{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-07_5_StR_144_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"5 StR 144/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 2 187 042\n\n5_StR 144/57\n\nmn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Rolf S EEE =: :\n(Kreis NEM eser), dort geboren am EB 1927,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller\nvom 4.Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird, soweit es den Vorfall\nin der Scheune betrifft, auf Kosten der Landeskasse eingestellt. .\n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGrürdes\n\nDas Landgerickt hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil\ner Anfang Mai 1956 der 1l2jährigen Hannelore Bin der\nScheune, nachdem er seinen Geschlechtsteil entblößt hatte,\nmit der Hand über ihrer Trainingshose an ihren Geschlechtsteil gefaßt hat, muß das Verfahren eingestellt werden, weil\nder Eröffnungsbeschluß sich auf diese Tat nicht erstreckt.\nNach dem Eröffnungsbeschluß ist dem Angeklagten vorgeworfen\nworden,\n\n\"in der Nacht vom 25. zum 26.Mai 1956 und früher\nzu Brockeloh\n\nfortgesetzt handelnd\n\nmit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige\nHandlungen vorgenommen oder dieselbe zur\nVerübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen\nverleitet zu haben, indem er an der Brust\nund am Geschlechtsteil der am 30.Juni 1943\ngeborenen Schülerin Hannelore BE spielte,\nseinen Finger bei ihr einführte und ihre\nHand an sein Glied führte.\"\n\nEbenso lautet der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf.\nDas \"Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen\" schilder\nzunächst den anderen Vorfall, der sich in der Nacht vom\n25. zum 26.,Mai i956 zugetragen hat; sodann fährt es fort:\n\n\"Nach der Bekundung der Zeugin BB so! der\nAngeschuldigte schon vor diesem Vorfall an\nihrer Brust gespielt und auch, als sie im\n\n- 3 —-\n\nBett gelegen habe, an ihren Geschlechtsteil\ngefaßt haben. \"\n\nVon dem Vorfall in der Scheune erwähnt das Wesentliche\nErgebnis der Ermittlungen!\" nichts. Den dort angegebenen\nfrüheren Vorfall behandelt das angefochtene Urteil ebenfalls. Es sieht insoweit zwar zwei Besuche des Angeklagten in üaer Kammer des Kindes als erwiesen an, jedoch\nkeine unzüchtigen Berührungen, sondern nur einen Griff\nmit der rechien Hand auf die Stelle des dicken Federbettes, unter der sich Unterleib und Oberschenkel des\n\nKindes befanden. Insoweit ist der Angeklagte deshalb 4\n\nnicht für schuldig befunden worden. Von einem Freispruch\nhat die Strafksmmer deshalb abgesehen, weil Anklage und\nEröffnungsbeschluß Fortsetzungszusammenhang angenommen\nhatten. Mit diesen beiden Fällen und dem dritten Fall in\nder Kammer, der zur Verurteilung geführt hat, war der\nEröffnungsbeschluß erschöpft. Auf den Fall in der Scheune\nbezog er sich nicht. Der Mangel dieser Verfahrensvoraussetzung konnte auch nicht dadurch geheilt werden,\ndaß der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift erweist, darauf hingewiesen wurde, daß eine Verurteilung\nwegen zweier Einzeltaten erfolgen könne. Vielmehr hätte\nes einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungs- gi\nbeschlusses bedurft. Nunmehr wird auf neue Anklage ein\nneues Hauptverfahren gegen den Angeklagten zu eröffnen\nsein.\n\n2.) Hinsichtlich des Vorfalls in der Nacht vom 25.\nzum 26.Mai 1956 rügt die Revision mit Recht, daß nach den\nAusführungen des Urteils nicht hinreichend feststeht, ob\ndie Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht durch seinen Alkoholgenuß völlig ausgeschlossen gewesen sein können. Das Urteil stellt fest,\nder Angeklagte habe beträchtliche Mengen Bier und Schnaps\nzu sich genommen, deren Umfang im einzelnen nicht hat\nfestgestellt werden können. Er sei, als er stwa zwischen\n23 und 24 Ukr, also kurz vor Begehung der Tat, äie Gast-\n\n- A.\n\n-4-\n\nwirtschaft verlassen habe, \"erheblich angetrunken\" g.wesen,\ner habe gesaumelt und infolge seiner Trunkenheit vergessen,\nseinen Hund mitzunehmen. Unter diesen Umständen reicht die\nbloße Tatsache. \"äaß der Angeklagte sich an die Ereignisse\ndieser Nacht - abgesehen von dem von ihm bestrittenen\nHergang der eigentlichen Tat - in allen wesentlichen Einzelheiten erinnert\", nicht zur Begründung der formelhaften\nFeststellung aus, er sei \"nicht unzurechnungsfähig im Sinne\ndes § 51 Abs 1 StGB\" gewesen. Läßt sich Genaueres Über den\nTrunkenheitsgrad des Angeklagten nicht feststellen, so\n\nkann er nur nach § 330a StGB — allerdings in derselben\nStrafhöhe — verurteilt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-144-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-144-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.148522+00:00"}}