{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-06-04_5_StR_163_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-06-04","aktenzeichen":"5 StR 163/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5.StR_163/57_ 2187 037\n\n(alt: 2 StR 450/55)\n\nIm Nemen des Volkes\n\nnn\n\nIn der „trıiscache\n\ncon Tischler Otto D EB ...: zB Kreis EB,\ngeboren am EEE 1905 in ca (Ostprignitz),\n\nwegen Unzucht mit einer abhängigen\n\nhit der 5.Strafsenat des 3undusgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Juni 1957, an dr tcilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n3undesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n3undesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt |\nals beisitzende iichter,\nOberstautsanwalt iD\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizengestellte ED\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfur Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndus Landgerichts in Osnabrück vom 17.Januar 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Xosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nlie Strafkamuer hat den anzuklagten wegen Unzucht\n311 viner Abhängigen unter Anrechnung der Untersuchungsh-ft zu einer Gefängnisstrafe von zchn konaten verurteilt.\n\nK&ach den Feststellungen des Urteils mißbrauchte der\nAngeklagte seit Mitte April 1952 die am 18.Juli 1937\nxiborene Nichte seiner Ehefrau, Kargza WW jetzige Funke,\ndie ur und seine Frau bei sich „ufgunommen hatten, fort-3.8621 zur Unzucht, indem er an ihre nackten Oberschenkel\nund ihren entblößten Geschlechtsteil fsaßte und sein Glied\nsa ihre entblößte Scheide führte. In der Sylvesternacht\n1952/53 kam es zwischen beiden zum ersten Male zum Geschlechtsverkehr. Von diesem Zeitpunkt ab bis Anfang\n„ebrusr 1954 übten sie den Jeschlechtsverkehr miteinander\nwindestens ein- bis zweimal wöchentlich aus.\n\nDie Revision des ängeklasten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die\nletzte Hauptverhandlung vor der Strefkammer hat der Verteidiger u.a. beantragt, die in \"tostock\" (Wittstock)\n&.d.LB wohnenden Eheleute ürnst und Meta WW (Eltern\nder Large WB) als Zeugen darüber zu vernehmen, daß\njerge bei ihren Eltern die Beschuldäigungen gegen die Eheleute Dubiel zurückgenommen und gesägt habe, ihre bisnerigen Aussagen über die unzüchtigen Handlungen ihres\nOnl;sls seien unrichtig. Die Strafka. mer hat daraufhin\nbuschlossen, das Protokoll über die kommissarische Vernchmung der Eheleute WB durch das Kreisgericht in\nittstock a.d.Dosse vom 17.äugust 1955 zu verlesen.\n\n- 3.\n\nDen antrag au?” — vrneute -- Vırnshmung der Zeugen hat sie\nwit der Begründung zabgelennt, daß er durch die beschlossene\nVerlesung des Protokolls zcgenstandslos geworden sei. Das\nProtokoli ist verlesen worden.\n\n. Die Xevisisn erblickt hierin einen Verfahrensverstoß,\ninsbesondere eine Verletzung der gemäß § 244 Abs 2 StPO\ndem Tatrichter obliegenden ..ufklärungspflicht, weil die\nZeugen bet ihrer Vernshmung durch das Kreisgericht in\nbWittstock 2.d.Dosse über die mit dem Antrag behaupteten\n\nJetsachen nicht gehört worden seien. Die Rüge ist unbegründet.\n\n| ausweislich der Akten hatte der Zeuge lb in der\nhLeuptverhendlung vor der Jtrefkcumer an 17.Februar 1955\nLusgesagt, bei einem Besuch bei den Eltern Wege im\nSeptember 1954 hätten Werze WW und ihre Eltern ihm\nerklärt, die Aussagen, die sie vor der Polizei in Buer\nund vor dem Kreinsgericht in “Wittstock gemacht hätten,\nseien unrichtig. Marza Wi habe sich die Vorgänge ausgede.cht, um einen Grund zu haben, von dem Angeklagten\nwegzukonmnen, der es nicht mehr wünschte, daß sie mit\nJenich verkehre. Marga habe cusdrücklich erklärt, daß\nsie aus Bosheit gehandelt habe.\n\nDies veranlaßte die Strafkammer zu beschließen, daß\nNarga WEB und ihre Eltern über die Behauptungen des\nZeugen NED Homuissarisch als Zeugen vernommen wurden\n(B1 170 R/171 der Hauptakten). In dem Schreiben, durch das\n\nder Vorsitzende der Strafkcımer das Kreisgericht in Wittstock\n&.d.Dosse um die Vernehmung der Zeugen ersuchte, wurde diesen\n\nder in Rede stehende Teil der Aussage des Zeugen Niermann\nwitgeteilt (31 185 der Hauptakten)..\n\nDas Kreisgericht in Jittstock a.d.Dosse hat die Zeugen\ngemäß dem Ersuchen am 17.August 1955 uneidlich vernommen\n\n“\n\n-4-\n\n(Bl 186 der Hauptakten). 36Ci dieser Vernehmung ging es\ngerade darum, ob Marge gn, vie Tlehauptet hatte,\nin Gegenwart ihrer ältern die 3eschuldigungen gegen die\nLheleute DEE. . insbesondsre gegen den Angeklagten zurückgenomnen hatte. Herza GB hat hierzu bekundet,\nSB Habe sic. kurz vor ihrer Vernehmung vom 16.Juli\n1954 aufgefordert, nicht ücr \"/ahrheit gemäß auszusagen,\nweil ihre Tante sehr krank sei. Sie habe ihm erwidert,\n\ndaß sie nichts zurücknehmen könne, weil sich alles sc\nzugetragen habe, wie sis zusgesagt habe. Meta We hat\nbekundet, NEE sei einns1 vor dem Termin vom 16.Juli\n1954 unä einmal nachher bui ihr gewesen. Ob er ihre\nTochter beeinflußt habe, ihre Aussage zurückzunehmen,\nwisse sie nicht. Er habe sich mit ihr über die Sache weni\nunterhalten. Ernst Wege hat zusgesagt, NAME hate ihn\nlediglich einnal gefragt, ob seine Tochter ihre Aussage\nsufrechterhalte. Er h&äbe ihu darauf erwidert, daß seine\nTochter ja wissen müsse, was sic erlebt habe.\n\nDie Strafkammer hast bei der Ablehnung des Antrages\ncuf erneute Vernehmung der Zeugen Ernst und Meta Vin\nderen Aussagen vom 17.august 1955 ersichtlich dahin verstanden, daß die Zeugen bereits damals über die in Rede\nstehenden Beweistatsachen vernommen worden sind und daß\nsie ihre ÄAichtigkeit nicht bestätigt haben. So sind die\nAussagen auch zu verstehen. Wenn die Strafkammer bei\ndieser Sachlage den Antrag wit der Begründung abgelehnt\nhat, daß ®r durch die beantragte Verlesung des Protokolls\nüber die kommissarische Vernshmung gegenstandslos geworden\nsei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nEs bedeutet insbesondere auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht. .\n\nWenn der ingeklagte oder sein Verteidiger der Luffassung waren, daß die Ausscgen der Eheleute Wg> von\n\n-5-\n\n-5-\n\n17.2ugust 1955 unrichtig oder unvollständig seien, hätten\n\"sie die Vereidigung der Zeugen beantragen sollen. Das\nhüben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\n\nBeten.\n\n- 2.) Die Revision wrblickt einen Verfahrensverstoß,\ninsbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht\ndarin, daß weiteren Beweisamträgen nicht stattgegeben\nworden sei.\n\nDaß die Beweisamträge nicht beschieden worden seien,\nbehauptet die Revision nicht. Soweit sie etwa geltend\nmachen will, die Anträge seien mit rechtsirriger Begründung abgelehnt worden, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß\nerhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die\nfür eine solche Rüge erforderliche Angabe der Gründe,\neus denen die Strefkammer die Anträge abgelehnt hat.\n\nIhre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht\nverletzt. Die Revision meint, die Tatsachen, auf deren\nBeweis die Anträge abzielten, seien für die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin Marga FEED geborenen vn\nvon Bedeutung. Marga habe nämlich Eigentum ihrer Geschwister\nheimlich verkaufen wollen, um sich Reisegeld für die Fahrt\nin die Bundesrepublik zu verschaffen, und Äußerungen über\nihre Mutter getan, die Rückschlüsse auf ihr Charakterbild\nergeben. Sie habe außerden wehrheitswidrig ihren Brief-\n\nwechsel. wit SW in Abrede gestellt und wahrheitswidrig\nbekundet, NE sei mit ihrem Vater zu einem Rechtsenwalt gefahren.\n\nDie Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben,\nGie Glaubwürdigkeit der Zeugin harga FB geborenen Vi\neingehend geprüft. Sie ist auf Grund dieser Prüfung zu der\niberzeugung gelangt, daß die Bekundungen der Zeugin wahr\nsind. Dabei hat sie sich zunächst durch den Eindruck\n\n-6 -\n\ni\n\nleiten lassen, den sie in der dauptverhandlung von der\nZeugin gewonnen hat. Sie hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung weiterhin durch den Unstand bestimmen lassen, daß\ndie Zeugin in der Hauptverhanälung die Vorgänge bis in\nLinzelheiten geschildert hat, ohne sich hierbei in Widerspruch zu ihren früheren ıngaben bei ihrer polizeilichen\nVernehmung am 16.Februar 1954 und ihrer richterlichen\nVernehmung am 15.Juli 1954 zu setzen. Sie hat ferner berücksichtigt, daß der Zeuge Pastor RW, mit dem die\nZeugin unmittelbar nach ihrer Flucht aus der Wohnung des\n“Angeklagten gesprochen hat, einen guten Eindruck von ihr\nhatte und ihre Darstellung für wahr hielt, und daß sie\ndem Zeugen JB kurz vor der Tlucht erklärte, sie sei\nfür ihren Onkel dessen zweite Frau. Die Strafkammer hat\nbei der Beweiswürdigung außerdem berücksichtigt, daß der\nAngeklagte im Vorverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben hat, er habe im Bett wiederholt mit\n\n“ seiner Hand an den Geschlechtsteil seiner Nichte gefaßt,\nund daß er bei seiner Vernehmung vor dem Haftrichter außderdem zugegeben hat, er sei witunter auch mit seinem Geschlechtsteil an den Geschlechtsteil von Marga gekommen.\n\nüber die in der Revisionsbegründung aufgeführten\nTatsachen von Amts wegen Beweis zu erheben, brauchte\nsich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.\n\nII. Sachrügen.\n\n1.) Zu Unrecht meint die Revision, es widerspreche\njeder Lebenserfahrung, das die Eltern Weg pei ihrem\nBesuch im Hause des Angeklagten im November/Dezember\n1953 von den geschlechtlichen Beziehungen, die zwischen\ndem Angeklagten und ihrer Tochter bestanden her.n scollen,nichts\ngemerkt hätten. Das Urteil stellt fest, daß Marga\nsich nicht traute, ihre „ltern hierüber zu unterrichten,\nweil zwischen itknen infolge langjähriger Trennung kein\nrechtes Vertrauernsverhältnis mehr bestand, und weil. sie\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nfürchtete, die Eltern würden ihr nicht glauben.\n\n2.) Zu Unrechtp:=un: Wa.üei die Revision ferner, daß\nes in den Strafzumessungsgründen heißt, die Strafkammer\nhabe als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte\ndas Lädchen zwei Jahre hindurch zur Unzucht mißbraucht\nhabe. Die Strafkammer hat ohne llechtsirrtum die. Unzucht,\nzu der der Angeklagte:Marga mi3braucht hät, nicht nur darin\ngefunden, daß er seit der Sylvesternacht 1952/53 bis Anfang\nFebruar 1954 fortgesetzt mit ihr geschlechtlich verkehrte,\nsondern außerdem auch darin, daß er seit Mitte April 1952\nfortgesetzt unzüchtige Handlungen der oben erwähnten Art\nwit ihr vornahn.\n\n3.) Auch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- .\nbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSloger Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-04/5-str-163-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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