{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-07_5_StR_104_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-07","aktenzeichen":"5 StR 104/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_104/57 2187 072\n\nKu\n\nIm Namen des Volkes\n\nen |... nn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Jastwirt Willy U ED zus HB\ndort geboren am EB 1900,\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schnitt\n3undesrichter Dr.3örler\nals beisitzende ichter,\nLandgerichtsrat Dr . >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hauburg vom 7.Januar 1957 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nvie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n®\n- Von Rechts wegen -\n\natrunde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gemäß § 175 StGB zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\nu.a. Verletzung der Aufklärungspflicht. Das kechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteii stellt fest, daß der Anzeklagte im zweiten Weltkrie:; eine Kopfverwindung orlitten hat und 1942 in russische Gefangenschaft geraten\nist, aus der er jedoch wegen seines schlechten Gesundheitszustanäes bald nach Kriegsende freigelassen wurde.\nUnter diesen Umständen rügt die Revision mit Recht, daß\ndas Landgericht nicht aufseklärt hat, ob der Angeklagte\nbei seinen Taten an Bewustseinsstörungen oder krankhaften Störungen der Geistestätigkeit gelitten haben\nkann, die ihn unfähig machten, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen oder nach dieser „insicht zu handeln. Das\nUrteil läßt die Möglichkeit offen, daß der schlechte\nGesundheitszustand des Angeklagten, der zu seiner\nfrühzeitigen Entlassung aus der russischen Kriegsgefangenschaft führte, in nichts anderem bestand als\neben in seiner Kopfverletzung. Dann aber liegt die\nAnnahme nahe, daß es sich um eine sehr ernstliche\nVerletzung gehandelt habe. Das mußte die Strafkammer\nveranlassen, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand\n\n- 3.\n\nuntersuchen zu lassen. „ines 3cweisamtrages bedurfte\nes unter diesen Umständen nicht, zumal der Angeklagte\nin der Hauptverhandlungvsi demLandgericht keinen\nVerteidiger hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-104-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/5-str-104-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.113347+00:00"}}