{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-18_5_StR_160_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"5 StR 160/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2187 051\n5_StR 160/57\n\n(altı 5 StR 149/56)\n\nIm Namen.des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister Wilheln C(EEEEEEEEREENEEEIED\n\neus DD (Eibe),\ngeboren am EEE 1909 ir <EEEEEEEED Kreis vw,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Juni 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsiden:; Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter jemer\nBundesrichter Schmitt\nZundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Pr REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntjs\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 15. Januar 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels,\n‚an die Große Strafkammer bein Amtsgericht Celle\nzurückverwiesen. - |\n\n- Von kechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\naberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\n\nSie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge dringt durch.\n\nI.\n\n1.) Der Angeklagte hatte, nachdem er über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden war, den Vorsitzenden\nder Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\nDieses Ablehnungsgesuch war damit begründet worden, daß\ndie Verfügung des Vorsitzenden vom 17.Juli 1956 bei dem\nAngeklagten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit erweckt\nhabe. In der erwähnten Verfügung hatte der Vorsitzende bei\nder Staatsanwaltschaft angeregt, die Anklage zu ergänzen.\nDer Angeklagte bemängelte die Wendungen der Verfügung,\nes sei kein Grund ersichtlich, aus dem es dem Angeklagten\nerspart werden solle, daß er auch insoweit zur Verantwortung gezogen werde, und, die Ergänzung der Anklage\nwerde es erleichtern, den Angeklagten zu überführen.\n\nAußerdem hatte der Angeklagte die Besorgnis der Befangenheit auch damit begründet, daß die Strafkammer in\nihrem früheren Urteil in dieser Sache, das auf Revision\naufgehoben worden ist, einen Beweisamtrag des Angeklagten\nzu Unrecht abgelehnt hatte. .\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluß mit\nfolgender Begründung zurückgewiesen:\n\n\"Der abgelehnte Rickhier hat sich dienstlich\ndahin geäußert, daß er sich richt befangen\nfühle.\n\nAus seiner Verfügung vom 17.Juli 1956 läßt\nsich eine derartige Besorgris nicht herleiten.\nSie betrifft zwar einen Hinweis an die Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt. in vollem Umfang\nzum Gegenstand der Anklage zu machen. Sie enthält jedoch keine Stellungnahme darüber, wie\ndieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen\n\"ist, insbesondere keine Würdigung..desselben,\nsondern behält diese der Hauptverhandlung vor.\n\nIn dem Schlußabsatz der Urteilsgründe des .\nUrteils vom 10.Januar 1956 ist rechtsirrtünlich ausgeführt, daß cs sich bei dem abgelehnten Antrag der Verteidigung um einen Beweisermittlungsamtrag handele, das Vorbringen\nals solches wird aber ausdrücklich als wahr\nunterstellt. Nach der Überzeugung der Kammer\nrechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht\ndie Besorgnis der mangelnden Unparteilichkeit\ndes Richters. Der Antrag war daher als unbegründet abzulehnen, §§ 24 Abs 2, 27 StPO.\"\n\n2.) Die Revision rügt mit Recht, daß dieser Beschluß\nrechtsirrig ist.\n\na) Er prüft offensichtlich nur die Frage, ob\nobjektiv ein Grund vorläge, der den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr.St@B, als befangen erscheinen\n\nHierauf allein kommt es aber nicht an. Wesentlich\nist vielmehr, ob das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden bei sinem verständige:. Angeklagten die Besorgnis der Befangerheit erwecken konnte (BGHSt 1,34).\n\nb) Die Anregung auf Ergänzung dor Anklage kann an\nsich auch vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten\n\naus den Vorsitzenden nicht befansen erscheinen lassen. Ein\nverständiger Angeklagter muß einsehen, daß es zweckmäßig\nist, mehrere gegen ihn in Betracht kommende Vorwürfe, sOoweit sie in eirem inneren Zusammennaang stehen, gleichzeitig\nabzuurteilen.\n\nEs hätte im übrigen der von dem Vorsitzenden angeregten Anklageergänzung nicht bedurft, da die \"Tat\",\nderentwegen der Eröffnungsbeschluß gegen den Angeklagten\nergangen war, den Offenberungseid in allen seinen Teilen\numfaßte.\n\nc) Der Angeklagte wendet sich aber mit Recht gegen\ndie erwähnten Wendungen in der Verfügung des Vorsitzenden.\nSie konnten auch bei einem verständigen Angeklagten den\nAnschein erwecken, als sei der Vorsitzende bereits von\nseiner Schuld überzeugt, und es komme ihm nur noch darauf\nan, ihn auch zu überführen, er gehe also nicht mit der vom\nGesetz verlangten Unvoreingenommenheit in die Verhandlung.\n\nWenn auch an sich der Grund, aus dem der erkennende\nSenat das frühere Urteil aufgehoben hat, für sich allein\neine Besorgnis der Befangenheit, auch vom Standpunkt des\nAngeklagten aus, nicht begründen könnte, so konnte er doch\nbei dem Angeklagten den durch die Anregung an die Staatsanwaltschaft aufgekommenen Verdacht der Befangenheit noch\nin einer gewissen Weise verstärken.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nIl.\n\n1.) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf\nan, ob das Urteil sachlichrechtiich fehlerfrei ist.\n\n2.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei\njedoch auf folgendes hingewiesen;\n\nie Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon\naus, daß er geglaubt habe, die Höhe seiner Versorgungsrente sei davon abhängig, ob er noch Einnahmen aus dem\n\nCaf&haus-Betrieb habe. Sie meint aber, eine solche\netwaige Ansicht des Angeklagten wäre rTechtsirrig gewesen.\nDas trifft nicht zu. Zwar ist die Grundrente, die einem\nKriegsversehrten nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht, unabhängig von der Höhe seiner Einnahmen. Anders\naber ist es mit der Ausgleichsrente der Schwerbeschädigten. Diese hängt nach §§ 33, 29 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 6.Juni 1956 (BGBl I S 4653) und\ndes früheren Bundesversorgungsgesetzes vom 7. August 1953\n(BGBl I S 866) davon ab, welche Einnahmen der Versehrte\naußer seiner Grundrente hat.\n\n3.) Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein\nanderes Gericht zu verweisen,\n\nSarstedt _Dr.Koffka . Siemer\nSchmitt: . Börker '","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-160-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-160-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.384473+00:00"}}