{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-18_5_StR_198_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"5 StR 198/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 08C\n\n5_.S+R 198/57,\n\nTa Namen des Wolk.es\n\nDD ARREN Faser\" - FE Se Re ul\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Kellner Alfred H EEE zu: u.\ngeboren am EEE 1927 ir \"EEE (Pormern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Juni 1957, en der teilgenowmen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBurdesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr . (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hi\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n28. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\ngr ünger\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten HB wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt,\nauf die sie die Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet\nhat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklabten betrifft.\n\nDie Revision erblicki den Verfahrensfehler darin, daß\nder Tatrichter es unterlassen hat, von Amts wegen dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, obwohl wegen der\nSchwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten\ngewesen sei (Verletzung des § 140 Abs 2 StPO). Die Rüge\nist begründet.\n\nDaß der Angeklagte keinen Antrag gestellt hat, ihm\nnach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen,\nsteht der Rüge nicht entgegen. Das Fehlen dieses Antrages\nschließt nicht aus, daß der Vorsitzende der Strafkamner von\nAmts wegen prüfen mußte, ob die Bestellung eines Verteidigers\nnach § 140 Abs 2 StPO geboten war. Die Entscheidung hierüber\nsteht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.\nUnterläßt er aber die erforderliche Prüfung oder lehnt er\ndie Bestellung eines Verteidigers aus rechtsirrigen Erwägungen ab, so ist das Gesetz verletzt. Das trifft hier zu.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last,\nsich eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht zu haben. Das sind Verbrechen, für die nach § 24 Abs 1 Nr 3 CVG, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, die Amtsgerichte zuständig\nsind, wenn nicht im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei\nJahre Zuchthaus zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft\n\nu\n\nwegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim\nLandgericht erhebt. Im vorliegender Fall ergibt sich die\nZuständigkeit der Strafkamner allein daraus, daß angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten von\nvornherein eine Zuchthausstrafe von mehr als zwei Jahren\nzu erwarten war, d.h. aus der Schwere der Tat. Die Strafkammer hat den Angeklagten dann ja auch zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 6,199\nausgeführt hat, ist aber in erstinstanzlichen Strafkammersachen, bei denen sich die Zuständigkeit der Strafkammer\nallein aus der Schwere der Tat ergibt, die Mitwirkung\neines Verteidigers in der Regel geboten. Umstände, die\nden Tatrichter hätten veranlassen können, hiervon eine\nAusnahme zu machen, sind nicht erkennbar. Das Urteil\nmuß daher aufgehoben werden.\n\nDie Sachrüge bedarf hiernach keiner Erörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-198-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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