{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-07_5_StR_156_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"5 StR 156/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 042\n\nLv\n\n5 StR_156/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Helmut 2 EEEED zus S EEE\n\n(reis Bersenbrück),\nseboren am ED 1927 in om,\nwegen Verleitung von Kindern zur Unzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr . iD\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte RED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nTür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 3.Januar 1957\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n‘\n\n- Von Rechts wegen -\n\n29]\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den ..ngeklagten wegen Verleitung\neines Kindes zur Unzucht, ws;en versuchter Verleitung\nvon Xindern zur Unzucht in drei Fällen, davon in einen\nFalle in Tateinheit mit ärregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung, und wuzen Beleidigung zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklasten rügt Verletzung des\n§ 244 Abs 2 bis 4 StPO und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\nbeantragt, den Angeklasten auf seinen Geisteszustand\nuntersuchen zu lassen, weil erhebliche Zweifel an seiner\nZurechnungsfähigkeit beständen, Die Revision macht geltend,\ndas Landgericht habe diesen Antrag zu Unrecht abge lehnt\nund dadurch gegen § 244 Abs 3 und 4 StPO verstoßen. Sie\nunterläßt es jedoch, den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitzuteilen und die Tatsachen zu\nbezeichnen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des\nBeschlusses ergeben soll. Sie scnügt daher nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3,213).\nDie Rüge ist also unzulässig.\n\nSie wäre auch unbegrundet. Der Verteidiger konnte\nseine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nnicht auf tatsächliche 3ehauptungen über bestimmte Anzeichen geistiger Störungen stützen. Daher war der Antrag,\n\n- 3.\n\n-3_\n\nGun er schon stellte, ehe der ängeklagte zur Sache vernommen wurde, kein Beweisamtr.g im Sinne des § 244 Abs 3\nund 4 St?O, sondern eine blo3e Buweisanregung. So hat\nihn das Landgericht mit Hecht verstanden. Ls hat in\nscinem ablehnenden Beschluß erklärt, bisher lägen keine\n.nheltspunkte vor, die eine Untersuchung des Angeklagten\nauf seinen Geisteszustand rechtfurtigten. Es hat dem\nırteidiger zugliich anheimguestellt, den Antrag später\nzu wiederholen, d.h. ihn ernuut anzubringen, wenn der\nVurteidiger dem weiteren Verlauf der hauptverhandlung\nnähere tatsächliche Unterlagen entnehmen sollte. üEr hat\nden Antrag jedoch nicht wieder gestellt.\n\n2.) Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision\nweint, ihre richterliche Aufklärungspflicht dadurch vernü.chlässigt, daß sie keinen ärztlichen Sachverständigen\nninzuzog. Sie het dies erwogen, aber nicht für erforderlich gehalten. Ihre Ausführungen hierüber (UA S 6) verstoßen nicht gegen § 244 Abs 2 StPO.\n\nII.\nDas Urteil hält der Sachbeschwerde stand. u\n\n1.) Es verneint mit einer rechtlich einwandfreien\nScgründung eine Geistesschwäche, eine. Bewußtseinsstorung und eine geistige Erkrankung des Angeklagten.\n\n„a § 180 schon die Voraussetzungen des § 51 StGB fehlen,\n\nbrauchte die Strafkammer zur Frage des Hemmungsvermögens\nnicht ausdrücklich Stellung zu nehmen, wie die Revision\n\nverlangt.\n\nen\n\n\\\n\n- A—-\n\n2.) Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung des\nUrteils, zu der die Sachrügc nötigt, ergibt sich\nkein durchgreifendes 3Belenken.\n\nDie kntscheidung eatspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.3örker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-156-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-156-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.166770+00:00"}}