{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-04_5_StR_179_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-04","aktenzeichen":"5 StR 179/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2187 039\n\n5 _£tR_ 179/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ernst F EEE, ohne festen Wohnsitz,\n\n;eboren am EEE 19:15 ir CE (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sechbezeichnung: KB u... -\nwegen schweren Diebstahls i.i«.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Xoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 4.Februar 1957\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 4.Februar 1957 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nkonate übersteigt, auf die ötrefe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von 3echts wegen -\n\nDas Landgericht hat den _..ngeklagten wegen zweier\nschwerer Diebstähle im tückfı11 zu ciner Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Beuschwsrücführers rügt die Verletzung des sachlichen 5trafrechtes. Das Rechtsmittel\nist unbegründet.\n\n1.) Der Angeklagte hat b.ide Taten gemeinsam mit\ndem rechtskräftig abgeurtuilten iitangeklagten Kin\nbegangen. Der Angeklagtu hat in beiden Fällen dem Kaufmann die Diebstahlsgelegenhuit mitgeteilt, Beide Angeklagte sind dann mit dem Moped des Beschwerdeführers\nzum Tatort gefahren. Anschließend hat der Beschwerdeführer dem Nitangeklagsten KB an Ort und Stelle\ndie Räumlichkeiten, insbesondere die Stelle beschrieben,\nan der das Geld aufbewahrt wurde. Dann hat sich der\nBeschwerdeführer nehrere 100 Leter vom Tatort entfernt,\nweil er wegen seiner 3einamputation nicht in der Lage\nwar, bei Gefahr zu flichen. KW hat dann in beiden\nFällen mittels Einbruches Geld und andere Wertgegenstände\nentwendet. Das Geld teilten beide, wie sie es vorher vereinbart hatten.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier\nschwerer Diebstähle ist nicht zu beanstanden.\n\na) Die Revision meint zunächst, der Angeklagte\nsei nicht Täter (Mittäter), sondern nur Gehilfe. Er habe\nsich an der eigentlichen Tat nicht beteiligt. Diese habe\nZU allein ausgeführt. Was der Beschwerdeführer getan habe, seien nur Vorbereiturfgshandlungen, die noch\nricht strafbar seien. während der Tat selbst sei er so\nweit vom Tatort entfernt gewesen, daß ein \"räumliches\nVerhältnis zum Tatort\" nicht mehr bestanden habe. Ins-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n\"lsondere Lovs zr nıcht 'Schaivie\" gistanden, was übrigens\nülch% unbedingt uais Fittäterschaft zufgefaßt werden müsse.\n\nas Sie Revision verbrin;t, ist abwegig. Zunächst\nist Gcrauf hinzuweisen, daß die \\trafkammer nicht festacstellt hat, der Angeklagte hebe \"Schmiere\" gestanden.\n“as die Revision hieran anlmüplt, liegt dehör neben der\n„ache. Nach ständiger Rechtsprechung braucht cin Täter\n„uch nicht bei der eigentlichen Tatausführung mitgewirkt\nzu haben. Sein Tatbeitrag kann zuch vorher geleistet\nwurden und darin bestehen, 4a5 er den die Tat unmittelbar\nAusführenden im Vorsatz bestirkt oder ihm durch sein\nVerweilen in der Nähe des latortes das Gefühl der Sicherheit gibt (BGH urteil vom 29.1.1953 - 4 StR 555/52 -\nbci Dallinger WDR 1953,271). terede das hat die Strafkemmer in Urteil ausgeführt. Iu übrigen erfüllt den Tatbustana des § 47 StGB auch, wer seine persönliche Tätigkeit auf Handlungen beschränkt, die sich äußerlich als\nVorkereitungs- oder Beihilfchandlungen darstellen (BGH\nNI% 1951,410). Die äußere Mitwirkung des Angeklagten an\nger Tat steht seiner Verurteilung als Mittäter somit nicht\nentgegen. \"\n\nb) Beı der Frage, ob der Angeklagte als Täter\n(lL.ittäter) oder Gehilfe gehandelt hat, geht die Strafkemmer devon aus, der Angeklaste sei Täter, weil er die\nTat \"als eigene gewollt\" habe. Das ist allerdings, wie\ndcr Senat in BEHSt 8,393/396/ ausgeführt hat, mißverständlich. Denn diese Willensrichtung ist keine einfache innere\n\nTatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund\n\n„ller Umstände, Jie von seiner Vorstellung umfaßt waren,\nvon Gericht wertend zu ermiiteln. Dabei ist ein wesentiicher Anhaltspunkt, inwieweit er den Geschchensablauf\nnitbeierrsch“, so daß Durchführung; und Ausgang der Tat\nmasgebll-h auch von seinen Tillen abhängen. Das lassen\neber die Feststellungen der Strofkammer deutlich erkennen.\n\n- 4 -\n\nj\n\n-4-\n\n„atscheidend wär für das Landgericht, daß der Angeklagte\nbuide Gelegenheiten ausfindig gemacht hat, die Örtlichkeiten genau beschrieben hat, wit zum Tatort gefahren\nist und sich während des Einbruchs in der Nähe aufgehalten und dem Angeklagten KW :uf diese Weise\nden hücken gestärkt hat. Dice Strafkammer hat somit auf\nGen \"Täterwillen\" auch nicht allein aus dem eigenen\nInteresse abgestellt (siehe hisrzu: BGESt aa0),das sich\n„Us der vorhergehenden Teilungscorede ohne weiteres ergab.\nJCT Angeklagte hatte vielmehr zunügenden Einfluß darauf,\nob, wann und wie die Tat ausgeführt wurde.\n\n3.) Die Strafkammer hat die beiden Einbruchsdiebstähle,\nan denen sich der Beschwerdeführur als Mittäter beteiligt\nhast, als selbständige Taten gewertet, weil der Beschwerdeführer jeweils einen neuen Vorsatz gefaßt habe. Das ist\nin Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht zu\nbeanstanden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß\ndie beiden Einbrüche nach Ansicht des Landgerichts bei\ndem Yitangeklagten KW auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen und daher bei ihua Teile einer fortgesetzten\n- noch weitere Diebstähle umfassenden - Handlung waren.\nDenn für jeden Teilnehmer sind die Voraussetzungen des\nFortsetzungszusammenhanges selbständig zu prüfen.\n\nSoweit die Revision bestreitet, daß der Beschwerdeführer jeweils einen neuen Vorsatz gefaßt habe, wendet sie\nsich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Tatsachenangriffe sind im Revisionsrechtszuge\nnicht zu beachten (§ 337 StPO). äs muß also bei der Verurteilung wegen zweier selbständiger schwerer Diebstähle\nverbleiben. ‘\n\n4.) Auch die Strafzumessurgsgründe sind nicht zu\nScanstenden. Näherer Ausführungen bedarf es nur hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB.\n\n-5-\n\n&) Die Strefkaumer hut siv bejaht und hierzu\nıcstgestellt, der Angeklagte sei, wie folgt, vorbestraft:\n\n\"1.) Am 17.7.1947 durch dcs Landgericht ıa Osnabrück\nwegen Beihilfe zum einfachen und schweren\nDiebstehl und Hehlcrei zu 4 Monaten Gefängnis.\nsin Teil der Strafe wurde durch die Untersuchungshaft verbü3t, Ger kest der Strafe\nwurde amnestiert.\n\n2.) Am 25.6.1948 durch das Aütsgericht in Bramsche N\nwegen Diebstahls zu „iner Geldstrafe von 30 DM.\nDie Strafe hat der Zuageklägte bezahlt.\n\n3.) am 7.0.1949 durch das Schöffengericht in\nOsnabrück wegen schweren Liebstahls i.R. zu\neinem Jahr Gefängnis. \"ine Teilstraefe wurde\nbis zum 9.1.1955 verbüßt, die Reststrafe\nausgesetzt.\n\n4.) Am 8.1.1953 wegen schweren Diebstahls ich.\ndurch das Schöffengericht in Quakenbrück\nzu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten,\ndie der Angeklagte em 15.7.55 verbüßt hatte.\"\n\nWie die Strafkamuer denn weiter feststellt, beging der Angcklagte die Taten zu Ziffer 2 bis 4, nachdem er jeweils\ndie zuvor erkannte Strafe verbüßt hatte.\n\nb) Das ist nach dem Yortlaut der Feststellungen\nhinsichtlich der unter 3 und 4 wiedergegebenen Vorstrafen\nunmöglich. Indessen muß es sich bei der Angabe, von der\nVorstrafe Nr 5 sei eine Teilstrafe bis zum 9.Jamuar 1955\nverbüßt, die Keststrafe sei ausgesetzt worden, um einen\noffenbaren Schreibfehler handeln. Da die am 7.Juni 1949\nverhängte Strafe nur zum Teil verbüßt worden ist, muß das\nvor dem 1.Jamuar 1950 oder höchstens einige Tage später\ngeschehen sein. Denn die Strafe fiel unter § 2 Abs 3 des\n\n- 5 -\n\n®\n\nSircifreiheitusgesetzes 1948.\n\nIm Ergebnis ist also die Verurteilung des Angeklagten\neis lines rückfälligen Diebes nicht zu beanstanden.\n\nLie Revision des Angeklastıen wer daher zu verwerfen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.koffka Schmidt\n\nSiemer Schuitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-179-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-179-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.721629+00:00"}}