{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-18_5_StR_154_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"5 StR 154/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 154/57 2187 050\n(altı 5 StR 114/56)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie geschiedene Frau Lina W EB zeborene Sun\n\ngeschiedene CB aus Heim,\ngeboren am EW 1906 in TED (Posen),\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Lina wg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n27.September 1956 samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Schuld- und Sirafausspruch, soweit die\nAngeklagte wegen des zweiten Falles der\nKuppelei (begangen ab Herbst 1954) verurteilt ist,\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Bückeburg zurückverwiesen,\n\nIII. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Lina Wende verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\neründe:\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer\nKuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nIhre Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.\n\nI.\n\nDie Angeklagte war seit 1952 mit dem in dieser Sache\nbereits rechtskräftig wegen Kuppelei verurteilten\nwilheln WWMbin zweiter Ehe verheiratet. Die Ehe TEE\nwar von Anfang an nicht glücklich. Es kam schon bald nach\nder Eheschließung zu Schlägereien zwischen den Eheleuten.\n\nAus der ersten Ehe der Angeklagten stammt ihr an\n29.Juli 1933 geborener Sohn Erwin CB, der im Haushalt der Eheleute Wi lebte und die Angeklagte wirtschaftlich unterstützte.\n\nErwin CE war mit der geschiedenen Frau Huschke\nverlobt.\n\n1.) Von 1953 bis Frühjahr 1954 übernachiete Frau\nHB Häufig in der Wohnung der Angeklagten im Zimmer\ndes Erwin CD; dabei kam es zwischen ihnen zum\nGeschlechtsverkehr, was der Angeklagten bekannt war. Sie\nunternahm keinen Versuch, dagegen einzuschreiten.\n\nIm Frühjahr 1954 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen\nFrau HB und Wilhelm vb Daraufhin übernachtete\nFrau HB richt mehr im Hause vom» Vielmehr besuchte\nvon nun an Erwin Ges seinc Braut, wenn er mit ihr\ngeschlechtlich verkehren wollte.\n\n2.) Im Herbst 1954 verlangte die Angeklagte von\nErwin CE; er solle sich von nun an dauernd in der\nWohnung der Eheleute TB aufhalten, damit sie Schutz\nvor ihrem Ehemann hätte. Frau HE cab darauf ihr\n\n-A-\n\nZimmer auf und zog mit ihren Sachen ebenfalls in die\nWohnung der Eheleute WB, und zwar in das Zimmer des\nErwin CM: Die Angeklagte duldete dies und machte\nkeinen Versuch, hiergegen einzuschreiten. Erwin Ce\nlebte von nun an mit Frau HB in einem cheähnlichen\nVerhältnis. Später, im Laufe dieses Verfahrens, hat er\nFrau Hm geheiratet.\n\nII.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten zwei Fälle der Kuppelei. Sie führt aus, der Angeklagten sei ein Einschreiten gegen das Übernachten der Frau\nHeim in beiden Fällen möglich und zuzumuten gewesen.\n\nIm ersten Fall sei die Zumutbarkeit nicht etwa\ndadurch ausgeschlossen gewesen, daß die Angeklagte hätte\nfürchten müssen, ihr Verhältnis zu Erwin Cw der\nsie wirtschaftlich unterstützte, würde getrübt werden,\nwenn sie gegen sein Verhalten einschreite. Das ergäbe\nsich daraus, daß das Verhältnis zwischen der Angeklagten\nund Erwin CB sich nicht verschlechtert hätte,\nnachdem Frau HB infolge ihres Zerwürfnisses mit\nWilhelm WWW nicht mehr in der Wohnung WeWibübernachtete.\n\nIm zweiten Fall habe die Angeklagte keinen Versuch\ngemacht, ein Verbot auszusprechen. Ihr sei vielmehr daran\ngelegen gewesen, daß ihr Sohn das eheähnliche Verhältnis\nmit Frau HÜEEEB fortsetzte, ohne zu einer Eheschließung\nzu schreiten, weil sie befürchtet habe, daß sie nach\neiner Eheschließung nicht mehr in gleicher umfassender\nWeise, wie bisher, von ihrem Sohn unterstützt werden\nwürde.\n\nDie Angeklagte habe sich auch nicht in einem Irrtum\ndarüber befunden, daß ihr Tun verboten sei.\n\nsi\n\nYy\n\nff\n\ni\n\nInI:\n\n§ 1.) Soweit die Jtrafkammer die Angeklagte im ersten\nFalle wegen Kuppcelei verurteilt, bestehen geger die Verurteilung keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkemmer hat in diesem Fall au:h die Zunutbarkeit eines Einschreiterns der Angeklagten mit rechtlich\nzutreffenden Erwägungen bejaht.\n\n2.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen aber\ngegen die Verurteilurg der Angcklagten im zweiten Fall.\nNach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte im\nHerbst 1954 Erwin CD ieshaib aufgefordert, sich\nständig nachts in ihrer Wohnung aufzuhalten, weil sie sich\nvor ihrem Ehemann fürchtete. Daß diese Furcht etwa völlig\nunbegründet gewesen wäre, stelit das Urteil nicht fest.\nVielmehr wird dargelegt, daß die Angeklagte schon im Juni\n1954 sich ein ärztliches Attest hat ausstellen lassen,\nweil ihr Ehemann sie mißhandelt hatte, und daß derartige\nMißhandlungen öfter vorgekormen sind.\n\nDaß Erwin CE nur dann bereit war, sich ständig\nnachts in der Wolnung aufzuhalten, wenn Frau Hi ebenfalls in die Wohnung zog oder wenigstens des Öfteren nachts\ndorthin kam, ergibt der Urteilszusammenhang; mindestens\nläßt er diese Möglichkeit offen.\n\nDie Strafkammer führt auch nicht etwa aus, die Angeklagte hätte es verhindern können, daß Frau Te zu\nihrem Sohn zog. Sie macht vielmehr der Angeklagten offenbar\ndaraus einen Vorwurf, daß sie nicht auf einer Eheschließung\n\nzwischen Erwin CB und Trau HE destanden und dadurch dem Zusammenwohnen der beiden den Makel der Unsittlich-\n\nkeit genommen habe.\nDieser Gesichtspunzt könnte aber nur aann zu einer\nVerurteilung der Angeklagten führen, wenn festgestellt\n\nwürde, daß Erwin CD una Frau Te Dereits im\nHerbst 1954 geheiratet kätten, wenn die Angeklagte darauf\n\n6 -\n\noa\n\n-6-\n\nbestanden hätte. An einer derartigen Feststellung fehlt\n\nes.\nIV.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden,\nsoweit die Angeklagte wegen Kuppelei im zweiten Falle\nverurteilt worden ist.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der\nStrafe im ersten Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme der Kuppelei im zweiten Fall mit bedingt ist,\nmußte der Strafausspruch auch im ersten Fall aufgehoben\n\nwerden.\nV\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-154-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-154-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.366803+00:00"}}