{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-07_5_StR_546_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"5 StR 546/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 546/57\n\n2220 067\n\nImN\\:r-nen des Volkes\n\nI der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Giovanni P Ep aus Ta.\ngeboren am EEEEEEEEEB 1510 in \"u,\n- Sachbezeichnune: Sg u.a. -\n\nwegen Hchlerei\n\nhat der 5,Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l14.Januar 195€, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr Eu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizobersekretär EM ei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angellagten Pf zezen das\nUrteil des Landgerichts in Hauburg vom 7.Juni 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TOW ist wesen Hehlerei zu einer\nGefänenisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine\nRevision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolge.\n\nI. Verfahrersbeschwerde:\n\n1.) Der Angeklagte ist in VW zeboren und hält\nsich seit April 1953 in HWw auf. Das Landgericht hatte\nzur Hauptverhandlung zunächst nur den Konsulatssekretär\nde MB als Dolmetscher der italienischen Sprache\nhinzugezogen. Am ersten der drei Hauptverhandlungstage\nstellte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag,\ndiesen Dolmetscher abzulösen und durch den Dolmetscher\nMe zu ersetzen, weil de IB bei der Trörterung\nder Personalien einen Übertragungsfehler gemacht und die\nBelehrung über die Rechte und Pflichten des Anreklagten\nin der Hauptverhandlunge mit der Belehrunr über die “Yahrheitspflicht der Zeugen verwechselt habe. \"Im Yinverständnis\ndes Antragstellers ist die Beschlußfassung über diesen\nAntrag zurückgestellt worden.\" Zu Beginn des zweiten\nVerhandlungstares hat die Strafkammer neben de Yan\nden vom Verteidiger benannten Sprachlehrer Mag als\nweiteren Dolmetscher der italienischen Sprache bestellt\nund die Hauptverhandlung unter Mitwirkung beider Dolmetscher\nfortgeführt.\n\nDie Revision bemängelt nun, daß der Tatrichter die\nden Angeklagten T@W betreffenden Verhandlunzsteile des\nersten Hauptverhandlungstases nicht in Gegenwart des\nDolmetschers Yen wiederholt hat. Dies sei erforderlich\n2Zewesen, nachdem die Strafkaumer \"durch die Hinzuziehung\neines zweiten Dolmetschers die Rüge der Verteidigung ausdrücklich anerkannt\" habe.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n7\n\n2.) Der Angriff scht fehl.\n\na) Einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr.5 StPO\nmacht die Revision nicht geltend. Denn nach ihrem eigenen\nVortrage war auch am ersten Verhandlungestage ein Dolnctscher\nanwesend.\n\nb) Die Rüge läuft vielmehr auf die Behauptung hinaus,\nder Dolmetscher de Nm sei für seine Aufgabe ungeeienet\ngewesen; der Tatrichter hätte deshalb die den Reschwerdeführer betreffenden Teile des ersten Verhandlungstages in\nGegenwart des zweiten Dolm&@tschers wiederholen müssen. Dieser\nBetreuungspflicht gegenüber dem Angeklagten habe die Strafkammer nicht genügt.\n\nDie Bemängelung scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer am ersten Verhandlunrstage auf die sofortige Entscheidung über seinen Antraz ausdrücklich verzichtet und\nspäter - nach Zuziehunsr des zweiten Dolmetschers - keine\nWiederholung der für ihn etwa bedeutsamen Te’le der Verhandlung des ersten Tages beantragt hat, Unter diesen\nUmständen durfte die Strafkammer davon auszehen, daß der\nAngeklagte alle ihn berührenden Aussagen des ersten Verhandlungstages verstanden hatte; dies um so mehr, als ihm\nzur Frklärung über die Bedeutung der Vorgünge ein Verteidiger\nzur Seite stand. Soweit es nämlich die Nachteile angeht,\ndie durch mangelnde Fähigkeit eines Dolmetschers verursacht\nwerden, haben in erster Linric der Angeklagte und sein\nVerteidiger durch entsprechende Anträre dafür zu sorren,\ndaß eine etwaige Beschwer vermieden oder beseitiet wird\n(vgl. hierzu u.a. BCHSt 3,266). |\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind\nüberwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen insoweit\nkeincr näheren Behandlung.\n\n- A -\n\n- 4 -\nIm übrisen crribt sich folzendes:\n\n1.) Das Landgericht hat Umstände festrestellt, die dem\nAngeklagten die Schluffolgerung und damit die \"berzeugung\naufdrängen mußter, daf ler vom Vortäter SB anzebotene\nBrillantring mittels cinor strafbaren Handlung im Sinne\ndes § 259 StGB srlangt worden war. Für dicsen Fall erspart\ndas Gesetz dem Tatrichter den Schluß von den äußeren Umständen auf das \"issen des Täters und bestimmt, es solle\nauf Grund gesetzlicher Beweisrcegcl so anzesehen werden, als\nob dem Täter diese Überzeusunz tatsächlich nachrsewiesen\nworden sei (BGH NJW 1955,350). Offensichtlich hat dic\nStraikammer dies mit dem Wort \"Schuldvermutune\" zemeint.\n\n2.) Ebenso besagt die Bererkung des Landgerichts, es\nhabe keine durchgreifenden Gesichtspunkte festsestellt, die\ndiese Beweisregel widerleren könnten, nichts weiter, als\ndaß die Möglichkeit einer Wicerlegung geprüft worden ist.\nEs geht daher fehl, wenn die Revision annimnt, dcr Tatrichter habe dem Angeklagten eine Rowrislast aufbürden\nwollen.\n\n3.) Weiterhin lassen die Entscheidunsssründe deutlich\nerkennen, daß dem Angchlagten alle Umstände, auf die sich\ndie Brweisvermutung hirr stützt, bekannt fcwesen waren.\n\nZweifelhaft könntc dies allenfalls bei dem im Urteil\nzuerst aufgeführten, von der Revision büosonders angergriffenen\nUmstand sein, In den Gründzr wird nämlich hicrzu nur auspeführt, es habs sich unter den Stammeästenr der \"Sizilia-Bar\", zu denen auch der Arreklaste PB -chörte, bcreits\nherumgesprochen schabt, daß SB nit ein:m früheren\nSchmuckdiebstahl zu tun \"chabt habe. Fine besondere Feststellung darüber, daf dcr Anreklagfte diescs Gespräch\nebenfalls gehört hat, fehlt. Das ergibt sich jedoch aus dem\nZusammenhang. Insbesondere zeigen die Darlcsung:n zu den\nanderen Bewcisunst nden, daf dis Strafkamm-r nicht etwa\n\n-5-\n\n-5-\n\nrechtsirrtümlich eine: bloßen Verdachtserund zu Ungunsten\ndes Angeklagten anzaeführt heben kann. Vor allem bei der\nErörterung der Bedeutung des \"Erscheinuncsbildes des\nAngeklagten Se\" wird im Urteil eingehznd begründet,\nweshalb der Beschwerdeführer diesen Mitangeklarten \"richtig\neingeschätzt\" hat. Das Landgericht ist sich also rechtlich\ndarüber klar gewesen, daß dem Beschwerdeführer der Eindruck\nvom Mitangeklagten bewußt gewesen sein, daß er die ihm zur\nLast gelegten Umstände mithin gekannt haben muß.\n\n4.) Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die allfemcine Sachrüre keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die\nRevision entsprechend dem Antrage des Gen-ralbundesanwalts\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-546-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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