{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-25_5_StR_182_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-25","aktenzeichen":"5 StR 182/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 182/57 2\n\n— § 187 071\n\nden Arbeiter Heirs N HE aus : GER\ndort geboren am EB :937 ;\n\nzur Zeit in Untersuchungskaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals neisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizcbersckretär >\nals Urkunäsbeanxter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision dcs Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember 1956\nwird verworfen,\n\nDie nach dem 5.Dezenber 1956 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.\n\n[7\nDer Beschwerdeführar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechls wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3z\n\nZwischen dem Angeklagten, der damals gerade 19 Jahre\nalt war, und seinem Vater war es an dessen 55.Geburtstage,\ndem 9.April 1956, abends zu einer schweren Auseinandersetzung gekommen. Der Vater, durch dessen Trunksucht schon\nlange zwischen ihm und seiner Familie ein sehr gespanntes,\nunfreundliches Verhältnis bestand, weil er in betrunkenen\nZustande die Mutter des Angeklagten und seine Geschwister\nschon oft beschimpft und tätlich angegriffen hatte, war\nauch an diesem Tage schwer betrunken, schimpfte heftig\nund drohte mit Tätlichkeiten. Als sich der über das Verhalten seines Vaters schwer erregte Angeklagte von seinem\nVater bedroht fühlte, schlug er, der sich sonst an den\nSchlägereien nicht beteiligt hatte, seinen Vater durch\nmehrere Faustschläge an den Kopf bewußtlos. Er schleifte\nihn aus der Wohnung über den Treppenflur vor den Hauseingang, wo er ihn zunächst besinnungslos liegen ließ.\nDann ging der Angeklagte in die elterliche Wohnung zurück.\nNachdem er in der Küche eine Tasse Ersatzkaffee getrunken\nund seine Windjacke angezogen hatte, verließ er die Wohnung\nwieder und ging auf die Straße. Hier blieb er neben dem\nbewußtlosen Vater stehen, dessen Gesicht von den harten\nSchlägen gezeichnet war. Er zog dann aus der Gesäßtasche\nseiner Hose ein Messer, das er vorher beim Streit seinen\nVater abgenommen hatte. Ihm kam der Gedanke, daß seine\nMutter und die Schwestern in Ruhe weiterleben könnten,\nwenn er den Vater tötete. Während er in Hockstellung ging,\nstieß er dem Vater das Messer mit großer Wucht in die\nBrust, zog es wieder heraus und stach den Bewußtlosen\nauch noch in den Hals. Der Vater starb durch die in die\nBrust erhaltenen Stichverletzungen.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten des Totschlags\nfür schuldig befunden. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\nbei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt,\n\n-3-\n\n-3\n\ndaß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und\ngeistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichkam\n(§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG). Sie hat gemäß §§ 2, 18 Abs 1\nSatz 2 JGG anstelle des Strafrahmens für Erwachsene\nnach dem allgemeinen Strafrecht die Bestimmungen des\nJugendgerichtsgesetzes für die Ahndung einer Jugendstraftat angewendet. Sie hat gegen den Angeklagten eine\nJugenästrafe von vier Jahren verhängt. Hierbei sind dem\nAngeklagten in weitem Maße in entsprechender Anwendung\ndes § 213 StGB mildernde Umstände zugebilligt worden.\nAußerdem has die Jugendkammer die Strafe gemäß §§ 51\nAbs 2, 44 StGB gemildert. Der Angeklagte war nämlich,\nso hat in Übereinstimmung mit zwei ärztlichen Sachverständigen die Jugendksmmer festgestellt, nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 1 StGB, jedoch\nwar infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit der besonders erregenden Situation sowie seiner geringen\nErlebnis- und Reaktionsfähigkeit auf Grund schwächlicher\ngeistiger Konstitution seine Fähigkeit, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\nerheblich im Sinne des § 51 Abs 2 StGB vermindert.\n\n“... Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts.. Der Senat hat hierauf das Urteil seinem\n‚gesamten: Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich\n Xelre Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weder\n\nHinsichtlich des Schuldspruches noch in den Straf- ..\n\nzumessungsgründen. -\n\n” 1.) Auch die Revision stellt nicht in Körede,. daß\n\"der Angeklagte den Tatbestand des § 212 StGB’ erfüllt\n\"nat: Sie meint aber, die Feststellungen zum Schuld=# ': :\numfang und Schuldgehalt der Tat'des Angeklagten ständen\nzu den Straferschwerungsgründen in unlösbarem Widerspruch. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\na) Zwar heißt es in den Strafzumessungsgründen,\ndie von dem Angeklagten vorgenommene Tötungshandlung\n\n-4-\n\nam.\n\nwu\n\nstelle \"die radikale Lösung\" eines Familienproblems dar,\n\ndie in ihren Folgen in keinzrlei Verhältnis mehr zu den\nunverkennbar von den Familiermitgliedern in zermürbender\nWiederholung zu ertragenien Unbilden gestanden habe. Hiermit ist es aber nicht unvereinbar, daß bei der Untersuchung,\nob für den Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 Abs 1\nNr 1 JGG zutreffen, ausgeführt wirds Es sei nicht festzustellen gewesen, \"daß bei ihm (dem Angeklagten) die bei\ndurchschnittlich intelligenten Jugendlichen oft anzutreffende Flegelhaftigkeit, das Exzessive im Ausdruck und die\nRadikalitä t der Stellungnahme gegeben sei\".\nLetzteres bezieht sich auf die allgemeine Geistesverfassung\ndes Angeklagten. Die Jugencdkammer bringt zum Ausdruck,\nallgemein (sonst) sei bei dem Angeklagten keine Radikalität\nder Stellungnahme festzustellen. Das schließt nicht aus, daß\nder Angeklagte im Einzelfall ein Problem auf \"radikale\"\nWeise löste.\n\nb) Weiter heißt es in den Strafzumessungsgründen,\n\"die Handlungsweise des Angeklagten lasse eine erschreckend\neinseitige Interessenwahrnehmung mit egoistischer Tendenz\nerkennen\", Dem steht nicht - wie die Revision ausgeführt\nhat - entgegen, daß der Angeklagte auch seiner Mutter und\nden übrigen Familienmitglisdern Ruhe vor seinem Vater als\nnStörenfried\" verschaffen wollte. Jedenfalls handelte er\nauch egoistisch, weil er gleichzeitig für sich selbst\nRuhe vor dem Vater haben wollte,\n\nSchließlich kann der Angeklagte sehr wohl bei der Ausführung der Tat selbst mit \"klarer Überlegung\" gehandelt\nhaben, wenn er auch, was die Beweggründe angeht, von\n\"wenigen, unklar empfundenen, gemütsmäßig stark verankerten\nund auf das praktische Handeln stark wirkenden Bestrebungen\nauf Grund seiner Veranlagung beherrscht wurde\".\n\n2.) Daß das Landgericht irgendwelche Tatsachen übersehen hätte, die für die \"Gesamtverfassung\" des Angeklagten\nvon Bedeutung waren - etwa den erheblichen Alkoholgenuß -,\nist nach den ausführlichen Zrörterungen in den Urteils-\n\n-5-\n\n-5.\n\ngründen ausgeschlossen. Wenn die Revision vorträgt, im\nUrteil seien die Gesichtspunkte des § 213 StGB nicht in\nausreichendem Maße mildernd berücksichtigt worden, so\nwendet sie sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen\ndas Ermessen des Strafrichters, das keine Rechtsfehler\nzu Ungunsten des Angeklagten erkennen läßt.\n\n3.) Die Jugendkammer konnte auch dem Angeklagten\nstraferschwerend zurechnen, daß er seinen Vater erstochen. habe. Die Tatsache, daß der frühere § 215 StGB\n(betreffend den sogenannten Aszendenten-Totschlag) fortgefallen ist, besagt nichts. Wenn § 215 StGB beseitigt.\nworden ist und damit einem Sohne, der seinen Vater getötet hat, mildernde Umstände zugebilligt werden können,\nso ist damit - was keiner näheren Begründung bedarf -\nnicht verboten, zum Nachteile des Täters auf die Waagschale zu legen, daß der von ihm Getötete sein leiblicher Vater war.\n\nNach alledem war die Revision zu verwerfen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-182-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-182-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.703265+00:00"}}