{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-04_5_StR_175_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-04","aktenzeichen":"5 StR 175/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 175/57\n\n2187 038\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Heinz M (un\naus DEE,\n\ngeboren am MB 1320 in BD.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: KOEEEW u.a. -\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten NM]\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n12.November 1956 wird verworfen. Jedoch wird die\nUrteilsformel dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte\nder Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Rückfallbetruge und in je einem Falle in Tateinheit mit\neinem versuchten gemeinschaftlichen Rückfallbetruge\n\n- 2\n\n-2-\n\nund mit Beihilfe zum Betruge, schuldig ist.\n\nII. Die nach dem 12.November 1956 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nIII. Die Kosten des Rechtsmittels fallen den\nBeschwerdeführer zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n1-3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher \"wegen Verbrechen nach §§ 263, 264,\n43, 267, 47, 49, 73, 74 StGB\" zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt. Fs hat die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren\naberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt \"Verletzung\nformellen und materiellen Rechts\", insbesondere des § 20a\nStGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.\n\nI.\n\nDie allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nicht zulässig\n(§ 340 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nII.\n\n1. Die Sachrüge macht keine näheren Ausführungen\ngegen den Schuldspruch. Er hält der sachlichrechtlichen\nNachprüfung stand. Nur die Urteilsformel muß berichtigt\nwerden. Sie hat nach § 260 Abs 4 Satz 1 StPO \"die rechtliche\nBezeichnung der Tat\" anzugeben, deren der Angeklagte\nschuldig gesprochen wird. Die acht Paragraphen, die das\nLandgericht in seinem Urteilsspruch nennt, lassen nicht\nerkennen, wieviele strafbare Handlungen vorliegen und in\nwelcher Weise die Urkundenfälschungen jeweils mit einen\nvollendeten oder einem versuchten Betruge oder mit Beihilfe zum Betruge zusammentreffen. Der Senat stellt dies\nrichtig.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Die Begründung, mit der das Landgericht\nden Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nnach § 20a StGB verurteilt, mag zwar - wie der Revision\neinzuräumen ist - in ihrem wertenden Teil knapp und formelhaft scheinen; jedoch enthalten die Urteilsgründe so\n\n-4-\n\n4\n\numfassende tatsächliche Feststellungen über die verbrecherische Entwicklung des Angeklagten, daß an seinem\nGewohnheitsverbrechertum und an seiner Gefährlichkeit\nnicht gezweifelt werden kann.\n\na) Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1\n\nStGB, von dem das Landgericht ersichtlich ausgeht, liegen\n\nvor. Außer einer Zuchthausstrafe von drei Jahren wegen\nschweren Diebstahls, die er im Jahre 1948 verbüßt hatte\n(UA S 19/20), ist der Angeklagte wegen Urkundenfälschung\nund Betruges am 7.August 1953 zu zwei Jahren Gefängnis\nund am 10.Mai 1955 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Taten, die zu dem zweiten Urteil führten,\nhatte der Angeklagte verübt, nachdem das erste Urteil\n\nrechtskräftig geworden war. Die jetzt abgeurteilten Taten\n\nliegen zeitlich nach der Rechtskraft des Urteils vom\n10.Mai 1955 (vgl BGHSt 7,178).\n\nb) Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20a\nStGB entnimmt die Strafkammer -— jedenfalls in erster\nLinie - den soeben erwähnten Urteilen. In beiden Fällen\nhandelte es sich, wie jetzt wieder, um die Verfälschung\nvon Postsparbüchern und ihren betrügerischen Gebrauch.\n\"Vor allem\" diese wiederkehrenden Straftaten bezeichnet\ndas Landgericht als \"symptomatisch\" (UA S 1£). Sie gibt\nes auch in ihren wesentlichen Zügen wieder (UA S 20-22).\nDiese Feststellungen kennzeichnen den Angeklagten als\n‘einen ganz besonders fefährlichen Gewohnheitsverbrecher.\nEr hat in überaus zahlreichen Fällen in rascher Aufeinanderfolge immer auf die gleiche, kaum zu entdeckende\n\n-5.-\n\nWeise Postsparbücher gefälscht. Bezeichnend für den tief\neingewurzelten Hang dazu ist vor allem, daß er solche\nTaten auch dann begansen hat, als schon ein Strafverfahren\ngegen ihn wegen früherer, gleichartiger Fälle lief. Wo\n\ndie Tatsachen selbst so eindeutig sprechen wie hier, kann\nder Tatrichter ausnahmsweise von den sonst erforderlichen\nwertenden Ausführungen absehen.\n\nDaß nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die\nStrafkammer davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung\ndes Angeklagten anzuordnen, beschwert ihn nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-175-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-175-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.699940+00:00"}}