{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-07_5_StR_89_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"5 StR 89/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 88/57 und 2187 04a0\n5 StR 89/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dentisten Eduard KOEED aus BED,\ngeboren am ÜÜEEEEB 1904 in CE (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juni 1957 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten werden samt\nden Feststellungen aufgehoben:\n\n1.) das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n8.0Oktober 1956\n\na) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte wegen Betruges in den Fällen Gg\n(536 UA), KIND (5 3: vi), sum\n(S 41 UA), LEE (S 44 UA), Oberfränkische\nH@B-CnbH (S 46 UA), DEE (S 46 vr),\n\n- 2.\n\nTED bi (5 45 va), St ED\n(S 49 UA), ME (5 50 UA) una Gramm\n\n(S 51 UA) verurteilt worden ist,\nb) in den übrigen Fällen im Strafausspruch;\n\n2.) das Urteil vom 22.November 1956 im Strafausspruch,\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n)\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil von\n8.0ktober 1956 wegen Betruges in 47 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weiterhin, ebenfalls wegen Betruges, durch Urteil\nvom 22.November 1956 zu sechs Monaten Gefängnis.\n\nGegen beide Urteile hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt in beiden Fällen die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Der Senat hat die beiden Urteilen\nzugrunde liegenden Verfahren verbunden.\n\nDie Rechtsmittel haben zur zum Teil Erfolg.\n\nI. Betrug gegenüber den Mietinteressenten.\n\nIn insgesamt 23 Fällen ist der Angeklagte wegen\nBetruges verurteilt worden, weil er sich von Wohnungsuchenden,\ndenen er keine Wohnung verschafft hat, Aufbaudarlchen\n(Baukostenzuschüsse, Mietvorauszahlungen) hat zahlen lassen.\n\n1.) Das erste Haus, das der Angeklagte unter anderem\nmit Hilfe der Darlehen der Wohnungsuchenden aufbauen wollte,\nwar das Haus Bggestraße EP. Der Angeklagte hat dieses Haus\nnotdürftig soweit hergestellt, daß unter weiteren Opfern\nverspätet vierzehn Mieter einziehen konnten. Darüber hinaus\nhat er sich noch von drei Interessenten, die später keine\nWohnung bekommen haben, Baukostenzuschüsse geben lassen.\n\nIn zweier dieser Fälle sieht die Strafkammer die Voraussetzungen des § 263 StGB als erfüllt an.\n\na) Der Angeklagte vermietete am 10.Juni 1954 einer\nFrau Kr eine Einzimmerwohnung im Dachgeschoß. Die Wohnung\nsollte am 1.Oktober 1954 fertig sein. Der Angeklagte ließ\nsich einen Baukostenzuschuß von 1000 M geben. Im Spätherbst\nerklärte er der Frau Kr, die Baupolizei habe Einspruch\ngegen den Ausbau der für Frau Tr im Dachgeschoß vorgesehenen Wohnung erhoben.\n\nDie Strafkammer sieht in diesem, wie in allen Fällen\ndes Betruges gegenüber Yohnungsuchenden, die Täuschung des\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nAngeklagten zunächst in seiner “rklärung, die Finanzierung\ndes Hauses sei im wesentlichen sichergestellt, es bedürfe\n\nder Aufbaudarlehen nur, um \"Spitzenbeträge\" auszugleichen\n\n(UA S 73).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen\nallgemein und insbesondere jm Falle Kr zutreffend sind.\nAuch kommt es nicht darauf an, welche Erklärung der Angeklagte im Spätherbst - also nach Hingabe der 1000 M - abgegeben hat. Jedenfalls hat der Angeklagte Frau Kr Jadurch getäuscht, daß er ihr - wie an anderer Stelle des\nUrteils festgestellt wird (UA S 74) - vorspiegelte, sie\nwerde eine Wohnung im Dachgeschoß erhalten, obwohl er\nsämtliche dort vorgesehenen Wohnungen schon vergeben hatte.\n\nDa auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges\nfehlerfrei dargetan sind, ist die Verurteilung in diesem\nFalle nicht zu beanstanden.\n\nb) Ebenso liegt es im Falle WEB. Der Angeklagte\nhatte auch der Zeugin WB eine Einzimmerwohnung im Dachgeschoß vermietet, die am 1.November 1954 fertig sein sollte.\nEr hatte sich von ihr einen Baukostenzuschuß in Höhe von\n1200 M geben lassen. Zur Sicherung dieses Darlehens bewilligte er der Zeugin durch notarielle Urkunde eine\nHypothek über 800 M, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Der Frau WB erklärte der Angeklagte jedoch\nauf Befragen, er habe die Hypothek eintragen lassen,\n\nOb die Strafkammer hier mit Recht eine für die Hingabe\ndes Baukostenzuschusses ursächliche Täuschung darin gesehen\nhat, daß der Angeklagte nachträglich die Hypothek bewilligte\nund über deren Eintragung täuschte, kann unerörtert bleiben.\nJedenfalls hat auch hier das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte der Frau WB eine Wohnung\nversprochen hat, die schon vergeben war.\n\n2.) Das zweite Haus, das der Angeklagte erwarb und in\ndem er Mietinteressenten gegen Aufbaudarlehen Wohnungen\n\n-5 -\n\n1°\n\n5.\nversprach, war das Haus RD -SEEEW- Straße WB. Hier\n\nhat er sich in insgesamt 12 Fällen Baukostenvorschüsse von\nzusammer 24.200 # geben lassen.\n\nAlle Geldgeber hatten das Tarlehen nur zum Zwecke des\nAusbaues des Hauses Re -SEB-Str.@B zezeben. Der Angeklagte verschwieg ihnen aber, daß er schon bei Abschluß\nder Miet- und Darlehensverträge die Absicht hatte, einen\nTeil der Darlehen zum Aufbau des Hauses Bg@strase & zu\nverwenden. Er täuschte die Nieter ferner dadti.:ch, daß er\nmit ihnen einen ziemlich kurzfristigen Binzugsternmin vereinbarte und damit zum Ausdruck brachte, daß bis zu diesem\nTermin der Bau fertiggestellt sein würde. Er war sich\ndarüber im klaren, daß dies nicht möglich war. Einzelne\nMietinteressenten hat der Angeklagte zusätzlich noch auf\nandere Weise getäuscht. Einer Reihe von ihnen hat er\nHypotheken bewilligt und sie über seine Absicht getäuscht,\ndiese Hypotheken ins Grundbuch eintragen zu lassen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 263\nStGB ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sämtliche\nWohnungsuchende über die Verwendung ihrer Gelder und über\nden Finzugstermin getäuscht. Auf die Zrpothekenbewilligung\nbraucht daher nicht eingegangen zu werden. Ob der Angeklagte\nin diesem Zusammenhange wirklich eine Täuschung begangen\n\nhat, kann dahinstehen.\n\n3.) Schließlich vergab der Angeklagte noch 8 Wohnungen\nim Hause KgWstrase EB una eine Wohnung im Hause LB-\nstraße gegen Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt\n14.450 M. Auch diese Vietinteressenten gaben das Darleher\nnur für den Ausbau des Hauses, in dem sie eine Wohnung\nmieteten. Der Angeklagte verschwieg ihnen, daß er das Gelä\nfür andere Zwecke verwenden wollte und daß er zunächst gar\nnicht die Absicht hattc, rit den Ausbau dieser Häuser zu\nbeginnen.\n\nAuch in diesen Fällen ist ein Rechtsirrtum nicht\nersichtlich. Wis in alien vorhergehenden Fällen sind auch\n\n-6\n\n-6-\n\nhier außer der Täuschung alle übrigen Tatbestandsmerkmale des\nBetruges einwandfrei festgestellt worden.\n\nII. Betrug gegenüber Nggggp beim\nVerkauf der drei Häuser,\n\nAls der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, die\nBauten zu Ende zu führen, in denen er gegen Baukostenzuschüsse Wohnungen vermietet hattc, entschloß er sich zum\nVerkauf der Grundstücke. Er wandte sich an einen seiner\nLieferanten namens NP. Dieser kaufte die drei Grundstücke. Er wurde- zum Vertragsabschluß durch falsche Angaben\nüber die Erträge der Grundstücke veranlaßt.\n\nAuch in diesem Falle hat das Landgericht sämtliche\nTatbestandsmerkmale des § 263 StGB rechtsirrtunsfrei dargetan. Die Verurteilung wegen Botruges ist nicht zu beanstanden.\n\nIII. Betrug zum Nachteile der Lieferanten,\n\nDer Angeklagte ist in weiteren 23 Fällen wegen Betruges\ngegenüber seinen Lieferanten und Handwerkern verurteilt\nworden, die er entweder nicht oder nur zum Teil bezahlt\nhat. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Finanzierung\naller Bauten völlig unsicher gewesen sei, Wenn der Angeklagte\n- so führt das Landgericht aus - bei dieser Lage Aufträge\nan Lieferanten und Handwerker gegeben habe, so habe er\nihnen der Wahrheit zuwider seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Zwar hätten die Lieferanten und Handwerker damit\ngerechnet, daß die Bezahlung nicht immer fristgerecht\nerfolgen werde, Sie seien jedoch davon ausgegangen, daß die\nFinanzierung des Baues sichergestellt sei und sie nicht selbst\ndas Risiko der Finanzierung tragen müßten. Der Angeklagte\n. habe der Wahrheit zuwider allen Lieferanten und Handwerkern\neine \"fundierte Kalkulation\" vorgetäuscht und dadurch einen\nentsprechenden Irrtum erregt. Hierdurch seien die Lieferanten\nzu Lieferungen und die Handwerker zur Ausführung der\nArbeiten veranlaßt worden, also zu Vermögensverfügungen,\n\n_1-\n\n[\n\nda\n\n. 1 -\ndurch die sis in ihrem Vermögen geschädigt worden seien.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtun.\nDie Strafkammer geht nach den wiedergegebenen Ausführungen\ndavon aus, daß der Angeklagte alle Handwerker und Lieferanten über seine Zahlungsfähigkeit und auch über seine\nZahlungswilligskeit getäuscht habe. Hinsichtlich der\nTäuschung über die Zahlungsfähigkeit hat die Strafkammer\n\nüber die allgemeinen Ausführungen hinaus noch in einigen\nFällen besondere Feststellungen getroffen. Auf diese ist\nspäter einzugehen. Im übrigen ist jedoch zu bedenken, daß\nzwar in jeder Bestellung die Behauptung liegt, zahlen zu\nwollen, nicht aber stets die Behauptung, zahlen zu können.\nLetztere Behauptung kann, wenn sie nicht ausdrücklich aufgestellt wird, nur von Fall zu Fall in besonderen Umständen\ngefunden werden (z.B. beim Zechbetrug, Abzahlungsbetrug\nu.a.). Solche Umstände sind hier nicht in allen Fällen\nfestgestellt.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges gegenüber den Lieferanten und Handwerkern wäre allgemein nicht zu beanstanden, wenn fehlerfrei festgestellt wäre, daß der Angeklagte nicht zahlen wollte. Das ist jedoch nicht geschehen.\nDie Strafkammer schließt nämlich auf den fehlenden Zahlungswillen aus der Unsiche_ueit der Filansivrung und folgert\ndiese wieder aus der \"nicht fundierten Kalkulation\", Bei\ndieser Prüfung - so meint die Strafkammer nun aber - könne\nnicht berücksichtigt werden, daß der Angeklagte den Ausbau\naller drei Grundstücke als Einheit betrachtet habe und\nmit den für alle drei Grundstücke aufzutreibenden Mitteln\nzunächst die Häuser Bgpstraße & uns rEEB SEHBB- St race\n& habe aufbauen wollen, Alle Mittel seien ihm nur zum\nAusbau eines bestimmten Grundstückes zugesagt und gegeben\nworden. Die Verwendung der Mittel für andere Grundstücke\nsei daher unzulässig gewescen.\n\nDas geht an der hier zu entscheidenden Frage vorbei.\n\n-8-\n\n-8-\n\nFür welchen Bau die Mittel gegeben waren, war zwar für\n\ndie Frage von Bedeutung, ob die Geldgeber, insbesondere\n\ndie Mieter, getäuscht wurden. Für die Frage, ob der Angeklagte seine Lieferanten und Handwerker bezahlen wollte,\nspielte das aber keine Rollc. Eine sichere Feststellung,\ndaß der Angeklagte über seinen Zahlungswillen getäuscht\nhat, ist somit nicht vorhanden. Die Verurteilung wcgen\nBetruges kann daher nur insoweit aufrechterhalten werden,\nals ausreichend festgestellt worden ist, daß der Angeklagte\nüber seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat.\n\nEine derartige Täuschung kann auch durch Unterlassung\ngeschehen. Das setzt aber voraus, daß für den Angeklagten\neine Vertragspflicht bestand, seine Zahlungsunfähigkeit zu\noffenbaren, Das Landgericht hat den Sachverhalt hierauf\nnicht geprüft. Eine Rechtspflicht käme nach Treu und\nGlauben unter Umständen in Betracht, soweit sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Handwerkern und Lieferanten über eine längere Zeit hinzog und\nsich während dieser Zcit die wirtschaftliche Lage des\nAngeklagten verschlechterte (vgl BGHSt 6,198). Insoweit\nsind bisher jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Somit kann die Verurteilung nur insoweit\nbestehenbleiben, als der Angeklagte bestimmte Tatsachen\nin Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt hat.\n\nSo liegt es in den folgenden Fällens\n\nDer Angeklagte hat dem Zeugen Na (Nr 2 vi Ss 35)\nvorgespiegelt, er habe einen Kreditantrag bei einer Bank\ngestellt und werde bald Geld erhalten. Tatsächlich hatte\nder Angeklagte zu dieser. Zeit noch keinen Antrag gestellt,\n\nDie Lieferanten (N Tr 4 - UA S 37), EEE\n(Nr 5 - UL S 37), Stop (Nr 7 - vn S 39), Nas für die\nHo@P-Leichtbauplatten (Nr 8 - UA S 40), Se (Nr 11\n- UAS 43), ABB (Nr 13 - vAs 44), FETT 14 - va Ss\n45), Ba@B (Nr 17 - UA S 47), Val (Nr 15 - VA S 48),\nKae (Nr 24 - UA S 51) täuschte der Angeklagte durch\n\n-9.\n\n- 9.\n\ndie Erklärung, daß er bei der Bank einc Hypothck beantragt\nhabe, deren Auszahlung er in der nächsten Zeit erwarte.\nDadurch erweckte er den Eindruck, daß er seine Verpflichtungen bald erfüllen werde, obwohl er wußte, daß das\nGeld nicht zur Tilgung aller beim Ausbau des Hauses entstehenden Verpflichtungen ausreichen werde.\n\nDen Zeugen Go (ir 10 UA S 42) täuschte der\nIngeklagte dadurch, daß er angab, die Firma, welche bis\ndahin die sanitären Anlagen durchgeführt habe, habe die\nArbeit wegen eines neuen Auftrages aufgigeben, obwohl die\nerste Firma tatsächlich mit der Arbeit aufgehört hatte,\nweil der Angeklagte die Rechnungen nicht bezahlt hatte.\n\nDem Vertreter Nester von der Firma NBcCnbH (ir 20\n- UA S 48) spiegelte der Angeklagte vor, daß der Sonderkreditvertrag zwischen ihm und der BD unterschrieben\nworden sei.\n\nIn den übrigen Fällen fehlt cs an ausreichenden Feststellungen. Im Falle 9 (SW - vi. Ss 41) heißt cs allerdings, der Angeklagte habe den Zeugen SP immer damit\n\"vertröstet\", daß er eine Hypothek beantragt habe, deren\nValuta er in kürzester Zeit erhalten ::=rda, Hierdurch wird\njedoch nicht klar, ob die Firma sodann noch geliefert hat.\nEs ist nicht zu ersehen, ob ein Eingehungs- oder ein\nStundungsbetrug vorliegt. Ähnlich liegt es im Falle Nr 15\n(Oberfränkische H@B-CnbE - UA S 46). Hier hatte der Angeklagte dem Vertreter HiEB zesast, daß er jeden\nTag Geld aus Köln erwarte. Anscheinend ist nach dieser\nErklärung nichts mehr geliefcrt worden; höchstens könnte\nwegen nachfolgender, nicht ausgeführter Bestellungen ein\nVersuch in Frage kommen.\n\nEin vollendeter (Stundungs-) Betrug würde auch nur\ndann vorliegen, wenn der Angeklagte die Firmen durch seine\nVorspiegelungen davon abgehalten hätte, ihre Forderungen\nbeizutreiben, und wenn diese Maßnahmen noch zum Erfolge\ngeführt hätten. Das müßte dem Angeklagten auch bewußt\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngewesen sein; hätte er es nur angenommen, so käme Versuch\nin Frage.\n\nEbenso liegt es schließlich in den Fällen, in denen\nder Angeklagte Wechsel gegeben hat, die nicht eingelöst\nworden sind, also außer in dem schon erwähnten Fall\nSC in. den Fällen PB (Nr 16 - UA S 46) und\nTEE (Yr 19 - UVA S 48). Auch hier wird aufgeklärt\nwerden müssen, ob es sich um einen Eingehungs- oder\nStundungsbetrug handelt. Für letzteren wird sodann auf\ndie Ausführungen zu den Fällen 9 und 15 verwiesen.\n\nNach alledem mußte das Urteil in den Fällen Nr 5,\n6, 9, 12, 15, 16, 19, 21, 22 und 23° des Abschnittes II\ndes Urteils aufgehoben werden.\n\nIV. Betrug zum Nachteil der Eheleute Ref\n(5_StR 89/57).\n\nDer Angeklagte hat die Eheleute Re@® die Eigentümer des Hauses REES SEE Straße Nr. @, Aurch die\nTäuschung, sie würden nach der Auflassung den Kaufpreis\nin bar erhalten, dazu bewogen, ihm das Eigentum zu übertragen.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges ist nicht zu beanstanden. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nPrüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Schuldspruch\nergeben.\n\n- 1 -\n\n»\n\n- 11 -\n\nV.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß durch die Verurteilung in einigen der unter III aufgeführten Fälle\nder Strafausspruch auch in den übrigen Fällen zu Ungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt worden ist, hat der Senat in\nallen Fällen, in denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden\nist, den Strafausspruch aufgehoben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-89-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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