{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-18_5_StR_78_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"5 StR 78/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 78/57 2187 Bi\n\nIm Namen des Volkes\n\noo\n\nIn der Strafsache\ngsegen\n\nden Fleischermeister und Kaufmann Georg 4 >\naus L@B(Ostfriesland),\n\ngeboren am EEE 1911 in CD Kreis En,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende &ichter,\n\nLandgerichtsrat Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gui>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 17.Oktober 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n‘\n\n- 2.\n\nGG rünaäe\n\nDie Sirafkamner hat den ınzeklagten we sen fortö.setzter Unzucht mit Abhängizen in zwei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176\nAbs 1 Nr 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihm auf die Dauer\nvon drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem\nBstrieb zu beschäftigen.\n\nDie Revision des Angeklasten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nsur Aufhebung des Urteils.\n\nZu Unrecht beanstandet die ievision allerdings den\ninhalt des Eröffnungsbeschlusses. Der Beschluß entspricht\nden Lrfordernissen des § 207 StPO. Er enthält insbesondere\nim Gegensatz zur Auffassung der Revision hinreichende Angaben über die Art der Handlungen, die dem Angeklagten zur\nLast gelegt werden, die Person der Verletzten sowie den\nTatort und die Tatzeit.\n\nZu Recht rügt die Revision dagegen, daß die erkennende\nStrafkammer nicht ordnungsgenäß besetzt war, weil der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ggw, entgegen der Vorschrift des § 62 GVG nicht durch Intscheidung des Präsidenten und der Direktoren bestellt worden ist.\n\nNach § 62 Abs 2 GVG erfolgt dic Bestellung der Vorsitzenden der Kammern sines Landgerichts in der Weise, daß\nzunächst der Präsident die Kammer bestimmt, der er sich\n„nschließt (Satz 1). Über die Verteilung des Vorsitzes in\nden übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die\nDirektoren nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\nsibt die Stimme des Präsidenten’den Ausschlag (Satz 2).\n„since solche Entscheidung ist hier nicht getroffen worden.\n\n-3-\n\n- 3.\n\nNach den dienstlichen «ußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 5.März 1957 und des Landgerichtsdirektors\nFD von 7.Januar 1957 hat in der Sitzung des Präsidiuns\ndes Landgerichts vom 39.Dezember 1955, in der der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956 beraten und beschlossen\nwurde und an der auch ein Landgerichtsrat teilnahm, zwischen\ndem Präsidenten und den Direktoren stillschweigendes Einverständnis über die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern\n: bestanden, das durch die Anwescnheit des Landgerichtsrats\nnicht beeinträchtigt wurde. Das ist keine Entscheidung des\nFräsidenten und der Direktoren, wie sie das Gesetz verlangt.\n\nDie in § 62 Abs 2 Satz 2 GVG vorgesehene Entscheidung\ndes Präsidenten und der Direktoren ist ihrem Wesen nach\ncin Beschluß dieses Person.nkreises, der voraussetzt, daß\ndie Mehrheit der Abstimmenden oder zumindest die Hälfte\nvon ihnen einschließlich des Präsidenten der \"Verteilung\ndes Vorsitzes in den übrigen Kammern\" zustimmt. Ein bloßes\ninneres Einverständnis genügt hierbei nicht. Die Zustimmung\nmuß irgendwie Ausdruck finden. Denn nur so kann zuverlässig\nfestgestellt werden, ob die erforderliche Zahl der zur\nIntscheidung berufenen Personen wirklich zugestimmt hat.\n\n' Freilich kann die Zustimmung grundsätzlich auch still-\n\"schweigend erklärt werden. Dabei kommt es aber - nach\nallgemeinen Regeln - nicht auf den inneren Willen, sondern\ndarauf: an, wie das Stillschweigen nach außen hin aufzufassen ist. Stillschweigen im Kreise des Präsidiums, zu\ndem auch ein abstimmungsberechtigter Landgerichtsrat ge-\n\"hört, kann aber nur als Zustimmung zu einer Entscheidung\ndes Präsidiums aufgefaßt werden. Anders könnte es allenfalls liegen, wenn in einer Sitzung des Präsidiums über\ndie \"Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern\" eine\nbesondere, äußerlich erkennbare Beratung oder Abstimmung\nstattgefunden hätte, an der nurder Präsident und die\n\n-A-\n\nLirektoren tcilgenommen hätten. Das ist aber nicht\nseschehen,\n\nDie Strafkammer war aus diesem Grunde nicht ordnungsmäßig besetzt, Das ist ein unbedingter Revisionssrund (§ 338 Nr 1 StPO). Das Urteil muß daher aufgehoben\nwerden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nLrörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-78-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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