{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-04_5_StR_87_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-04","aktenzeichen":"5 StR 87/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 065\n\n5 StR 87/57 “\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst Pgp-cemmmmm de MED aus NEE\ngeboren am ED 1595 in re,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Juni 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngrüncer\nDie Strafkammer hat den Ängeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Umstellungs-\n\nvergehen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und\n\neiner Geldstrafe von 15 000 DM verurteilt. Die Vollstreckung\n\nder Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDer Angeklagte wurde 1943 zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der EiEEB-Gemeinschaft-Ost GmbH bestellt. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in\nKoi una u. Dort war sie handelsgerichtlich eingetragen, Gesellschafter waren die Hgg AC in LIEB und\ndie WHERE Eisenwerke. Die Gesellschaft hatte - nach\nden Angaben des Angeklagten - in den letzten Kriegsmonaten\n\nein Ausweichbüro in EEE, EEE. Sic\n\nbesaß zur Zeit des Zusammenbruchs im Mai 1945 bei der\n\nTe; eseiischaft Ac (RKG) in Dein Konto mit\n\neinem Guthaben von 589 420 RM.\n\nDer Angeklagte zog im August 1945 nach BEE. Er\nmeldete sich für die Wohnung BEE, (u\npolizeilich an. Am 12.Februar 1946 erhielt er auf seinen\nAntrag vom Bezirksamt Berlin-Charlottenburg einen Gewerbeschein für die Firma \"TB cnbH\" irn De.\n\n\"Es handelte sich bei dieser in das Handelsregister nicht\neingetragenen Gesellschaft um eine Firma des Angeklagten,\nunter der er Handel trieb. 1947 wurde diese Firma in\n(CD Import & Export Company GmbH! umbenannt.\nGesellschafter dieser Firma waren der Angeklagte und seine\nEhefrau. Die Firma war weder mit der EEEEEB-Geneinschaft-Ost GmbH identisch noch ihr Rechtsnachfolger. \"\n\nDer Angeklagte entschloß sich, die Umstellung des oben\nerwähnten Uraltguthabens der TEEEP-Geneinschaft-Ost\nGmbH zu betreiben, um in.den Genuß des Umstellungs-\n\n-3-\n\n- 3\n\nguthabens zu gelangen. Er beantragte daher im Juni 1952\nbei der DW Zentralbank wegen Versäumung der Anmelde-\n‘ frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und, nachdem\ndiese bewilligt worden war, am 27.September 1952 bei dem\nDW Altinstitut der RKG die Umstellung des Guthabens\nder EB Gemeinschaft-Ost GmbH. In den Anträgen\nerklärte er, daß die EEEEEEED-Gemeinschaft-Ost GmbH\nam Stichtag, nämlich dem 1,Cktober 1949, ihren Sitz in\nWestberlin gehabt habe. Zur Bekräftigung dieser Behauptung wies er unter Vorlage des oben erwähnten Gewerbescheins und Einreichung einer Fotokopie dieses Scheins\ndarauf hin, daß die Gläubigerin seit Ende des Krieges\nunter der Bezeichnung \"TEE GmbH\" ir TEE\nansässig sei. Die RKG verfügte die Umstellung des Uraltguthabens und leitete die Unterlagen an die BEE Bank\nals Neuinstitut weiter, die das Uraltguthaben von\nj 589 420,39 RM auf 29 471 DM umstellte und in.dieser Höhe\n‚ein Konto für.die EEE Geneinschaft-ost: GmbH..er-\n\"öffnete. ‚Am 5.November 1952 ließ der Angeklagte. .das.. Güthaben - nach Abzug der Umstellungsgebühr. - an.das Bankhaus NED, RER & Co in Ps ein Konto. '\n\nüberweisen, das er sich unter der Bezeichnung. \"Ernst\nGraf de IB, Sonderkönto SEES. Gencinschatt-Ost GmbH\" einrichten ließ. In der Zeit ab 14.April 1953\nentnahm er diesem Guthaben Gelder für eigene Zwecke.\n\nAm 20.0ktober 1953 ließ er das Konto, das in diesem Zeitpunkt bis auf 15 IM verbraucht war, löschen.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich eines vollendeten Betruges zum Nachteil des\nLandes Berlin und eines vollendeten Umstellungsvergehens\nschuldig gemacht, weil er durch Täuschung bewirkt habe,\ndaß das Guthaben umgestellt wurde und das Land Berlin\nder umstellenden Bank (BEE Bank) eine Ausgleichsforderung in Höhe des umgestellten Betrages gewährte,\nobwohl die Voraussetzungen der Umstellung nicht vorgelegen hätten. Von dem Vorwurf der Untreue und Unter-\n\n-4-\n\n):\n\nh\n\nschlagung, die der Angeklasta Jaäurch begangen haben soll,\ndaß er ab 14.Apri]. 1953 über das Guthaben bei dem Bankhaus\nNEED , TEE &: Co in VEREEEEEE verügte, hat sie ihn\nmit der Begründung freigesprochen, daß er durch die Abhebungen kein neues Fechtsgut verletzt, sondern nur die\nBereicherungsabsicht verwirklicht habe, durch die er sich\nbereits bei dem Betrug habe leiten lassen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts uni des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) deckt sich mit\nder Sachrüge. Sie bedarf daher keiner besonderen Erörterung.\n\nDie Sachrüge greift Curch. Die Verurteilung wegen\nvollendeten Betruges und vollendeten Umstellungsvergehens\nfindet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist allerdings die Annahme der\nStrafkammer, daß der Angeklagte getäuscht hat, indem er\nder SEE Zentralbank und dem Altinstitut der RKG gegenüber behauptete, daß die Gläubigerin, nämlich die EEEEEENEED-Gemeinschaft-Ost GmbH, seit Ende des Krieges unter der Bezeichnung \"TED cabrı\" in DB ansässig sei.\nDiese Erklärung war falsch. Das Urteil stellt fest, daß die\n\"EB mot\" in Berlin W 15 weder mit der rEREED-Gemeinschaft-Ost GmbH personengleich noch ihre Rechtsnachfolgerin war. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nNicht frei von Rechtsirrtum ist dagegen die Auffassung\nder Strafkammer, daß die Voraussetzungen der Umstellung\nnicht vorgelegen hätten.\n\nGesellschaften, die wie die Eisenhütten-Gemeinschaft-Ost GmbH ihren Sitz in polnisch verwalteten Gebieten\nDeutschlands und in den ehemals deutscher Herrschaft unterworfenen Gebieten Polens hatten, sind im Gegensatz zur\nRechtsansicht der Strafkaımser mit dem Zusamsenbruch im\n\n-5-\n\nMai 1945 nicht schlechthin untergegangen. Sie haben im\nheutigen Gebiet der Burdssrcpublik Deutschland und von\nWestberlin (bis zur Spaltung Berlins im Gebiet von Groß-Berlin) fortbestanden, soweit sie hier vor und nach dem\nZusammenbruch Vermögen hatten (vgl BGH NJW 1952, 540°;\nHachenburg GmbHG 6.Aufl § 3 Anm 7 zweiter Abs; Vogel\nGmbHG 2.Aufl § 3 Ann 3 vierter Abs). Das trifft im vorliegenden Falle zu. Die Forderung von 589 420,39 RM, die\ndie EEEEEEB-cmeinschaft-Ost GmbH gegen die RKG in\nBerlin hatte, war Vermögen, das sich in Berlin als dem\nSitz der Schuldnerin befand (vgl BGH? 1,109/T12 unten/\n\n_ Rechtsirrig ist weiterhin auch die Auffassung der\nStrafkammer, die Voraussetzungen der Nr 1 (1) a der\nUmstellungsverordnung vom 4.Juli 1948 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I,509) hätten nicht vorgelegen, weil die\nTOEEEEEEB-:cmeinschaft-Ost GmbH am Stichtag (1.Oktober\n1949) keinen handelsgerichtlich eingetragenen Sitz in\nBerlin hatte. Hierauf kommt es nicht an.\n\nNach Nr 1 (1) a aaO ist allerdings Voraussetzung\nder Umstellung, daß der Gläubiger am 1.0ktober 1949\nseinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in\nBerlin hatte. Richtig ist weiterhin auch, daß der Sitz\neiner GmbH durch den Gessllschaftsvertrag bestimmt wird,\ndaß die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk\nsie ihren Sitz hat. in das Handelsregister eingetragen\nwird und daß eine Änderung des Sitzes nur durch Beschluß\nder Gesellschafter erfolgen kann (§§ 3, 7, 53 GmbHG).\nEinen Sitz in Berlin, der diesen Vorschriften gemäß begründet worden wäre, hatte die ED Semeinschaft-Ost GmbH nicht. Eine Niederlassung (Zweigniederlassung\nim Sinne des § 12 GmbHG) in Berlin bestand am 1.Oktober\n1949 gleichfalls nicht.\n\nDie Vorschrift der är 1 (1) a aaO ist indessen\nnicht dahin zu verstehen. daß in Fällen wie dem vor-\n\n-6-\n\nSG:\n\nliegenden, in din cine EıH jhren Sitz im polnisch verwalteten Gebiet Deutschlaräs url in den n! mals deutscher\nHerrschafi unterworfenen Gebinten Polens hatte, die Imstellung eines Vraltgsuihabeus eirer GmbH, das sich iu\nGebist von Barlin befand, eine förmliche Sitzverlegung\n\nder Gesellschaft voraussetze. Eine solche Jitzverlegung,\ndie einen Beschluß äcr Gesellschafter erforderte, wer\n\nhier ın der Regel unmörlich, Sie zu verlangen, würde zur\nFoige hiben, daß bei den Ortunternchnmen, die, wie es in\nvielen fällen gescheben ist. enteignet wurden, in aller\nRegel das Westvernögen wegen Tehlender Sitzverlegung herrenlos geworden wäre. Daß dies nicht Rechtens sein kann, liegt\nauf der Hand (vgl EGH NIW 1952,540°). Erforderlich und genügend ist daher, daß am Stichtag der Ort, von dem aus die\nGeschäfte der GmbH geleitet wurden, Berlin war. Dem entspricht es, Gaß § 1 Abs 1 des Umstellungsänderungsgesetzes\nvom 21.September 1953 (EÜBl 195% T 1435, GVBl für Berlin\n1955,1476) es ausdrücklich auf den Wohnsitz, dauernden\nAufenthalt, Sitz oder Ort der Ceschäftsleitung des\nGläubigers abstellt. Ort der Geschäftsleitung der D>\nBEBD:eneinscha2t-Ost GmbH war aber am 1.0Oktober 1949\nWestberlin, Hier hatte dar Anseklagte damals seinen Wohnsitz, und hier waren demgsemäß damals auch die Geschäfte\nder GmbH zu leiten, die er für sie noch zu erledigen hatte,\nnämlich die Anmeldung des Ursltguthabens bei der RKG.\n\nLieser Auffassung steht nicht entgegen, daß, wie die\nFeststellungen des Urteils ergeben, die TEENE>-\nGemeinschaft-Ost GmbH mit dem Tusammenbruch im Mai 1945\nihren auf Erwerb gerichteten Geschäftsbetrieb eingestellt\nhatte. Eine Gesellschaft - das gilt auch für eine GabH -\nhat eine Geschäftsleitung nicht nur, solange sie werbend\ntätig ist, d.h. eiren Geschäftsbetrien oder eine Betriebsetätte unterhält, soriern auch Cann, wenn die werbende\nGeschäftstätigkeit aus irgendwelchen Gründen ruht oder\nie Gesellschaft sick nach ihrsr Auflösung im Zustand der\nAbwicklung befindet. Sie hat eine Geschäftslsitung, so-\n\nlange noch Vermögen und eins zu ihrer Vertretung berechtigte und bereite ?erson vorhanden ist, mag diese\nsich auch infolge der Finsteliung der werbenden Tätigkeit darauf beschränken, die zur Erhaltung des vorhandenen Vermögens erforderlichen Geschäfte wahrzunehmen, wie z.B. die Anmeldung eines in Westberlin\nbefindlichen Uraltguthabens (vgl KG in Wertpapier-Mitteilungen 1955,892/8937; ebenso K§ 1 W Umw 2229/55\nvom 22.August 1955).\n\nDer Angeklagte war im üegensatz zur Auffassung der\nStrafkammer auch noch zur Vertretung der TEEN\nGemeinschaft-Ost GmbH berechtigt. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Gesellschaft mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 nur ihre: Geschäftsbetrieb einstellte\noder ob sie aufgelöst wurde. Die Auflösung einer GmbH\nhat nur zur Folge, daß die juristische Person aus dem\nwerbenden in das Abwicklungsstadium (Liquidation) überführt wird (vgl Hachenburg GmbHG 5.Aufl § 60 Anm 1 und 2;\nVogel GmbHG 2.Aufl § 60 Anm i). Liguidatoren der GmbH\nsind aber nach § 66 GmbHG grundsätzlich die Geschäftsführer. Das war hier der Angeklagte als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Daß etwa die\nLiquidation durch den Gesellschaftsvertrag oder durch\nBeschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen\nworden wäre (§ 66 Abs 1 zweiter Satzteil GmbHG), ist\nnicht festgestellt.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich eines vollendeten Betruges in Tateinheit mit\nvollendetem Umstellungsvergehen schuldig gemacht, beruht hiernach auf rechtsirrigen Erwägungen. Der Betrug\n(§ 263 StGB) setzt der äußeren Tatseite nach voraus,\ndaß der Täter das Vermögen eines anderen beschädigt.\n\nDer äußere Tatbestand des Umste.lungsvergehens (Nr 6\n(1) a der Umstellungsverordnung vom 4.Juli 1948) erfordert, daß der Täter eine Unstellung entgegen den\nUmstellungsvorschriften bewirkt. An beide.: fehlt es nach\n\n-— R\n\n1)\n\n0\n\n-B-\n\nden bisherigen Feststellungen. Tateinheit zwischen\nUmstellungsvergehen und Betrug ist im übrigen nur möglich,\nwenn außer dem Schaden, den die Umstellung bedeutet, ein\nweiterer Vermögensschaden entstanden ist.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n1.) Der Angeklagte könnte sich eines versuchten\nUmstellungsvergehens schuldig gemacht haben, falls er\nglaubte oder zum mindesten mit der Möglichkeit rechnete\nund billigte, daß die Umstellungsvoraussetzungen nicht\ngegeben seien. Daß der Angeklagte dies glaubte, stellt\ndas Urteil zwar fest. Diese Feststellung kann aber durch\ndie von rechtsirrigen Erwägungen bestimmte Annahme beeinflußt worden sein, daß die Umstellungsvoraussetzungen\nnicht vorgelegen hätten. Die Strafkammer wird die Frage\nerneut zu prüfen haben.\n\n2.) Der Angeklagte könnte sich ferner der GmbH-Untreue (§ 8la GmbHG) - unter Umständen in Tateinheit\nmit einem Betrug zum Nachteil der GmbH - dadurch\nschuldig gemacht haben, daß er die Umstellung des\nUraltguthabens und die Überweisung des umgestellten\nGuthabens auf das Konto bei dem Bankhaus NaiMEn,\nREED & Co in NEE in der - von vornherein vor-\n\n-9-\n\nhandenen - Absicht herbeiführte, über dieses Guthaben\n\nf\n\nin eigenem Interesse zu verfügen. Auch dieses wird die\nStrafkammer prüfen müssen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-87-57-2","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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