH 5 StR 183/54\nvom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529;\nBGHSt 8,393/3967) ı\n\nNun hat aber die Strafkammer gerade festgestellt,\ndaß LER \"Aie treibende Kraft und der eigentlich\naktive Täter\" war. Der Angeklagte - so heißt es weiter -\n\"war zwar mit allem einverstanden und wollte die Tat\nselbst, ‘ließ sich aber mehr mitziehen, als daß er eigene\nbesondere Energie entwickelte\". Das spricht gegen die\nAnnahme, auch der Angeklagte habe die erforderliche Tatherrschaft gehabt. Es liegt näher, ihn als Gehilfen, nicht\naber als Mittäter an dem Raube anzusehen, den LEE\nmit eigener Hand ausgeführt hat.\n\nc) Soweit der Angeklagte als Mittäter des Raubes\nverurteilt worden ist, muß das Urteil daher aufgehoben\nwerden. Sollte in der neuen Hauptverhandlung auch eine\nVerurteilung wegen Beihilfe nicht möglich sein, so wäre\nder Angeklagte jedenfalls wegen Hehlerei zu verurteilen,\n\n- T-\n\n3.) Der Senat hat auch den Strafausspruch wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall aufgehoben. Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß die Höhe dieser Strafe von der\ngleichzeitigen Verurteilung wegen Raubes beeinflußt worden\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-210-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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