{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-25_5_StR_125_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-25","aktenzeichen":"5 StR 125/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 125/57 2187 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gerichtsvollzieher Karlı 5 ENED\n\naus TOD,\ngeboren am EB 1902 in TEE Kreis PB (Holstein),\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 12.November 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\nDer Angeklagte ist wegen Amtsunterschlagung zu einer\nGefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Der Verfahrensangriff dringt allerdings nicht\ndurch.\n\na) In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht vom\n6.November 1956 hatte der Terminsvertreter der Staatsanwaltschaft beim Schlußvortrage einen Hilfsbeweisamtrag\ngestellt. Auf diesen Hilfsamtrag beschloß die Strafkammer,\nam 12,November 1956 erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. Der Angeklagte wurde mündlich geladen und beauftragt, seinen Verteidiger, der sich vor der Beratung\nentfernt hatte, zu benachrichtigen. Dies ist, wie die\nRevision selbst vorträgt, geschehen. Der Angeklagte erklärte dabei sogar von sich aus seinem Verteidiger, es\nwerde sich nur um eine kurze Zeugenvernehmung handeln\nund er, der Angeklagte, halte die Anwesenheit des Verteidigers hierbei nicht für erforderlich. Als der Verteidiger nun zur Verhandlung vom 12.November 1956 nicht\nkam, wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden erneut darauf\nhingewiesen, daß ein Erscheinen des Verteidigers \"zweckdienlich\" wäre. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit, seinen\nVerteidiger telefonisch herbeizurufen. Dies gelang nicht.\nDie Verhandlung wurde dann in Abwesenheit des Verteidigers\nweitergeführt.\n\nDie Revision rügt, daß die Strafkammer ihre \"Fürsorgepflichten gegenüber dem Angeklagten\" verletzt habe. Der\nVorsitzende hätte den Angeklagten darüber belehren müssen,\ndaß er wegen der Bedeutung des zweiten Verhandlungstermins\neinen Vertagungsamtrag stellen könne. In dem Unterlassen\ndieser Belehrung sei ein Verfahrensverstoß zu sehen. Daß\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nder Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe,\nbehauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.\n\nb) Die Bemängelung geht fehl. Eine Fürsorgepflicht,\nwie die Revision sie annimmt, bestand im vorliegenden\nFalle für den Strafkammervorsitzenden nicht. Auf Grund\ndes in seiner Gegenwart gestellten Hilfsamtrages der\nStaatsanwaltschaft mußte der Verteidiger mit der Möglichkeit einer weiteren Beweiserhebung, deren Bedeutung er\nübersehen konnte, rechnen. Überdies hatte der Angeklagte\nihn auch über den ergangenen Beschluß, insbesondere auch\nüber die Neuanberaumung eines Termins unterrichtet. Wie\nerwähnt, war dabei vom Angeklagten zum Ausdruck gebracht\nworden, daß ein Erscheinen seines Verteidigers nicht\nerforderlich sei. Unter diesen Umständen bedurfte es\nkeiner besonderen Belehrung mehr durch den Vorsitzenden,\nweil sowohl dem Verteidiger als auch dem Angeklagten\nalle tatsächlichen Umstände bekannt waren und beide\ngleichwohl auf eine Teilnahme des Verteidigers verzichtet hatten, Nach § 228 Abs 2 StPO gibt nicht einmal\neine unfreiwillige oder eine unvorhergesehene Verhinderung des Verteidigers dem Angeklagten das Recht,\ndie Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Dies muß\num so mehr dann gelten, wenn der Angeklagte selbst\nseinen Verteidiger veranlaßt, nicht zu kommen, und der\nVerteidiger dann trotz Kenntnis aller Umstände nicht\nerscheint. Von einer Verletzung der Fürsorgepflichten\ndurch Unterlassung einer Belehrung kann daher keine Rede\nsein.\n\n2.) Die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers führen zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\n- wie \"auch andere Gerichtsvollzieher in ländlichen Bezirken!! -— Schuldnerschecks ohne Genehmigung der\nGläubiger angenommen und diese Schuldnerschecks über das\neigene Privatkonto geleitet, obwohl ein solches Vor-\n\ngehen verboten war. Anscheirond ist dieses Verfakren aber\nvon der vorgesetzten Behörde ds Angeklagten geduldet worden;\ndie Strafkammer hat jedenfalls in dieser Art der Verwendung\nvon Schecks keine strafbare Handlung gesehen. In der Tat\nliegt es nahe, insoweit einen unverschuldeten Verbotsirrtum\nanzunehmen. Dem Angeklagten wird vielmehr zur Last gelegt,\ndaß ein Betrag \"von rund '/20 Diä in der Kasse oder aber auf\ndem Konto des Angeklagten hätte vorhanden sein müssen!\" und\n\"beides nich“ der Fall war\". Der Angeklagte habe den \"FTehlbetrag für private Zwecke verbraucht\".\n\nBei diesen Feststeliungen besteht die Möglichkeit, daß\nder Beschwerdeführer lediglich über die auf seinem Konto befindlichen Gelder in so erheblichem Naße verfügt hat, daß\nhierdurch ein Fehlbetrag verursacht wurde. Die ihm von der\nKreissparkasse unter Belastung des eigenen Kontos ausgehändigten Geldscheine (- nur an Sachen, d.h. an körperlichen Gegenständen kann Unterschlagung begangen werden -) hatte der Angeklagte aber nicht mehr in amtlicher Eigenschaft empfangen.\nBei einer solchen Sachlage müßte eins Bestrafung gemäß\n§ 350 StGB ausscheiden. In der Verwendung des Schulänerschecks von ca 50 DM zur Bezahlung einer Zechschuld hat die\nStrafkammer bisher keinen Verstoß gegen diese Vorschrift gesehen. Ein solcher Verstoß mag unter Umständen auch aus dem\nGrunde ausscheiden, weil der Angeklagte irrigerweise geglaubt\nhaben könnte, dazu berechtigt zu sein, z.B. da das dienstliche Postscheckkonto ein Guthaben für ihn aufwies. Eine\nVerurteilung nach § 350 StGB käme weiterhin dann in Betracht,\nwenn der Angeklagte Bargeld, das ihm in dienstlicher Eigenschaft zugeleitet worden wäre, für sich verbraucht hätte,\n\nWie erwähnt, bieten die bisherigen Feststellungen hierfür\nkeinen Anhalt.\n\nb) Ob der Beschwerdeführer «sich einer Untreue gemäß\n§ 266 StGB schuldig gemacht hat - er ist bereits vom Landgericht auf die Möglichkeit einer Bestrafung aus diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden —, kann dei\n\n-5-\n\n-5-\n\nangefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Insbesondere\nzur inneren Tatseite fehlt es noch an ausreichenden Darlegungen. Ausführungen über den Vorsatz des Angeklagten,\ndie Gläubiger zu benachteiligen, können um so weniger\nentbehrt werden, als der Angeklagte dem Anschein nach\neinen ausreichenden Überziehungskredit genoß.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDer erkennende Senat hat hier von der Möglichkeit\ndes § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSienmer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-125-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-25/5-str-125-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.666160+00:00"}}