{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-07_5_StR_128_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"5 StR 128/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 041\n\nat\n\nRas)\njn\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Heinz E ÜEEEEENEED\naus BEE, dort geboren an EEE 1515,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr . ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntıs\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.Oktober 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. ‘\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nIn einem Rechtsstreit zwischen dem Ingenieur Sun»\nund der Ehefrau des Angeklagten vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding. in dem SB als Kläger die Ehefrau des Angeklagten auf Zahlung von 694 DM in Anspruch nahm, machte\ndie Ehefrau des Angeklagten geltend, Sp habe ihr\nbei einem Telefongespräch mit dem Angeklagten Anfang\nJuni 1953 die Schuld erlassen. Am 5.April 1955 wurde der\nAngeklagte als Zeuge hierzu gehört. Er bestätigte die Behauptungen seiner Ehefrau. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurden zwei Schreiben des Klägers SE von\n50.Mai 1953 und 30.Juli 1954 vorgelegt, auf denen sich\nNotizen des Angeklagten befinden, von denen hier die Notizen\nauf der Vorderseite des Schreibens vom 30.Juli 1954 von Bedeutung sind. Sie betreffen Telefongespräche, die der Angeklagte am 2.; 3., 4. und 9.August 1954 mit Frau\nCB) zefünrt naben will, die sich auf seinen Anruf\nbei SB meldete. Sie befinden sich zwischen dem\noberen Rand des Briefbogens und dem gedruckten Briefkopf.\nBei seiner Vernehmung am 22.September 1955 bekundete der\nAngeklagte, daß die Notizen über die Telefongespräche\njeweils an den Tagen gefertigt worden seien, an denen sie\nlaut Datum erfolgt seien. Diese Aussage beschwor der Angeklagts. Sie war insoweit falsch, als sie das Telefongespräch vom 2. August 1954 betrifft. Diese Notiz hat der\nAngeklagte erst nach dem Verherk über das Telefongespräch\nvom 3.August 1954 gefertigt. Das wußte er, als er die Aussage machte und beschwor,\n\nDi: Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrcechtis und dss sachlichen Strafrechts. Sie hat\n\nkeinen Erfolg.\n>\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Tie Revision meint, die §§ 264, 265 StPO seien\nverletzt. Der Eröffnungsbeschluß lege dem Angeklagten\n\nnur zur Last, seine Aussage vom 22.September 1955 in-\n\nsoweit falsch beschwören zu haben, als sie die Notizen\n\nüber die Telsfongesprächs vom 2., 3., 4. und 9.August 1954\n\n.betreffe. Das Urteil erörtere aber auch die Frage, ob\n\nseire Bekundungen über die anderen Notizen falsch seien,\n\nDie Rüge greift schon. deshalb nicht durch, weil die\nStrafkamner den Angeklagten nur wegen des Aussageteils\nverurteilt hat, der die Notiz über das Telefongespräch\nvom 2.August 1954 betrifft. Daß das Urteil andere\nAussagstelle erörtert, kann die Rüge einer Verletzung\nder § 8 264, 265 StPO nicent rechtfertigen.\n\n2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß\ndarin, daß die Strafkammer.ein Gesuch der Verteidigerin,\ndurch das der Schriftsachverständige Langenbruch wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei, mit\neiner rechtsirrigen Begründung abgelehnt habe.\n\nDie Rüge greift nicht durch, weil das Urteil auf\nder gerügten Gesetzesverletzung nicht beruht. Das Urteil\nsagt auf Seite 17 UA ausdrücklich, die Strafkammer sei\nzu der Feststellung, daß die Notiz über das Telefongespräch vom 2.August 1954 erst nach dem Vermerk über\ndas Telefongespräch vom 3.August 1954 gefertigt worden\nsei, auf Grund eigener Anschauung gekommen. Es habe sich\nhierbei um die Beantwortung einer Frage gehandelt, die\nauch von Nichtschriftsachverständigen allein aus der Anordnung des Schriftbildes zu beürteilen sei,\n\nDies findet seine Stütze in den vorhergehenden\nUrteilsausführungen. Sie ergeben, deß die Strafkammer\nihre Überzeugung davon, daß die in Rede stehende Notiz\nerst nach den Vermerk Üher das Telefongespräch vom\n3.August 1954 gefertigt worden sei, ausschließlich aus\n\n-4-\n\n%\n\n-4-\n\nder räumlichen Unterbringung der Notiz auf dem Raun über\ndem gedruckter. Briefkopf gefolgert hat, und zwar daraus,\ndaß der Datumsvermerk \"2,.8,54\" im Verhältnis zu den nachfolgenden Datunsvermerken vom 3., 4. und 9.August 1954\nauffallend klein und ganz hart an den oberen Schreibrand\ngequetscht worden sei, so daß er die sehr kleine Lücke\nzwischen dem Rand äses Briefes und dem Vermerk \"Frau VB\n3./8.54\" genau ausfülle. Das sind in der Tat Schlußfolgerungen, die für sich allein geeignet sind, die von\nder Strafkammer getroffene Feststellung zu rechtfertigen,\nund für die es der besonderen Sachkunde eines Schriftsachverständigen nicht bedurfte. Daß die Strafkammer\neinen Schriftsachverständigen gehört hat, findet seine\nErklärung darin, daß geprüft werden sollte, ob die Aussage\ndes Angeklagten auch insoweit falsch sei, als sie andere\nNotizen betrifft.\n\n3.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 244 StPO\nsei verletzt, weil die Strafkammer einen Antrag der Verteidigerin auf Anhörung eines anderen Sachverständigen\nnicht beschieden habe.\n\nDie Rüge ivt unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nhat die Verteidigerin die Einholung eines Obergutachtens\ndurch. einen anderen Sachverständigen beantragt. In einem\nspäteren Zeitpunkt der Hauptverhandiung hat sie alsdann\nbeantragt, den Angeklagten freizusprechen, hilfsweise\neinen anderen Sachverständigen beizuziehen. Damit hat sie\nzu erkennen gegeben, daß sie den Antrag auf Anhörung eines\nanderen Schriftsachvarständigen nur noch als Hilfsbeweisamtrag stelle. Auf Hilfsbeweisamträge findet aber\ndie Vorschrift Aes § 244 Abs 6+StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses\nbedarf, keine Anwendung. Bei Anträgen dieser Art genügt\nes, daß sie im Urteii beschieden werden. Das ist hier\ngeschehen,\n\n5.\n\nII. Sachrügen.\n\n1.) Die Revision glaubt einen Widerspruch in den\nUrteilsfeststellungen daraus herleiten zu können, daß\ndie Strafkammer festgestellt habe, die Notiz über das\nTelefongespräch vom 2.August 1954 sei erst nach dem Vermerk über das Telefongespräch vom 3.August 1954 gefertigt\nworden, obwohl auf Seite 15 UA gesagt werde, daß die Er-\n‚klärung, die der Angeklagte über das Zustandekommen der\nDatumsangabe vom 2,August 1954 gemacht habe, an sich\nnicht unglaubhart erscheine.\n\non Der Einwand geht fehl. Auch eine Einlassung des An-\n‚geklagten, die \"an sich nicht unglaubhaft erscheint\",\n‚kann unwahr sein. Daß die hier in Rede stehende Ein-\n\n. 'lassung unwahr ist, stellt das Urteil fest.\n\n2.) Die Revision meint, die Beweiswürdigung der\nStrafkammer verstoße gegen allgemein anerkannte |\nErfahrungssätze, weil die Strafkammer aus der verschiedenen Schreibweise der Notiz über das Telefongespräch vom 2.August 1954 gefolgert habe, daß die Notiz\n- erst nachträglich gefertigt worden sei. Das hat die\nStrafkammer indessen gar nicht getan. Sie hat, wie die\nAusführungen auf Seite 17/18 UA ergeben, die Unterschiede\nin der Schreibweise innerhalb der einzelnen Vermcrke\nzwar für verdächtig gehalten, es aber als nicht völlig\nausgeschlossen erachtet, daß der Angeklagte während der\nFertigung der einzelnen Vermerke jeweils verschiedene\nKopierstifte benutzt habe.\n\n3.) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch ‚gegen\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite.\n\nDas Urteil stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte\nhabe bei der Eidesleistung gcwußt, daß die Notiz über\ndas am 2.August 1954 geführte Tzlefongespräch nicht am\n2. August 1954, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gemacht worden sei (S 9 UA). |\n\nol\n\n6 -\n\nRichtig ist nun allerdings, daß in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, die Strafkammer habe\nals strafmildernd berücksichtigt, daß es für die Entscheidurg der Frage, ob SB die Schuld erlassen\nhatte, auf den in Rede stehenden Teil der Aussage des\nAngeklagten nicht angekommen sei. Richtig ist weiterhin\nauch, daß das Urteil die Frage offenläßt, ob der Angeklagte\ndiesen Aussageteil für erheblich oder unerheblich gehalten\nhat. Das schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, daß der Angeklagte sich der Unwahrheit\nder Aussage bewußt war. Es kann allenfalls den Gedanken\nnahe legen, der Angeklagte sei möglicherweise des irrigen\nGlaubens gewesen, daß der Eid diesen Aussageteil nicht\numfasse. Der Zusammenhang des Urteils ergibt indessen\nklar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer bei dem\nAngeklagten ein solcher Irrtum nicht vorgelegen hat.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die in Rede stehende Aussage nicht beiläufig\ngemacht. Er hat auf einen entsprechenden Vorhalt des\nKlägers SB srxlärt, er könne beeiden, daß die\nNotizen über die Telefongespräche jeweils an den Tagen\nniedergelegs wurden, an denen sie laut Datum notiert\nsein sollen. Anschließend hat SB sie Einholung\neines Schriftsachverständigengutachtens darüber beantragt, daß sämtliche Notizen in einem Zuge, nicht an\nverschiedenen Tagen geschrieben worden seien. Das Urteil\nsagt ausdrücklich, daß der Angeklagte daraufhin in Kenntnis der Zweifel, die SED an seiner Aussage hatte,\nund in Kenntnis des Antrages, den SEID stellte,\nerklärt hat, er sei trotzdem bereit, seine Aussage zu\nbeeiden. Das tat er dann auch. Die Zweifel, die Su»\nhatte, und die er mit seinem AÄntrage auf Einholung eines\nGutachtens zu erkennen gegeben hatte, bezogen sich aber\ngerade auf der Punkt, zu den der Angeklagte - teilweise -\nfalsch ausgesagt hatve.\n\n- 17 -\n\n3.) Auch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-128-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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