{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-18_5_StR_148_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-18","aktenzeichen":"5 StR 148/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 148/57\n\n2187 045\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schlachter Georg B WB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am GEM 1903 in CME Kreis LUMEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfalle und Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 24.Januar 1957 im\nStrafausspruch einschließlich der Anordnung der\nSicherungsverwahrung mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-\n„andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2...\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle und wegen Unterschlagung\nin je zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu\nzwei Geldstrafen verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angelzlagten greift nur den Strafausspruch an. Ihrem Inhalt ist die Rüge zu entnehmen, der\nTatrichter habe bei der Bemessung der Strafe und bei der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung das sachliche Recht verletzt, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten\nals gefähriicnen Gewohnheitsverbrecher bezeichnet, entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen.\n\nSie läßt zunächst nicht erkennen, ob sie sich auf den\nersten oder auf den zweiten Absatz des § 20a StGB stützt.\nBeide regeln die sogenannten förmlichen Voraussetzungen\nverschieden und unterscheiden sich in ihren Folgen. Liegen\nauch die sachlichen Voraussetzungen vor, sd schreibt\nAbsatz i einen geschärften Strafrahmen vor, Absatz 2 läßt\nihn nur zu.\n\nDieser Fehler des Urteils ist nicht nur äußerlich.\nMit ihm hängen vielmehr Mängel der \"Gesamtwürdigung\"\nzusammen. Diese hat sich nach § 20a Abs 1 und Abs 2 StGB\nauf die \"Taten\" zu beziehen. Damit meint das Gesetz die\nabzuurteilenden und die Taten, die mit ihnen zusammen die\nförmliichen Voraussetzunzren entweder des ersten oder des\nzweiten Absatzes erfülien. Schon avs diesem Grunde muß sich\nder Tatrichter darüter klar seij, welche der beiden Vorschriften er anwendet, und in seinem Urteil die Taten bezeichnen, in denen er die förmlichen und die sachlichen\nVoraussetzungen findet. Das hat die Strafkammer unterlassen.\n\n- 3 -\n\n-5-\n\nDarauf beruht es, daß sich die Gesamtwürdigung, die sie\nvornimmt, nicht genügend mit bestimmten Taten des Angeklagten befaßt.\n\nStatt dessen folgert sic einen Hang des Angeklagten\nzu Betrügereien in erster Linie allgemein aus seinen zahlreichen einschlägigen Strafen und daraus, daß er \"jeweils\nverhältnismäßig kurze Zeit nach Verbüßung seiner Strafen\nerneut wegen Betruges straffällig geworden\" ist (UA S 26).\nSic sagt zwar ferner, er habe, wie schon in früheren\nJahren, so auch jetzt wicder gemcint, daß er sich seinen\nGläubigern einfach durch die Flucht entziehen dürfe und\nin ciner anderen Stadt eine neue Existenz aufbauen könne\n(UA S 26/27). Dieser kurze Hinweis enthält aber keine\ngenügende Gesamtwürdigung im Sinne des § 20a Abs 1 oder\n2 StGB.\n\nBei ihr ist zu untersuchen, ob die Taten \"symptomatisch\"\nsind, d.h. gemeinsame Merknele aufweisen, die den Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dazu\nist erforderlich, daß sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem Wesen stehen (RGSt 68,149/1567; RG\nJW 1934, 1662 Nr 28; BGH vom 20.2.1951 - 3 StR 51/50 -\nbei Hülle NJW 1951,295/2977). Um dies darzutun, ist nach\n‚der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur\nGcesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der\nRegel nicht zu entbehren (BGH vom 27.4.1954 - 5 StR\n136/54 - bei Herlan MDR 1954,528). Die Strafkamnmer teilt\nzwar den Sachverhalt mit, der der Verurteilung vom 31.\n\"Januar 1951 zu vier Jahren Zuchthaus zugrunde lag. Damals\nhat das Gericht aber die Betrügereien nicht auf einen Hang\ndes Angeklagten zurückgeführt, sondern sie \"als zum größten\nTeil durch die widrigen Zeitverhältnisse belingt angesehen\"\n(VA S 4). Das schließt zwar nicht aus, jetzt in ihnen einen\nAusdruck desselben Wesenszuges zu finden, aus dem auch die\nneuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind, und aus\nallen diesen Taten zusammen Merkmale im Persönlichkeitsbild des Angeklagten herzuleiten, die ihn zum gefährlichen\n\n- 4 -\n\nGewohnheitsverbrecher machen. Dazu ist es aber erforderlich,\nauf die äußeren Ursachen und inneren Beweggründe auch der\nfrüheren Taten einzugehen (BGH NJW 1953,673). Es hätte\n\nalso untersucht werden müssen, welche Bedeutung den\n\"widrigen Zeitverhältnissen\" der Jahre 1948 bis 1950 für\n\ndie damaligen Taten jetzt noch beizumessen ist. Das Landgericht hat diese Beurteilung, bei der es die weitere\nEntwicklung des Angeklagten hätte berücksichtigen dürfen,\nunterlassen.\n\nDaß die Gesamtwürdigung die Taten betreffen muß, von\ndenen in § 20a Abs 1 oder 2 StGB die Rede ist, bedeutet\nallerdings nicht, da3 die Art und Zahl der sonstigen Vorstrafen ohne Bedeutung wären. Sie und die Kürze oder Länge\nder Zeiten, nach denen ein Angeklagter jeweils wieder straffällig geworden ist, können und müssen zwar ergänzend herangezogen werden, ersetzen aber nicht die \"Gesamtwürdigung\nder Taten\". Die \"Symptomtaten\" sind gleichsam das Rückgrat\nder Persönlichkeitsbeurteilung, bci der alle kriminologisch\nwichtigen Tatsachen mit zu berücksichtigen sind. Dazu gehören neben zahlreichen anderen Erscheinungen (vgl Exner\nDJ 1943,377) die sonstigen Vorstrafen,\n\nBei der Gesamtwürdigung der abzuurteilenden und der\nTaten, die mit ihnen zusammen dic förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 oder 2 StGB ausmachen, ist Gewicht darauf zu legen, wie der Angeklagte zu ihnen gekommen\nist. Denn das ist besonders bedeutsam für die Frage, ob\nsich in ihnen ein Hang ausdrückt, der zur Charaktereigenschaft geworden ist.\n\nDen Hauptgrund dafür, daß der Angeklagte so oft\nBetrügereien begangen hat, sieht das Landgericht erkennbar\ndarin, daß er selbständige wirtschaftliche Betätigungen\nwählte, für die er nicht taugt.‘ \"Der Angeklagte ist\", wie\ndas Urteil sagt, \"niemals in seinem Leben - von geringen\nAusnahmen abgesehen - ciner geregelten Beschäftigung\n\n-5-\n\n5.\nI\n\nnachgegangen. Sceinc Großmannssucht und mangelnde Sclbstbescheidung haben ihn immer wieder dazu veranlaßt, gleichzeitig auf verschiedenen G:zbicten Geschäfte zu machen\"\n\n(UA S 26). Fr ist aber nicht, wic es bei Gewohnheitsbetrügern die Regel ist, von vornherein darauf ausgegangen,\ndurch Täuschung anderer bequem zu leben. Die Strafkammcr\nerkennt vielmehr an, daß er \"nach seiner lctzten Entlassung\naus der Strafhaft sich zunächst bemüht haben mag, durch\nehrliche Arbeit wieder hoch zu kommen, daß er sich in\nseiner Betricbsankeit erheblich geplagt hat und daß er\nnicht auf großem Fuß gele bt, sondern die erschwindelten\nGelder einfach verwirtschaftet, hat. Ihm fehlen kaufmännische\n' Bigenschaften\" (UA S em).\n\n‚Dicse Züge passen nicht recht‘ in \"das Charakterbila\neines: ecfährlichen Gewohnhsitsverbrechers. Mit ihm wären\nu sic wohl vereinbar, wenn aus dem Urteil hervorginge, daß\n“der Angeklagte auch jetzt noch nicht die Finsicht, den\nWillen und die innere Kraft hat, sich auf eine andere Rolle\nim Erwerbsleben umzustellen, z.B. eine abhängige Stelle\nals Handarbeiter anzunehmen und beizubehalten. Hierüber\näußert sich das Urteil nicht. Es sagt zwar, der Angeklagte\nsehe nicht ein, daß seine Geschäfte \"unlauter, ja betrügerisch\nwaren\" (UA S 26). Das Landgericht wird aber zu untersuchen\nhaben, ob er wenigstens deshalb, weil er ihretwegen wieder\nbestraft wird, jetzt ernstlich bereit und imstande ist,\nseine Versuche einer selbständigen wirtschaftlichen Betätigung aufzugeben, oder ob er seine bisherige \"Großmannssucht und mangelnde Selbstbescheidung\" noch immer nicht\nablegen will oder kann. Sollte diese Beurteilung zu seinen\nGunsten ausfallen, so wäre weiter zu prüfen, ob anzunehmen\n\n#\n\nist, daß er eine geeignete Beschäftigung - ctwa mit Hilfe\nder Gefangenenfürsorge - finden, in ihr aushalten und von\nweiteren Betrügereien lassen wird.\n\nSchließlich fehlt im Urteil jede Begründung dafür,\ndaß der Angeklagtc auch die beiden Unterschlagungen als\n\n-6 -\n\n-6.-\n\ngefährlicher Gewohnheitsverbr-ccher begangen habe. Das\nLandgericht spricht nur von cinem Hang zum Betruge.\n\nDer Strafausspruch einschließlich der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung muß daher aufgehoben werden. Zu\nihm gehören auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die beiden Geldstrafen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Sicmer\nSchmitt Dr.Börker\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-148-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-18/5-str-148-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.349308+00:00"}}