{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-25_5_StR_153_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-25","aktenzeichen":"5 StR 153/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 070\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Ehefrau Hildegard T EEE :c:. vun\naus IE,\ngeboren am EEE 1905 ir CuEEEN\n\n2. den Kaufmann Johannes F GEEEEEEENEEEEED\naus IND,\ngeboren am EEE 1911 ir. com.\n\nwegen Meineides u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten\ngegen das Urteii des Landgerichts in Lübeck vom\n20.November 1956 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Hildegard FD\nwegen Meineides in Tateinheit mit Betrug, den Angeklagten\nJohannes FTD wesen Beihilfe zum Meineide in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung zu je zwei\nJahren Gefängnis verurteilt. Es hat beide Angeklagte für\ndauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige\neidlich vernommen zu werden, und hat ihnen die bürgerlichen\nEhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Sie haben\nkeinen Erfolg\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\nMit ihr wird zunächst geltend gemacht, die Akten des\nbürgerlichen Rechtsstreits, den der Angeklagte Johannes\nFREE <ezen üäie jetzige Zeugin KillBgeführt hat, -\nseien zwar im wesentlichen Gegenstand der Hauptverhandlung\ngewesen, die Strafkammer habe es aber versäumt, Widersprüche zwischen dem Inhalt dieser Akten und den Aussagen\nder Zeugen KEN TEE: VE zu klären, obwohl\ndies \"durch Vorhalte an die Zeugen möglich gewesen wäre\".\nIn dieser Weise läßt sich jedoch die Rüge einer Verletzung\ndes § 244 Abs 2 StPO nicht begründen (vgl BGHSt 4,125/1267).\nDenn das Revisionsgericht kenn nicht beurteilen, ob die\n\nVorhalte gemacht worden sind und welches Ergebnis sie\nhatten.\n\nDasselbe gilt für die weitere Behauptung der Revision,\ndie Strafkammer habe sich von den Zeugen DEE una\nVER nicht genügend über \"die Verhältnisse hinsichtlich\nder Zu- und Abgänge bezw. der unzulänglichen Rücklieferung\nder Wäschekörbe\" unterrichten lassen. Soweit die Revision\ngeltend macht, die Aussagen dieser Zeugen widersprächen\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nder Lebenserfahrung, greift sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die Einzelheiten der tatrichterlichen\nBeweiswürdigung an.\n\nOb der Zeuge Abild in der Hauptverhandlung erklärt\nhat,. er habe \"Stoffsäcke in großem Umfange an die Angeklagten ohne Rechnung geliefert\", hat das Revisionsgericht nicht zu ermitteln. Daß das Urteil hierüber\nnichts enthält, bedeutet weder eine Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht noch einen sonstigen\nverfahrensrechtlichen Verstoß.\n\nDie Strafkammer hatte keinen Anlaß aufzuklären, ob\nzwischen den Angeklagten und Frau KB \"außer den beiden\nherangezogenen Antsgerichtsakten noch weitere Prozesse\ngeschwebt haben\",\n\nAus welchen Gründen und über welche Fragen das\nLandgericht Kunden der Frau KB, insbesondere den\nKaufmann Schön, hätte als Zeugen vernehmen müssen, sagt\ndie Revision nicht. Sie trägt insoweit entgegen § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen vor, aus denen\neine Vernachlässigung der Aufklärungspflicht hervorgehen:\nsoll.\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht\n\nfindet in dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit\nRecht die äußeren und inneren Merkmale des Meineides,\ndes. Betruges, der Urkundenfälschung und der Beihilfe\nzum Meineide.\n\nDie Revision bezweifelt zu Unrecht, daß schon der\nErlaß eines vollstreckbaren unrichtigen Zivilurteils.\neinen Vermögensschaden der unterlegenen Partei bedeutet,\n\nDer Einwand der Revision, das Urteil des Amtsgerichts im bürgerlichen Rechtsstreit habe nicht entscheidend auf der eidlichen Zeugenaussage der jetzigen\n\n-4-\n\nne anne en FR\n\n}\n\nnenn ne\n\nA:\n\nAngeklagten Tildegzerü TED : ran una wäre möglicherweise auch ohne dies: ebexso ausgefallen, widerspricht\n\nden bindenden Feststellungen des Landgerichts. Diese\nkönnen im Revisionsrechtszuge nicht mit der Behauptung\nerschüttert werden, das Landgericht gebe den Inhalt des\namtsgerichtlichen Urteils unrichtig und unvollständig\nwieder. Dieser Angriff liegt auf tatsächlichem Gebiet\n\nund ist daher unzulässig (§ 337 StPO).\n\nDasselbe gilt für den Vortrag der Revision, die\nAngeklagte Hildesard FEB sei sich der Unwahrheit\nihrer eidlichen Bekundung nicht bewußt gewesen, sie\nhabe sich daher nur eines fahrlässigen Falscheides\nschuldig gemacht,\n\nDie Beihilfe des Angeklagten Johannes TER zu\ndiesem Meineide findet das Landgericht mit Recht in den\nvorangegangenen eingehenden Besprechungen der beiden\nAngeklagten und darin, das er seine Thefrau als Zeugin\nfür seine unwehren Behauptungen benarnte, obwohl er mit\nihrer Vereiäigung rechnete (UA S 20). Die Einwendungen\nder Revision gegen diese rechtliche Beurteilung sind\nabwegig. Daß der Angeklagte Johannes TENEB auf\ndie Ausführung der Verabredung keinen Einfluß gehabt\nhabe, folgt nicht daraus. daß seine Ehefrau die Einzelheiten ihrer Aussage nach dem Verlauf ihrer Zeugenvernehmung einrichten mochte, Daß der Angeklagte\nJohannes TEE dabei nicht zugegen war, schließt\nnicht aus, daß er die Leistung des Meineides durch Rat\nund Tat förderte. Daran ändert sich auch nichts durch\ndie \"Unübersichtlichkeit Ger Rechtsverhältnisse\" und\ndurch die Arbeitsteilung der beiden Angeklagten im\nBetriebe,\n\nDie Angriffe gezen die Grü..de, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafen rechtfertigt, betreffen\nnur die rechtlich einwandfrei festgestellten Straf-\n\n- 5.\n\n- 5 -\n\nzumessungstatsachen und die Erwägungen, die der Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens anstellt. Es kann keine Rede davon sein, daß die Strafen\naus Rechtsgründen nur so hoch hätten bemessen werden\ndürfen, daß es den Angeklagten durch eine Strafaussetzung\nzur Bewährung hätte ermöglicht werden können, den Betrieb\nfortzuführen.\n\nDie sonstige rechtliche Nachprüfung der Schuldund Strafaussprüche, zu der die Sachbeschwerde nötigt,\ndeckt ebenfalls keinen Mangel auf,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-153-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-153-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.684578+00:00"}}